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OG O1S-21-1

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2023-01-10 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 10. Januar 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahre

Sachverhalt

A. Übersicht

Der Beschuldigte besitzt eine deutsche Approbation als Tierarzt (act. B 4/V5) und betrieb

eine Kleintierpraxis in D. Dazu war er auch in der Fortbildung von Tierärzten tätig. Ab

2010 tat er sich in E, mit einem Kollegen zusammen und baute gleichzeitig in F. eine

Kleintierpraxis auf (act. B 4/45, S. 3). Die Swissmedic reichte am 12. Dezember 2014

Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein wegen Imports und Einsatzes des in der

Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffes Virbagen canis LT (act. B 4/S1). Mit

Verfügung vom 3. März 2015 eröffnete die Swissmedic ein Strafverfahren gegen den

Beschuldigten und übergab das Verfahren der Staatsanwaltschaft Appenzell

Ausserrhoden (vgl. Beilage zu act. B 4/S6). In der Folge wurden diverse

Untersuchungshandlungen seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgenommen.

Unter anderem erfolgte am 16. November 2015 eine Hausdurchsuchung in F. (Praxis des

Beschuldigten) und G. (Wohnung des Beschuldigten; vgl. act. B 4/S9 und 4/S10). Gegen

den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom

17. November 2015 erhob der Beschuldigte Beschwerde (act. B 4/B1), welche vom

Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gutgeheissen wurde. Die

Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, dem Beschuldigten bestimmte in Ziff. 1 des

Beschlusses aufgeführte Gegenstände herauszugeben (act. B 4/B9). Am 1. Mai 2018

erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 4/S43 = B 4/10/2). Mit Schreiben

vom 2. Mai 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. B

4/S44).

B. Prozessgeschichte vor dem Kantonsgericht

Am 13. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Kantonsgericht

(Verfahren Nr. SE2 2018 10; act. 7). Das Kantonsgericht verfügte am 3. Juli 2018 die

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. SE2 2018 10; act. 8). Mit

Ergänzung vom 13. August 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit

erneut an das Kantonsgericht (act. B 4/10/1). Am 3. September 2018 teilte der Verteidiger

mit, dass der Beschuldigte schwer herzkrank sei und beantragte eine Verhandlung erst ab

Ende Januar 2019 anzusetzen (act. B 4/11/1). Mit Vorladung vom 6. November 2018

wurde die Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2019 angesetzt (act. B 4/15). Mit

Schreiben vom 19. Dezember 2018 beantragte der Verteidiger die Absetzung der

Hauptverhandlung infolge gesundheitlicher Probleme seines Mandanten (act. B 4/18).

Seite 4

Gemäss Mitteilung des Verteidigers vom 29. Dezember 2018 sei sein Mandant noch bis

Mitte Januar in der Klinik in D. und danach in der REHA-Klinik in H. (act. B 4/22). Mit

Vorladung vom 19. März 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 29. Mai 2019

festgesetzt (act. B 4/31/1). Da die Vorladung vom Beschuldigten nicht

entgegengenommen worden war, wurde diese im Amtsblatt vom 26. April 2019

veröffentlicht (vgl. act. B 4/38). Am 29. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung in Trogen

statt und der Beschuldigte wurde befragt (act. B 4/44 und 4/45). In der Folge wurde ein

Beweisbeschluss gefällt und mit Schreiben vom 6. Juni 2019 reichte der Verteidiger

weitere Unterlagen ein und beantragte die Befragung der Zeugen I., J.,

K., L. und M. sowie die Einholung eines Gutachtens (vgl. act. B 4/49). Mit Verfügung vom

2. September 2019 wurde die Einvernahme der Zeugen und das Einholen eines

Arzneimittelberichts bei der Swissmedic angeordnet (act. B 4/52). Der Verteidiger

erachtete mit Eingabe vom 13. September 2019 die Swissmedic als nicht zulässige

Gutachterin, weil sie auch Anzeigeerstatterin sei (act. B 4/53). Am 28. Oktober 2019

wurden der Swissmedic diverse Fragen unterbreitet (vgl. dazu act. B 4/55). Am

28. November 2019 ging die Antwort der Swissmedic ein (act. B 4/56). Dazu nahm der

Beschuldigte am 31. Januar 2020 Stellung (vgl. act. B 4/58). Am 7. Mai 2020 wurden die

Vorladungen für die Weiterführung der am 29. Mai 2019 begonnenen Hauptverhandlung

verschickt, die Vorladungen für den zweiten Teil der Hauptverhandlung erfolgten auf den

9. Juli 2020 (vgl. act. B 4/62). Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 8. Juni

2020 ab Gesuchseinreichung gewährt (vgl. act. B 4/69). Anlässlich der Verhandlung vom

9. Juli 2020 in Trogen wurden die Zeugen I., K., L. und M. befragt (vgl. act. B 4/82). Der

Beschuldigte war krankheitshalber nicht anwesend und wurde dispensiert (act. B 4/78).

Das Urteil wurde tags darauf zugestellt (act. B 4/84). Mit Schreiben vom 14. Juli 2020

haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte die Berufung gegen das

Urteil vom 9. Juli 2020 angemeldet (act. B 4/85 und 4/86). Die Verteidigung reichte am 3.

August 2020 ein Schreiben ein und wies auf die Verjährung hin (act. B 4/90).

C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht fällte am 9. Juli 2020 folgendes Urteil (SE2 18 13):

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender

Prozessvoraussetzung/Verjährung definitiv eingestellt.

Seite 5

2 Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG)

für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge Verjährung definitiv einge-

stellt.

3 B. wird frei gesprochen

 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne

Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge-

setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)

 vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen

im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln

und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG)

4 B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a

und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016

durch

 mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes

 mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage-

rung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst

in der Tierarztpraxis)

5. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz-

weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 47 und Art. 49 StGB).

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 20'580.00 Kosten der Voruntersuchung

CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr

CHF 37.00 Zeugengeld

CHF 6‘192.75 Amtliche Verteidigung

CHF 54.95 Auslagen

CHF 28‘364.70 insgesamt,

Seite 6

werden dem Beschuldigten zu einem Vierzigstel, d.h. zu CHF 709.10, auferlegt. Der Rest

von CHF 27‘655.60 wird auf die Staatskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 6‘192.75 werden unter Vorbe-

halt der Rückforderung des Betrages von CHF 188.35 (1/40 des vollen Honorars nach

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von CHF 7‘534.30, inkl. Barauslagen und MWST) auf die

Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 13‘143.80 zugesprochen.

8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung mit

CHF 6‘192.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt).

9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel Nr. 1-9, 13, 15, 17-18, 21, 23-24,

27-30, 31-36, 39-48, 51-54, 56-58, 60-62, 65, 67, 69, 72, 76, 80-85, 90-91, 95, 99, 101,

104-106, 109, 111, 113-115, 124, 126, 132-135, 137, 139, 143, 150, 151, 153-155, 159,

163-165, 168, 172, 176-179, 180-181, 185, 188, 189, 198, 199, 200, 201 202-204, 206-

211, 213-214, 215-217, 220 221, 223, 225, und W5 gemäss act. S23 werden eingezogen

und vernichtet (Asservat Nr. 2013/181, act. S23/24).

Die übrigen sichergestellten Produkte sind dem Beschuldigten herauszugeben (Asservat

Nr. 2013/181).

10. Die Buchhaltungsunterlagen sind dem Beschuldigten vollständig herauszugeben (Asser-

vat Nr. 2013/182).

Seite 7

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 9. Juli 2020, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung

am 13. Januar 2021 erfolgte (act. B 4/96 und 4/97) erklärte Staatsanwalt AA. mit

Eingabe vom 1. Februar 2021 Berufung (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit

gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine

Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). In der Folge liess der Beschuldigte

Anschlussberufung einreichen (act. B 6).

c) Am 10. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung von

RA BB. zur Kenntnis gebracht und ihr ebenfalls die Möglichkeit zur Einreichung

eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrages und/oder einer

schriftlichen Anschlussberufung eröffnet (act. B 7).

d) Mit Verfügung vom 26. April 2022 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem

Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und

beauftragte mit der Rechtsverbeiständung RA BB. (act. B 13).

E. Hauptverhandlung vor Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 8. November 2022 in

Anwesenheit des Staatsanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers statt

(act. B 26). Die Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des

Urteils (act. B 26, S. 13). Die Beratung führte das Obergericht am 10. Januar 2023 durch.

Seite 8

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Auf die vorinstanzliche Erwägung 1.1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).

E. 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Das erstinstanzliche Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am

13. Januar 2021 zugestellt (act. B 4/96). Die Berufungserklärung vom 1. Februar 2021 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act. B 1).

E. 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Staatsanwaltschaft verlangt - abgesehen von den Anordnungen betreffend den sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimitteln resp. den Buchhaltungsunterlagen - die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (act. B 1).

E. 1.4 Anwendbares Recht Gestützt auf einen Vergleich des bis Ende 2018 in Kraft stehenden Heilmittelgesetzes (aHMG) mit der zurzeit geltenden Version (HMG, SR 812.21) hat die Vorinstanz erwogen, dass das alte Recht das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sei und deshalb zur Anwendung gelange (act. B 2 E. 1.2, S. 7 f.). Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben, womit es bei den schlüssigen Feststellungen des Kantonsgerichts bleibt. Seite 9

E. 1.5 Anklagegrundsatz Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (act. B 2 E. 1.3, S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung, das Anklageprinzip sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Verletzung des Heilmittelgesetzes missachtet worden (act. B 22, S. 9 f.). Auf diese Rüge wird bei der Beurteilung des entsprechenden Straftatbestandes eingegangen (E. 2.1.8).

E. 1.6 Teilnahmerechte Die von der Verteidigung beanstandeten Zeugeneinvernahmen wurden durch das Kantonsgericht wiederholt (act. B 2 E. 1.4, S. 10), womit die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 715 und WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9d zu Art. 147 StPO).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Verletzung des Heilmittelgesetzes

E. 2.1.1 Anklage

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die am Arbeitsort des Beschuldigten in F.

am 16. November 2016 sichergestellten 110 in der Schweiz nicht zugelassenen

Arzneimittel (act. B 4/10/2, S. 3). Ebenfalls sichergestellt worden seien 119 abgelaufene

Arzneimittel. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, nicht zugelassene

und/oder abgelaufene Arzneimittel verabreicht zu haben. Ferner wird ihm vorgeworfen,

bei 30 sichergestellten Medikationsarten oder undefinierbaren Mitteln das Ablaufdatum

abgekratzt, entfernt oder handschriftlich und irreversibel abgeändert zu haben, bzw. sei

überhaupt kein Ablaufdatum vorhanden, dieses verschimmelt gewesen oder es sei beim

Inhalt gänzlich unklar gewesen, was sich im entsprechenden Behältnis hätte befinden

sollen. Im Kühlschrank des Behandlungsraumes, welcher der Medika-

mentenaufbewahrung diente, sei zudem eine verfaulte Wurst sichergestellt worden (act. B

4/10/2, S. 4). Das zwingend gekühlt aufzubewahrende Medikament „Apomorphin N2“ sei

ungekühlt im Operationszimmer vorgefunden worden. Zudem wird dem Beschuldigten

Seite 10

vorgeworfen, dass er in der Schweiz vorgenommene Impfungen mit einem deutschen

Praxisstempel visiert habe, obwohl seine Kleintierpraxis keine Niederlassung in

Deutschland gehabt habe (act. B 4/10/2, S. 7 f.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte

manuelle Modifikationen von Impfungen vorgenommen (act. B 4/10/2, S. 8 f.), habe mit

Berufskollegen aus dem Ausland einen In- und Export-Handel von Medikamenten

betrieben, ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen (act. B 4/10/2, S. 9 ff.), und

habe Rechnungen zum Zwecke der Verschleierung manuell modifiziert (act. B 4/10/2, S.

12). Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass er keine Impfstoffe in die Schweiz

importieren durfte und dass diese in der Schweiz auch nicht zugelassen gewesen seien,

denn nur deshalb habe er die Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und

Rechnungen manuell angepasst (act. B 4/10/2, S. 7 und 13). Seine Behauptungen seien

Schutzbehauptungen (act. B 4/10/2, S. 13). Der Beschuldigte habe gewerbsmässig ge-

handelt, da er systematisch unsorgfältig gehandelt habe, nachweislich auch abgelaufene

Impfstoffe und in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel zu Therapiezwecken

verwendet habe und daraus einen Teil seines Lebensunterhaltes bestritten habe (act. B

4/10/2, S. 15 ff.). Anhand der sichergestellten Menge an 110 nicht zugelassenen

Arzneimitteln in unterschiedlicher Art und Menge bzw. 119 abgelaufenen Mitteln in

unterschiedlicher Art und Menge sei ersichtlich, dass der Beschuldige auch inskünftig

weiter mit unzulässigen Arzneimitteln habe praktizieren wollen. Dem Beschuldigten

würden deshalb gewerbsmässige Sorgfaltspflichtverletzungen i.S.v. Art. 3 HMG

vorgeworfen.

E. 2.1.2 Vorbringen des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht

Der Beschuldigte deponierte, er sei in Europa als Tierarzt tätig gewesen. Er habe in ganz

Europa chirurgische Eingriffe insbesondere bei Hunden und Katzen vorgenommen. Auch

sei er als Zuchtgutachter tätig gewesen und habe in diesem Rahmen radiologische

Überprüfungen vorgenommen (vgl. act. B 4/45, S. 3 f.). Er habe nie einzelne Tollwutimp-

fungen gemacht, sondern Kombiimpfungen (act. B 4/45, S. 5). Er habe festgestellt, dass

diese viel besser wirken würden. Eine solche Impfung habe vor 2009 CHF 90.00 gekostet

und danach CHF 100.00 bis CHF 110.00 (act. B 4/45, S. 5). Er habe die Kunden immer

informiert, dass er einen besonderen Impfstoff verwenden würde, welcher grössere

Sicherheit biete und weniger gefährliche Begleiterscheinungen habe (act. B 4/45, S. 6).

Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht bei allen

Kunden verwendet (act. B 4/45, S. 6). Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen

Impfstoff eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen. Es sei ihm

klar, dass der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen gewesen sei, aber er habe

ausreichend oft erlebt, dass Kunden aus der Schweiz ins Ausland gefahren seien, um ihr

Tier dort mit diesem Impfstoff behandeln zu lassen (act. B 4/45, S. 6 f.). Es seien aber nur

Seite 11

ausgesuchte Patienten gewesen (act. B 4/45, S. 7). Medizinisch habe er nichts falsch

gemacht. Er hätte medizinisch das Beste gewollt. Beispielsweise habe er bei einem Hund,

welcher eine hochgradige Allergie gehabt habe, den nicht zugelassenen Impfstoff

verwendet, weil Gentamicinzusätze sonst zu Problemen geführt hätten. Auch bei einer

Knochenerkrankung wäre aus seiner Sicht Gentamicin schädlich gewesen, weshalb er

den zugelassenen Kombinationsimpfstoff nicht empfohlen habe. Alle zugelassenen

Kombinationsimpfungen hätten diesen Gentamicinzusatz. In der reinen Tollwutimpfung

sei Gentamicin aber nicht drin. Wo die Impfungen der einvernommenen Zeugen resp.

deren Haustiere stattgefunden hätten, könne er nicht mehr sagen, weil er nicht in seinen

Computer schauen könne (act. B 4/45, S. 8). Sollte er einen Fehler gemacht haben,

indem er zufälligerweise den deutschen Stempel gegriffen habe, so täte ihm das sehr leid.

Bei der Reinigung der Praxis hätten Hilfskräfte nicht aufgepasst und draussen hingelegte

Impfstoffe gereinigt und da sei der Aufkleber kaputt gegangen durch die Nitrolösung. Nur

der Aufkleber sei zerstört worden, nicht der Impfstoff selbst. Er habe deshalb die

passenden Nummern draufgeschrieben. Die Medikamente für die Praxis in F. habe er in

der Schweiz bestellt (act. B 4/45, S. 9). Häufig Vetoquinol und Virbac. In Deutschland

gebe es die Firma N., welche in der Schweiz eine Tochterfirma namens O. habe. Die

Kosten bei der Tochterfirma seien doppelt bis das Zweieinhalbfache so hoch. Zwischen N.

und O. habe er unterschieden. Aus Deutschland habe er nur den Impfstoff und

Kleinstdinge wie beispielsweise einen Puder importiert. Das was ihm vorgeworfen würde,

seien Futtermittelergänzungsstoffe, keine Arzneimittel. Diese würden nicht unter das

Arzneimittelgesetz fallen (act. B 4/45, S. 10). Es gehe um Naturheilmittel. Er habe für

einzelne Patienten Medikamente in Deutschland geholt, er hätte das wohl beim Zoll

anmelden müssen, aber er habe alles in der Schweiz abgerechnet inkl. Mehrwertsteuer

(act. B 4/45, S. 10 f.). Er habe gedacht, dass das für die einzelnen Medikamente für

Einzelfälle zulässig sei. Er habe nicht auf Vorrat aus Deutschland Medikamente importiert.

Er habe nur alles aus D. mitgenommen, als er die Praxis in D. aufgegeben habe, aber er

habe nichts davon verwendet (act. B 4/45, S. 11). Er habe genau Buch geführt, was er

seit 2012 in seiner Praxis habe. Es gehe nicht um Anwendung, sondern damit für ihn aus

der Masse eine Übersicht da sei. Er sei seit 40 Jahren Tierarzt, viele Medikamente seien

vom Markt genommen worden und er brauche Erinnerungen, wo die Medikamente früher

eingesetzt worden seien. Er habe seine Medikamente geordnet und er arbeite ja allein

und wisse, welche Medikamente aktuell seien und welche nicht (act. B 4/45, S. 11 f.).

Wenn er einen Fehler gemacht habe, tue es ihm leid. Er habe sich nicht bereichern

wollen. Er habe auch niemanden betrügen wollen (act. B 4/45, S. 12). Er habe nur die

Informationen und sein Wissen aktuell halten wollen. Wenn er die Medikamente

angewendet hätte, hätte dies auf seinem Computer so gefunden werden können, weil im

Zentralsystem ersichtlich sei, wann er welches Medikament verwendet habe.

Seite 12

Zum Vorwurf vom 11. Mai 2013, wonach er das Medikament Baneocin und Solcoseryl

Augengel aus der P.-Apotheke in Österreich im Gegenwert von € 51.40 erworben haben

soll, führte er aus, dass es dieses Baneocin heute nicht mehr gäbe. Früher hätte es

Nebacetin-Puder gegeben. Wenn er in Österreich Baneocin beziehe und in Deutschland

anwende, sei das völlig legal. Er habe es nicht zum Verkauf eingekauft, sondern nur zur

Anwendung bei Operationen. Wenn er dies im Endeffekt nicht an der Grenze angemeldet

habe, dann sei das sein Fehler gewesen. Es sei ihm einfach auch zu dumm gewesen, an

der Grenze einen Zettel auszufüllen für € 1.95 Baneocin und das Ganze hin und her zu

machen. Im Endeffekt habe er es ja sowieso niemandem berechnet. Er sei davon

ausgegangen, dass dies erlaubt sei, weil es Einzelteile gewesen seien. Genau gleich sei

es für das Solcoseryl gewesen (vgl. act. B 4/45, S. 12 f.).

E. 2.1.3 Würdigung durch das Kantonsgericht Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden, zufolge Verjährung eingestellt (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.). Vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) sowie vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG) wurde der Beschuldigte freigesprochen (act. B 2, Dispositiv Ziff. 3, S. 72). Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes sowie mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lagerung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis).

E. 2.1.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz nicht nur vorsätzlich, sondern auch gewerbsmässig waren und somit ein Vergehen vorliege (act. B 1, S. 2). Das Kantonsgericht habe den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner illegalen tierärztlichen Tätigkeit nur gerade symbolisch wegen einer Übertretung verurteilt (act. B 1, S. 3). Dabei habe es verkannt, dass das ganze Verhalten, die ganze Tätigkeit des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen sei, sich Seite 13 mit diesen Machenschaften das Fortkommen zu erleichtern. Vorliegend seien nicht einzelne unbedeutende Tathandlungen zu beurteilen, sondern ein über Jahre gepflegtes, systematisch geplantes und eingerichtetes Vorgehen, das im Widerspruch zu den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes stehe. Dieses gezielte Verhalten habe denn auch zum Ziel gehabt, sich zusätzliche (illegale) Einkünfte zu beschaffen und sei in der Art und Weise, wie der Beschuldigte vorgegangen sei, als gewerbsmässig zu qualifizieren (act. B 1, S. 3 f.). Diese Gewerbsmässigkeit betreffe im Übrigen sämtliche Widerhandlungen, welche dem Beschuldigten im Umgang mit dem Heilmittelgesetz vorgeworfen würden, also sowohl die gerwerbsmässige illegale Einfuhr von Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) als auch die gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG; act. B 1, S. 4). An Schranken ergänzte die Staatsanwaltschaft (act. B 20, S. 3), weil die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz als gewerbsmässig einzustufen seien, sei die Verjährung nicht bereits 2015 eingetreten, dies wäre bestenfalls im Jahr 2023 der Fall.

E. 2.1.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren

Die Verteidigung bringt vor (act. B 6, S. 2), Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch

rechtsgenüglich angeklagt. Die Verwendung des qualitativ besseren, in der EU und

weltweit zugelassenen Impfstoffes sei medizinisch indiziert gewesen und stelle mangels

konkreter oder abstrakter Gefährdung von Tier oder Mensch keinen materiellen Verstoss

gegen das HMG dar. Der Beschuldigte sei in Ziff. 4.1 des Urteils der "mehrfachen

vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch mehrfache

Sorgfaltspflichtverletzungen" schuldig gesprochen worden. Sorgfaltspflichtverletzung sei

definitionsgemäss Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte könne das HMG fahrlässig verletzt

haben, aber er könne es nicht vorsätzlich fahrlässig verletzt haben.

Die Verteidigung nahm anlässlich der Berufungsverhandlung Bezug auf eine Aussage der

Staatsanwaltschaft („dass dabei der Deliktsbetrag weder im Einzelfall noch in der

Gesamtsumme exorbitant war, ergibt sich aus der Natur der Sache»; act. B 26, S. 8) und

fragte sich, ob diese damit den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit fallen lasse. Sogar wenn

man der Staatsanwaltschaft folge, komme man auf eine Deliktssumme von weniger als

CHF 1'000.00 in 8 Jahren. Nach Art. 7 Abs. 2 aTAMV sei es B. erlaubt gewesen,

Arzneimittel in Kleinstmengen in die Schweiz einzuführen. Ob es in der Schweiz einen

vergleichbaren Impfstoff gebe resp. wie hoch die Kosten bei einer Impfung in der Schweiz

gewesen wären, ergebe sich aus der Anklage nicht. Der Beschuldigte habe durch die

Kombiimpfungen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt act. B 26, S. 9 f.). Frau Q. habe

überhaupt keine Katze (act. B 26, S. 10). Ein Tierarzt dürfe einen Kleber manuell

Seite 14

verändern; massgeblich sei der Eintrag, eine Kleberpflicht gebe es nicht (act. B 22, S. 4).

Um dem Beschuldigten ein gewerbsmässiges Vorgehen nachweisen zu können, wäre

wichtig zu wissen, wie hoch der Einkaufspreis des Medikamentes in Deutschland sei, was

ein vergleichbares Medikament in der Schweiz kosten würde, was zu welchem Preis wem

verrechnet worden sei, was andere Tierärzte verrechnen würden etc. Und all das wäre in

Relation zum Gesamtumsatz und zum Einkommen der Jahre 2010 bis 2015 zu setzen

(act. B 22, S. 9). Diesbezüglich werde der Anklagegrundsatz verletzt resp. nicht einmal

ansatzweise aufgezeigt, dass Gewerbsmässigkeit gegeben sei (act. B 22, S. 10). Die

Strafbarkeitsvoraussetzung der konkreten Gefährdung sei nicht gegeben, ebenso wenig

ein Vorsatz (act. B 22, S. 10 f.). B. habe den Hunden R. und S. den Tollwutimpfstoff

Virbagen Canis LT zwar durchaus mit Wissen und Willen verabreicht, habe dadurch aber

keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen; sein Handeln sei nämlich von Art. 7 Abs. 2

aTAMV abgedeckt gewesen (act. B 22, S. 11). Entweder gebe es also einen

Rechtsfertigungsgrund (nämlich Art. 7 Abs. 2 aTAMV) oder es habe ein Irrtum

vorgelegen, und B. wäre nach seinen Vorstellungen zu beurteilen gewesen (Art. 13

StGB). Das Letztere würde indes höchstens eine fahrlässige Handlung darstellen (act. B

22, S. 12). Wenn B. fahrlässig gehandelt habe, sei Art. 87 Abs. 3 aHMG anwendbar. Hier

scheitere eine Verurteilung daran, dass eine gegenüber dem Strafbefehl vom 1. Mai 2018

abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO vorab hätte mitgeteilt werden

müssen, was nicht geschehen sei. Eine fahrlässige Tatbegehung sei somit nicht

angeklagt, bei einer allfälligen Verurteilung wäre das rechtliche Gehör verletzt.

E. 2.1.6 Rechtsgrundlagen

E. 2.1.6.1 Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten,

dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht

werden (vgl. Art. 1 HMG und Art. 1 aHMG). Das Gesetz gilt für den Umgang mit

Heilmitteln, insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1

lit. a aHMG, Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss alle Massnahmen

treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die

Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 aHMG und Art. 3 Abs. 1

HMG). Massgebend für die Einstufung als Arzneimittel resp. Medizinprodukt ist die

jeweilige Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 HMG und aHMG (act. B 4/S24, S. 1. Nach Art. 4

Abs. 1 lit. a aHMG sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs,

die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus

bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder

Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; zu den Arzneimitteln

gehören auch Blut und Blutprodukte. Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur

Seite 15

Anwendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom

Geltungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 2 aHMG und auch Art. 2 Abs. 2 HMG).

Wer verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe gewerbsmässig

einführt, benötigt eine Bewilligung des Instituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a aHMG; im geltenden

Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG steht anstatt „gewerbsmässig“ das Wort „berufsmässig“).

Verwendungsfertig ist ein Arzneimittel, wenn es in der endgültigen Form, wie das Produkt

an die Konsumenten abgegeben wird, vertrieben wird (siehe Botschaft zum HMG, BBl

1999, 3495). Allerdings kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

erlassen für Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind (Art. 18 Abs. 3 aHMG;

auch geltendes Recht Art. 18 Abs. 3 lit. a HMG). Auch kann der Bundesrat besondere

Bestimmungen für die Einfuhr erlassen (vgl. Art. 20 aHMG und geltender Art. 20 HMG).

Die vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2019 geltende Arzneimittelverordnung (aVAM)

regelte u.a. die Zulassung verwendungsfertiger Arzneimittel und die

Vertriebsbeschränkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und d aVAM). Die im gleichen Zeitraum

geltende Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (aAMBV) regelte u.a. die Einfuhr von

Arzneimitteln, welche bewilligungspflichtig sind (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 7). Gemäss Art. 9

Abs. 2 aAMBV müssen die Arzneimittel in Übereinstimmung mit den Regeln der „Guten

Vertriebspraxis“ (GDP) nach Anhang 2 vermittelt werden und diese Regeln gelten

sinngemäss auch für Tierarzneimittel und für nicht verwendungsfertige Arzneimittel.

Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden

staatsvertraglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben,

verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen,

sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst

gemäss konstanter Rechtsprechung den Bedarf für etwa einen Monat (vgl. bspw. Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 4.3. m.w.H.). Nach

Art. 36 Abs. 1 lit. c aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in

der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen Mengen

einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische

Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen

Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen

sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin

oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende

Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2

immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 7

Abs. 3 Tierarzneimittelverordnung, TAMV, SR. 812.212.27). Art. 4 Abs. 1 lit. e aHMG

Seite 16

(entsprechend auch im geltenden HMG) definiert, was der Gesetzgeber unter „Vertreiben“

versteht: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines

Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens.

E. 2.1.6.2 Nach Art. 86 Abs. 1 aHMG wird, sofern keine schwere strafbare Handlung nach dem

Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, mit Gefängnis oder mit Busse

bis zu CHF 200‘000.00 bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er

oder sie vorsätzlich: a. Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt;

b. Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen

dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im

Ausland handelt; c. Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein; d. beim Umgang mit

Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder

die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt; e. Medizinprodukte, die den

Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt; f. die

Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt oder g. am Menschen einen klinischen

Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht

entspricht. Mit dem Begriff der Zulassung bezeichnet das HMG die förmliche behördliche

Erlaubnis, ein bestimmtes Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr zu bringen (BORIS KREIT,

Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, 2016, S. 14).

Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG stellt die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit

Heilmitteln unter Strafe. Die in Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG geregelte Tatbestandsvariante

bezieht sich auf die generelle Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (ebenso Art. 3 Abs. 1

HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss gemäss Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG)

alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich

sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Für

darüberhinausgehende Ausführungsvorschriften ist Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG zu

beachten (BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar zum HMG, 2006, N. 18 zu Art. 86

aHMG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG wird bestraft, wer gegen eine

Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis

auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Die

Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG) wird für die Abgabe und

Verschreibung von Arzneimitteln in Art. 26 aHMG näher konkretisiert (Botschaft vom

1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999

3487; URS JAISLI, in: Basler Kommentar zum HMG, 2006, N. 63 zu Art. 3 aHMG). Nach

Art. 26 Abs. 1 aHMG müssen bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln

die anerkannten Regeln der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaften

beachtet werden. Was unter dem Begriff der anerkannten Regeln der medizinischen und

Seite 17

der pharmazeutischen Wissenschaften zu verstehen ist, wird im Heilmittelgesetz nicht

definiert. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt

in erster Linie nach besonderen Normen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. Dies gilt

auch für allgemein anerkannte Verhaltensregeln, die von einem privaten oder

halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, so das

Bundesgericht (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.2.3; 130 IV

E. 2.1.6.3 Art. 87 aHMG mit dem Randtitel „Übertretungen“ bestraft mit Haft oder Busse bis zu CHF 50‘000.00 wer vorsätzlich a. Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; b. gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst; c. Meldepflichten verletzt;

d. Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;

e. die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches verletzt sind; f. die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; g. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu CHF 100‘000.00 bestraft (Art. 87 Abs. 2 aHMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 87 Abs. 3 aHMG). Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Art. 87 Abs. 4 aHMG). Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren (Art. 87 Abs. 5 aHMG). In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden (Art. 87 Abs. 6 aHMG). Seite 18

E. 2.1.6.4 Der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG setzt im Unterschied zum Übertretungs- tatbestand nach Art. 87 aHMG die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraus (vgl. dazu BGE 135 IV 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.1). Im geltenden Art. 86 HMG wird diese konkrete Gefährdung nicht mehr verlangt. Mit der Änderung dieser Strafbestimmung reagierte der Gesetzgeber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG nur erfüllt war, wenn durch die Tathandlung nachweislich tatsächlich ein Mensch konkret gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.2). Das Bundesgericht hielt auch fest, dass dieser Nachweis schwierig zu erbringen sei.

E. 2.1.6.5 Nach Art. 7 Abs. 1 der alten Tierarzneimittelverordnung (aTAMV, SR 812.212.27) bedarf die Einführung eines nicht zugelassenen Medikaments einer Bewilligung. Die Regelung von Art. 7 Abs. 1 aTAMV ist nur für Nutztiere anwendbar (vgl. act. B 4/42), d.h. vorliegend nicht von Bedeutung. Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist (Art. 7 Abs. 2 aTAMV). Eine Medizinalperson, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen dieser Verordnung anwenden oder abgeben (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 aTAMV). Soweit sie staatsvertraglich dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 aTAMV).

E. 2.1.6.6 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).

E. 2.1.7 Massgebender Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt wiedergeben hat (act. B 1, S. 2) und auch seitens des Beschuldigten wird die Seite 19 Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil nicht beanstandet (act. B 6 und B 26, S. 10). Auch nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht den Sachverhalt im Urteil vom 9. Juli 2020 (act. B 2 E. 3.1, S. 19-32) umfassend und sorgfältig dargestellt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1.8 Rechtliche Würdigung

In casu geht es nicht um die Gefährdung von Menschen (act. B 2 E. 3.1 und E. 2.1.7).

Gemäss den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (E. 2.1.6.3) sind somit einzig

Übertretungen zu beurteilen, sofern keine gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt.

Verjährung

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen in den Jahren 2010 - 2016 begangen

worden sein (act. B 4/10/2), mithin unter Geltung des alten Heilmittelgesetzes. Das

Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.), das zum Tatzeitpunkt geltende

Heilmittelgesetz habe festgehalten, dass eine Übertretung und die Strafe für eine

Übertretung in fünf Jahren verjähren (Art. 87 Abs. 5 aHMG). Art. 86 aHMG habe unter

dem Randtitel „Vergehen“ und Art. 87 aHMG unter dem Randtitel „Übertretungen“

gestanden. Ab 1. Januar 2007 seien die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen

in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 StGB zu interpretieren bzw. umzurechnen, so die

Fussnote im Gesetzestext. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über

ein Jahr betragen, würden gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB bis zur Anpassung an die

spezialgesetzlichen Vorschriften um die ordentliche Dauer verlängert. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verjährten Übertretungen gemäss Heilmittelgesetz

entgegen der sich aus Art. 87 Abs. 5 HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB ergebenden

Regelung nicht in zehn Jahren, sondern in sieben Jahren (BGE 139 IV 62 E. 1.3.2 mit

weiteren Hinweisen; 142 IV 276 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2008 vom

27. November 2008 E. 5.4). Mit der HMG-Revision vom 1. Januar 2019 seien Art. 86 und

87 HMG angepasst worden. Gemäss geltendem Art. 87 Abs. 5 HMG verjähre eine

Übertretung in fünf Jahren. Da das für den Beschuldigten mildere Gesetz zur Anwendung

gelangen müsse, betrage die Verjährungsfrist vorliegend fünf Jahre. Auch die Swissmedic

vertrete die Auffassung, dass vorliegend die neue fünfjährige Verjährungsfrist zur

Seite 20

Anwendung gelange (vgl. act. B 4/56/1, S. 1). Die Verjährung beginne mit dem Tag, an

dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführe (Art. 98 lit. a StGB) resp. mit dem Tag, an

dem er die letzte Tätigkeit ausführe (lit. b). Massgebend für das Ende der

Verfolgungsverjährung sei der Tag, an dem das erstinstanzliche Urteil gefällt werde, also

der 9. Juli 2020. Das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des

Heilmittelgesetzes (HMG) sei somit für sämtliche Taten begangen vor dem 9. Juli 2015

zufolge eingetretener Verjährung definitiv einzustellen.

Dieser zutreffenden Beurteilung gibt es nach Auffassung des Obergerichts nichts

hinzuzufügen. Korrekt sind auch die Ausführungen, wonach gestützt auf Art. 97 Abs. 3

StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 9. Juli 2020 keine

Verfolgungsverjährung mehr eintreten konnte (Art. 82 Abs. 4 StPO;

Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Einführen/Inverkehrbringen/Verschreiben von Arzneimitteln ohne Zulassung

Das Kantonsgericht hat es für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte Bestellungen im

Ausland tätigte und in Deutschland und Österreich Arzneimittel einkaufte. Aus den

Rechnungen der Kunden gehe hervor, dass er diese auch an Endverbraucher in der

Schweiz abgegeben habe (act. B 2 E. 3.2.2, S. 33).

Grundsätzlich dürfen auf dem Schweizer Markt nur Arzneimittel vertrieben und abge-

geben werden, die zugelassen sind. Die behördliche Zulassung von Arzneimitteln ist in

Art. 8 ff. HMG geregelt. Produkte, für welche die Übereinstimmung mit dem Heilmittelrecht

nicht einzelfallweise im Rahmen eines schweizerischen Zulassungsverfahrens behördlich

bestätigt worden ist, gelten nicht als zugelassene Arzneimittel - ungeachtet dessen, ob sie

im Ausland zugelassen sind oder ob in der Schweiz ein (ähnliches) Arzneimittel mit dem

gleichen Wirkstoff bereits zugelassen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 3.2). Eine Zulassung gemäss Art. 9 Abs. 1

HMG resp. Art. 9 aHMG ist grundsätzlich für sämtliche in der Schweiz in Verkehr zu

bringenden Arzneimittel erforderlich. Gemäss Art. 18 Abs. 1 aHMG (und auch geltendes

HMG) benötigt eine Bewilligung des Instituts, wer gewerbsmässig verwendungsfertige

Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt (lit. a). Gemäss Art. 20 Abs. 1

aHMG (und auch geltendes HMG) dürfen Arzneimittel nur dann eingeführt werden, wenn

sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zulassungspflichtig sind.

Seite 21

Gestützt auf das HMG hat der Bundesrat am 18. August 2004 die Tierarzneimittelver-

ordnung (TAMV) erlassen. Die Einführung eines ausländischen Präparats ist nur nach

den Bestimmungen von Art. 36 AMBV und Art. 7 TAMV zulässig (act. B 4/S21, S. 2).

Vorliegend ist u.a. Art. 7 Abs. 2 aTAMV zu beachten, wonach für die Behandlung eines

bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe eine Medizinalperson, die

über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung

Arzneimittel in kleinen Mengen einführen darf, die in einem Land mit vergleichbarer

Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares

Arzneimittel zugelassen ist.

Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 3.2.2.1, S. 34) ist das Verhalten des Beschuldigten

demnach nur strafbar, wenn das Arzneimittel nicht für die Behandlung eines bestimmten

Heimtieres eingeführt wurde oder wenn ein (hier müsste es kein heissen) alternativ

einsatzbares Arzneimittel in der Schweiz zugelassen ist. Die Swissmedic bestätige nur für

„Tolfédine 6 mg“ und „Lasix, 2ml“, dass in der Schweiz kein alternatives Arzneimittel

zugelassen sei (vgl. act. B 4/56/1, S. 3). Es frage sich demnach, ob der Beschuldigte die

übrigen Arzneimittel auf Vorrat eingekauft oder ob er sie für die Behandlung eines

bestimmten Heimtieres beschafft habe. Die grosse Menge, der beim Beschuldigten

vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse darauf schliessen,

dass diese nicht nur für ein bestimmtes Heimtier bzw. bestimmte Heimtiere bestimmt

gewesen sein konnten.

Diese Einschätzung überzeugt und diese ist im Folgenden auch der Beurteilung durch

das Obergericht zugrunde zu legen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsver-

traglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige

Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die

Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst gemäss

Rechtsprechung den Bedarf für einen Monat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht

erachtet Art. 11aAMBV vorliegend als anwendbar, da der Beschuldigte als deutscher

Tierarzt beidseits der Grenze als Tierarzt zugelassen war. Die Staatsanwaltschaft mache

keine Ausführungen zum Bedarf eines Monats. Die grosse Menge, der beim

Seite 22

Beschuldigten vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse aber

darauf schliessen, dass diese nicht nur den Bedarf für einen Monat abdecken würden.

Dem kann das Obergericht sich ebenfalls vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4

StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER9, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 36 Abs. 1 aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die

in der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen

Mengen einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische

Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen

Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen

sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin

oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende

Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2

immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für

Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Einfuhr immunologischer

Arzneimittel mit Ausnahme der Allergene bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; Art. 7 Abs. 3 aTAMV). Als

immunbiologische Arzneimittel werden von der Swissmedic die Produkte mit den Nr. 56

(Feliserin PRC 4 ml), 57 (Stagloban SHP 5 ml), 69 (Artuvetrin 10ml) und 72

(Allergenextrakt Synlab) gemäss Liste in act. B 4/S23 bezeichnet (act. B 4/S24 und B

4/S23). Da der Beschuldigte keine Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 aTAMV hatte, wäre

die Einfuhr strafbar. Gemäss der Vorinstanz frägt es sich aber, ob der Beschuldigte diese

immunologischen Arzneimittel selbst in die Schweiz importierte resp. wie er in deren

Besitz gekommen sei. Sie ging deshalb davon aus, dass ein strikter Beweis dafür fehle,

dass der Beschuldigte die bei ihm vorgefundenen und sichergestellten immunbiologischen

Arzneimittel Feliserin PRC 4 ml, Stagloban SHP 5 ml, Artuvetrin 10ml, und Allergenextrakt

Synlab importiert habe. Es sei unklar, wie er in deren Besitz gekommen sei. Allein der

Besitz dieser Präparate sei nicht strafbar. Im Zweifel sei von dem für den Beschuldigten

vorteilhafteren Tatbestand auszugehen und er sei somit vom Vorwurf der Einfuhr

immunologischer Arzneimittel freizusprechen.

Der Strafbefehl (act. B 4/10/2, S. 17 f.) resp. die Überweisung und Ergänzung desselben

vom 13. August 2018 (act. B 4/10/1) enthält keine Ausführungen zu den oben erwähnten

immunbiologischen Arzneimitteln. Auch das Obergericht hält es nicht als erwiesen, dass

Seite 23

der Beschuldigte die Immunbiologischen Arzneimittel in die Schweiz eingeführt hat (Art.

E. 2.1.9 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Heilmittel- gesetzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG schuldig gemacht, indem er mehrfach einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff verwendete und mehrfach die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzte, so bei der ungekühlten Lagerung von Apomorphin N2 sowie der Lagerung der vergammelten Wurst und Ampulle im Praxiskühlschrank der Kleintierpraxis bzw. bei der Aufbewahrung von abgelaufenen Heilmitteln. Seite 35 Zufolge Verjährung sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen gegen das Heilmittelgesetz, die vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden, definitiv einzustellen und in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit hat ein Freispruch zu erfolgen.

E. 2.2 Urkundenfälschung

E. 2.2.1 Anklage Gemäss Anklage hat der Beschuldigte unter Zuhilfenahme seines Praxisstempels aus E., Deutschland und/oder seiner Unterschrift bzw. seiner Anmerkungen die Beweisbarkeit einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung geschaffen (act. B 4/10/2, S. 13). Dies namentlich in Fällen der Visierung einer gar nie vorgenommenen Impfung oder auch die Visierung an einem vermeintlich anderen Impfort. Ähnlich verhalte es sich bei der Umänderung von Rechnungen. Eine Falschbeurkundung liege vor, wenn eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt worden sei, wobei dies nur von strafrechtlicher Relevanz sei, wenn der Urkunde erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zukomme. Bei Eintragungen eines Tierarztes in ein Impfbüchlein, bei manuellen Modifikationen von Beschriftungen von Impfstoffen oder auch bei der Visierung von gar nicht erst vorgenommenen Impfungen sei dies aufgrund seiner garantenähnlichen Stellung als Tierarzt bei tierärztlichen Fragestellungen unweigerlich der Fall (act. B 4/10/2, S. 13 f.). Bei der inhaltlich angepassten Rechnung verhalte es sich ähnlich, da der Beschuldigte die Verfälschung benutzt habe, um in seiner Buchhaltung einen Medikamenteneinkauf im Ausland zu verschleiern (act. B 4/10/2, S. 12). Sowohl die Anpassung der Rechnungen, die Eintragung einer nicht vorgenommenen Impfung als auch die Visierung von Impfungen in der Schweiz mit einem deutschen Praxisstempel habe der Beschuldigte aktenkundig vorsätzlich vorgenommen, um eine unwahre Tatsache zu beurkunden bzw. um Behörden und/oder Kunden über den wahren Ursprung der Impfungen und Rechnungen hinwegzutäuschen (act. B 4/10/2, S. 14). In Bezug auf die Eintragung von inexistenten Impfungen in das Impfbüchlein sei gleichfalls ein vorsätzliches Handeln anzunehmen, da der Beschuldigte gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass er abgelaufene bzw. nicht zugelassene Impfstoffe verwendet und eingetragen habe. In sämtlichen Fällen habe er eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt hergestellt und sich folglich der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

E. 2.2.2 Vorbringen Beschuldigter im erstinstanzlichen Verfahren

Der Beschuldigte erklärte, er stemple grundsätzlich ab, wenn er unterschreibe (act. B

4/2.1., S. 3). Der E.-Stempel gehöre in seine Tasche und der F.-Stempel in die F. (act. B

Seite 36

4/2.1., S. 12). Er arbeite ca. drei Tage die Woche in Deutschland und übernachte an drei

Tagen in E. (act. B 4/2.2., S. 3). Der Stempel E. sei der Stempel seines ersten

Wohnsitzes (act. B 4/2.1., S. 12). Als Tierarzt in Deutschland dürfe er in Deutschland

praktizieren und er müsse über seine deutsche tierärztliche Tätigkeit keine Auskunft

geben, er sei als Tierarzt zugelassen und habe seine Approbation (act. B 4/2.1., S. 12).

Auch gibt er an, nicht gewusst zu haben, dass er mit falschen Angaben (Stempel; Gültig-

keitsdatum) ein tierärztliches Zeugnis fälsche (act. B 4/2.1., S. 6). Anlässlich der

Hauptverhandlung vom Mai 2019 sagte der Beschuldigte, dass er nachträglich so nicht

mehr sagen könne, wo die Impfungen stattgefunden hätten, weil er nicht in seinem

Computer nachschauen könne. Wenn er einen Fehler gemacht und zufällig den

deutschen Stempel gegriffen habe, so tue ihm das sehr leid. Das möge mit Sicherheit ein

Fehler von ihm gewesen sein. Auf der anderen Seite müsse er seinen Namen und seinen

Wohnort bzw. seinen Niederlassungsort im Stempel mit drin haben und wie er erreichbar

sei, sprich via Telefon oder Internet (act. B 4/45, S. 8). Ebenfalls anlässlich der

Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 antwortete der Beschuldigte auf den Vorwurf, dass

er zum Teil die Chargennummer und das Ablaufdatum in den Heimtierpässen von Hand

geändert haben soll, dass dies infolge der Reinigung der Praxis geschehen sei, wo

Hilfskräfte nicht aufgepasst und draussen hingelegte Impfstoffe mit einer Nitrolösung

gereinigt hätten und so der Aufkleber kaputtgegangen sei. Er hätte dann alte Aufkleber

genommen und die zu dem Hund passende Nummer draufgeschrieben (act. B 4/45, S. 8

und 12). Zur Fantasieadresse "Y." sagte der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung

vom 29. Mai 2019, dass er grundsätzlich diese Y. nicht angegeben habe, er sei ja nicht für

das Schreiben einer Rechnung für eine Bestellung zuständig. Wenn sein Name

draufstehe und er diese Rechnung anerkenne, so könne von ihm aus irgendein anderer

Name draufstehen. Er habe nicht gewusst, dass dies ein Fehler sei. Er habe aber

mitbekommen, dass dies immer wieder passiere und habe der Ehefrau dieses Kollegen

gesagt, sie möge doch bitte endlich mal seine Adresse richtig aufschreiben (act. aber 45,

S. 17).

E. 2.2.3 Würdigung durch das Kantonsgericht Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen (act. B 2 E. 5.3, S. 60).

E. 2.2.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren Zum Thema Urkundenfälschung brachte die Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung vor (act. B 1, S. 3), das Kantonsgericht habe den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Bei der dabei vorgenommenen Beweiswürdigung falle auf, dass wiederum eine isolierte Betrachtung Seite 37 und Würdigung der einzelnen Beweise und Indizien vorgenommen worden sei, ohne diese Erkenntnisse zu verknüpfen. Umgekehrt sei auf die völlig unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Beschuldigten abgestellt worden, obwohl diese nicht nur selber widersprüchlich seien, sondern auch im Widerspruch zu den Fakten stünden. Im konkreten Fall seien die bewusst falsch gemachten Eintragungen des beschuldigten Tierarztes im Impfbüchlein eines Tieres angesichts der Bedeutung, welche ein derartiger Eintrag von Gesetzes wegen haben könne, als Urkundenfälschung zu werten. Gleiches gelte für die bewusste Verwendung eines falschen Stempels oder der inhaltlichen Anpassung bzw. Verfälschung einer Rechnung, wenn es darum gehe, die Kunden oder Behörden bezüglich illegaler Massnahmen zu täuschen. Grundsätzlich könne im konkreten Fall sogar die bewusst falsche Beschriftung eines Impfstoffs als Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gewertet werden. Wenn die Vorinstanz diese Fakten nicht berücksichtigt habe und die vertrauliche, an die gesetzlichen Vorgaben gebundene Attestierungspflicht des Beschuldigten nicht unter dem Gesichtspunkt der richtigen Beurkundung und der Urkundenfälschung prüfe, so sei der Entscheid aufzuheben und zu korrigieren. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20).

E. 2.2.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren In der Eingabe vom 8. Februar 2021 wandte der Beschuldigte lediglich ein (act. B 6), die Vorinstanz habe seine angeblichen Missetaten völlig korrekt Punkt für Punkt geprüft. Die Staatsanwaltschaft wolle nun eine Art "impressionistische" Verurteilung aufgrund irgendwelcher Gesamtumstände. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung daran fest, dass bei der Urkundenfälschung ein Vorsatz der Bereicherung resp. der Vorteilsnahme fehle (act. B 22, S. 8). Im Übrigen sei der Ort der Impfung rechtlich schlicht nicht relevant. Sogar ein Stempel ohne Ortsangabe wäre gültig. Folglich könne ein Stempel mit einem falschen Ort nicht unzulässig sein, solange keine Täuschung beabsichtigt sei. Im Verhältnis zum Kunden sei eine Täuschung indes überhaupt nicht möglich, da das Tier ja nicht ohne seinen Halter in die Praxis kommen könne (act. B 22, S. 9). Weil es nur gelegentlich und nicht systematisch zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei, sei im Zweifel davon auszugehen, dass kein Vorsatz bestanden habe, sich einen Vorteil zu verschaffen. Dasselbe gelte für die handschriftlichen Einträge und Abänderungen. Was die Rechnungen angehe, sei nicht erstellt, wer hier genau wann was falsch gemacht haben solle und wozu. Fiskaldelikte seien keine angeklagt. Es sei auch nicht klar, ob die falsche Seite 38 Rechnung überhaupt verwendet worden sei, ob sie zum Beispiel Eingang in die Steuererklärung oder die Buchhaltung gefunden habe.

E. 2.2.6 Rechtliche Grundlagen

Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den

Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen

von Konformitätserklärungen, das unberechtigte Anbringen und Verwenden von

Konformitätszeichen sowie für unrechtmässige Vermögensvorteile im Sinne der Artikel

23–29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen

Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) gelten die dort genannten Strafandrohungen (Art.

88 aHMG). Die Art. 23-29 THG sind Spezialstraftatbestände, welche den entsprechenden

Tatbeständen im besonderen Teil des StGB (insb. Art. 251 ff. StGB) vorgehen (MICHAEL

BURRI, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S.

91 ff., FN 36).

Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder

Zulassungsbescheinigungen fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das

Zeichen der ausstellenden Stelle zur Herstellung solcher unechten Urkunden benützt. Die

Regelungen von Art. 23 ff. THG gehen als lex specialis den entsprechenden allgemeinen

Regeln des Strafgesetzbuches vor (Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999, S.

3564). Art. 3 THG definiert u.a. die Konformitätsbescheinigung (vgl. Art. 3 lit. i THG).

Subjektiv setzt Art. 23 THG eine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr voraus (Botschaft

zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Strafrechtlich erfasst wird das widerrechtliche

Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, in welcher der wirkliche und der

aus ihr ersichtliche Aussteller nicht identisch sind, mithin handelt es sich um eine

Identitätstäuschung (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Dem Fälschen

gleichgestellt wird die Benutzung der Unterschrift oder des Zeichens einer berechtigten

Stelle oder Person zur Herstellung einer unechten Urkunde (Botschaft zum THG vom

15. Februar 1995, S. 618). Eine Falschbeurkundung liegt bei einer unwahren Urkunde

vor, also wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen

(Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 619).

Nach Art. 251 Abs. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der

Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder

einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder

verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur

Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

Seite 39

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung

gebraucht. Art. 251 Abs. 1 StGB betrifft nicht allein eine falsche Urkunde oder die

Verfälschung einer Urkunde (materielle Fälschung), sondern auch eine unwahre Urkunde

(intellektuelle Fälschung). Eine sog. Falschbeurkundung ist die Herstellung einer inhaltlich

unrichtigen, d.h. unwahren Urkunde durch unrichtiges Beurkunden oder Beurkunden

lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache. Als rechtlich erheblich gelten zunächst

diejenigen Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die

Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines

Rechts oder einer Pflicht bewirken (ULRICH WEDER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli

Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 251 StGB; Urteil des

Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5). Unter dem Titel dieser

Tatbestandsvariante ist Art. 251 StGB nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden,

indem nur jenen Schriftstücken strafrechtlicher Urkundencharakter zukommt, welche eine

erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen und denen daher der Adressat ein besonderes

Vertrauen entgegenbringt (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 251 StGB; Urteil des

Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.2), sodass eine Überprüfung

der Urkunde weder nötig noch zumutbar erscheint (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 251

StGB; BGE 123 IV 64 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November

2007 E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des

Urkundenstrafrechts das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem

Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125, E. 4.1). Eine blosse schriftliche

Lüge stellt noch keine intellektuelle Fälschung dar, weil das Dokument eben eine erhöhte

Glaubwürdigkeit aufweisen und sein Empfänger sich vernünftigerweise darauf verlassen

können muss.

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt

oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs.

4 StGB). Der Urkundencharakter einer Schrift ist relativ. Die Bestimmung und Eignung

eines Dokuments, eine genaue Tatsache zu beweisen, können sich direkt aus dem

Gesetz, den Handelsgebräuchen oder dem Sinn und der Natur dieses Dokumentes

ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.2).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht

ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1

StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu

der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

Seite 40

(Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst

fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1.

Juni 2015 E. 3.3). Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim

Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht

eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.

Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als

möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3). Wer den Erfolg dergestalt in

Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter

aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit

der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3; BGE

135 IV 12 E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des

Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands-

mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzukommen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen).

E. 2.2.7 Massgebender Sachverhalt

E. 2.2.7.1 Heimtierpass - Stempel

Die Vorinstanz hat - je mit Verweisen auf die Akten - aufgelistet, welche Tollwutimpfungen

der Beschuldigte mit seinem "E."-Stempel und welche Impfungen mit dem Stempel "F."

versehen wurden (act. B 2 E. 5.1.1, S. 50 f.). Weiter hat sie ausgeführt, dass aufgrund der

Seite 41

Zeugenaussagen erstellt sei, dass die Impfungen mit dem "E."-Stempel in der Praxis in F.,

vorgenommen worden seien.

Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und

korrekt wiedergeben hat (act. B 1, S. 2) und auch seitens des Beschuldigten wird die

Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil nicht beanstandet (act. B 26, S.

10).

Auch nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht den Sachverhalt

bezüglich der Tollwutimpfungen im Urteil vom 9. Juli 2020 (act. B 2 E. 5.1.1, S. 50 f.)

korrekt dargestellt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich

anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Weiter hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 2 E. 5.1.1., S. 51), es falle auf, dass bei all

diesen Impfungen, der in der Schweiz nicht zugelassene Impfstoff Virbagen canis LT

verwendet worden sei, was ein Indiz dafür sei, dass der Stempel mit der deutschen

Adresse vom Beschuldigten nicht zufällig oder versehentlich, sondern systematisch bei

der Verabreichung dieses in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes verwendet

worden sei. Nach Aussage des Beschuldigten gehörte der E.-Stempel in die Arzttasche

und jener der F. in die F. Diese Aussage widerspreche jedoch der Tatsache, dass

anlässlich der Hausdurchsuchung ein F.- und ein E.-Stempel im Behandlungszimmer

aufgefunden worden seien. Gegen die systematische Verwendung des deutschen E.-

Praxisstempels spreche, dass der Beschuldigte nicht konsequent bei der Impfung mit dem

Tollwutimpfstoff Virbagen canis LT seinen deutschen Praxisstempel verwendet habe,

sondern mehrheitlich den Stempel „F.“. Insgesamt seien von 29 Virbagen canis-

Impfungen 18 mit dem Stempel „F.“ und 11 mit dem Stempel „E.“ versehen worden (s.

Übersicht in act. B 4/4.1). Dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ systematisch dazu ver-

wendete, um den Impfort des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs

Virbagen canis LT zu vertuschen, sei demnach nicht plausibel. Nachdem dies bei weniger

als der Hälfte der verabreichten Impfungen geschehen sei, sei die Möglichkeit, dass der

Stempel wie vom Beschuldigten angeführt, tatsächlich verwechselt worden sei, nicht

auszuschliessen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt

Seite 42

auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ versehentlich

verwendet habe.

Die Beurteilung durch die Vorinstanz erscheint schlüssig, umso mehr als sich aus der

Übersicht in act. B 4/4.1 auch bezüglich der Besitzer oder der Impfdaten kein klares

Muster ergibt, das auf eine eindeutige Absicht beim Beschuldigten schliessen lässt (zum

Beispiel, dass der Beschuldigte den "E."-Stempel nur in einem bestimmten Zeitraum oder

konsequent bei gewissen Besitzern verwendete). Die Schlussfolgerung, dass zugunsten

des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er den "E."-Stempel versehentlich

einsetzte, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 2.2.7.2 Heimtierpass - handschriftliche Eintragungen

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mindestens vier manuelle

Modifikationen in den Heimtierpässen vorgenommen zu haben (act. B 4/10/2, S. 8 f.). Aus

den Akten ergibt sich, dass die Heimtierpässe bei folgenden Impfungen manuell

eingetragen bzw. modifiziert wurden:

- Bei der Impfung des Hundes von M. am 23. Mai 2015 wurden die Chargennummer

und das Ablaufdatum des Impfstoffes durch den Beschuldigten handschriftlich

eingetragen act. B 4/4.12).

- Bei der Impfung des Hundes R. von L. am 31. Juli 2015 wurden von Hand das

ursprüngliche Ablaufdatum und die ursprüngliche Chargennummer durchgestrichen

und manuell eine neue Chargennummer und ein neues Ablaufdatum eingetragen

(act. B 4/4.8).

- Beim Hund S. von L. wurden am 31. Juli 2015 anlässlich der Impfung mit Virbagen

canis ebenfalls die Chargennummern und das Ablaufdatum durchgestrichen und

manuell zu "4TA2" sowie "März 16" angepasst (act. B 4/4.7).

- Bei dem Hund von Z., hat der Beschuldigte am 2. Mai 2015 eine Tollwutimpfung mit

dem Impfstoff Virbac Virbagen canis Tollwut, mit der Chargennummer 4TA2 und dem

Ablaufdatum März 2016 von Hand eingetragen (act. B 4/4.13). Hier geht die

Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen von M. vor der Polizei davon aus, dass

der Beschuldige die fragliche Impfung "pro forma" am 2. Juni 2015 in seiner Praxis in

F. mit seinem Praxisstempel aus E. nachbestätigt und das vermeintliche Impfdatum

rückdatiert habe. Gleichentags habe der Beschuldigte dann noch eine effektive

Impfung in F. mit dem Impfstoff Virbagen canis LT vorgenommen. Diese effektive

Impfung sei wiederum vom Beschuldigten in F. durchgeführt, aber mit dem

Praxisstempel aus Deutschland visiert worden.

Seite 43

In den beiden ersten Fällen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 5.1.2.1, S.

52), der Beschuldigte bestreite nicht, diese handschriftlichen Eintragungen in den

Heimtierpässen vorgenommen zu haben. Dieser habe geltend gemacht, dass anlässlich

der Reinigung der Praxis durch Hilfskräfte die Aufkleber kaputtgegangen seien.

Bei dem Hund von Z. ergibt sich gemäss dem Kantonsgericht aus dem Heimtierpass (act.

B 2 E. 5.1.2.1, S. 52 f.), dass die Impfung vom 2. Mai 2015 ohne Etikettenkleber und ohne

Chargen-Kleber handschriftlich eingetragen worden sei. Weil es die Aussagen von M. bei

der Polizei (act. B 4/2.10) resp. an Schranken (act. B 4/82/4) als widersprüchlich erachtete

bzw. diese keinen eindeutigen Schluss zuliessen, hielt es dafür, zugunsten des

Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.

Weil M. sich vor dem Kantonsgericht nicht mehr genau erinnern konnte, ob die Impfungen

vom 6. Mai 2015 bzw. 2. Juni 2015 tatsächlich beide gemacht oder eine eventuell nur

nachbestätigt worden war (act. B 4/82/4, S. 4 f.), kann das Obergericht sich dieser

Würdigung grundsätzlich ohne Vorbehalte anschliessen. Anzumerken ist einzig, dass es

sich nicht bloss um drei, sondern insgesamt um vier Vorfälle gehandelt hat, da die

Einträge bei beiden Hunden von L., nämlich S. und R., angepasst wurden (act. B 4/4.7

und 4.8).

E. 2.2.7.3 Rechnungen Der E-Mail des Beschuldigten an C. (Deutschland) vom 2. Dezember 2013 ist u.a. zu entnehmen «Leider musste ich „Ihre Rechnung“ umschreiben (…in der Hoffnung dass Sie mir deswegen nicht böse sind!), aber die Einfuhr von Medikamenten könnte man mir hier in der Steuererklärung nachweisen …und dann stände ich mit „Massiv-Problemen“ da (weil ich mir eine Einführung von Bern (Regierung) genehmigen lassen müsste);-))))) …Ich hoffe, dass Sie mit der neuen „Rechnung“ einverstanden sind!» (act. B 4/1.3 Pos. 80 (= act. B 4/1.4 Position 22). Die Rechnung wurde als Anhang zur E-Mail versandt und findet sich in den Akten (act. B 4/1.3). Auf der Rechnung unter Position 2 von act. B 4/1.3. wird als Empfänger «Dr. B., „Y.“ 00000 St. Gallen» aufgeführt (s. act. B 4/1.3., Pos. 2). Aus dieser Rechnung geht hervor, dass dem Beschuldigten von Dr. C. 6x100 Tbl. Caniphedrin-50, 6x250 ml Phyto- Cardiosel, 6x100 Tabl. Multivitasel-HK, 2x30 ml Tolfedine 4%, 12x20 StcTolfedine 6mg und 6x16 St Tolfedine 60mg im Gesamtbetrag von € 446.97 belastet wurden. Ferner ist den Akten eine Rechnung vom 29. November 2013 zu entnehmen, die über denselben Betrag von € 446.97 lautet, und zwar für die Behandlung der Teckelhündin AAA. der Familie BBB. (act. B 4/1.3, Position 5). Den Unterlagen sind ferner Einträge im Bar- Kassenbuch zu entnehmen für Medikamenteneinkäufe bei C. (s. act. B 4/1.3, Pos. 7-12). Seite 44 Die vom Beschuldigten anerkanntermassen veränderte Rechnung vom 2. Dezember 2013 wurde für eine Therapie der Katze der Familie U. ausgestellt (act. B 4/1.3. Pos. 80). Der Beschuldigte schreibt an seinen Berufskollegen C., dass er diese Rechnung verändert habe (s. act. B 4/1.3 Pos 80). Die „Originalrechnung“ von C. befindet sich allerdings nicht in den Akten. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass die erwähnte Rechnung als Grafik im Text des Mails eingefügt gewesen sein soll (act. B 4/1.3, Pos. 80). Darin wird ein Gesamtbetrag von € 447.10 dem Beschuldigten für tierärztliche Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto € 142.00) in Rechnung gestellt. Die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erachtet das Obergericht als korrekt und darauf kann im Folgenden abgestellt werden.

E. 2.2.8 Würdigung durch das Obergericht

Gemäss der Vorinstanz ist bezüglich der Urkundenfälschungen, welche sich im Zeitraum

vom 24. Juli 2013 bis 31. Juli 2015 zugetragen haben sollen, die Verfolgungsverjährung

im Urteilszeitpunkt, d.h. am 9. Juli 2020, noch nicht eingetreten (act. B 2 E. 5.1.4.1, S. 54).

Da sowohl Widerhandlungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG als auch nach Art. 251 StGB -

im Minimum - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, kann das

Obergericht sich dieser zutreffenden Auffassung vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs.

4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass nach Ergehen des

erstinstanzlichen Urteils keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3

StGB).

Heimtierpass

Bezüglich der Heimtierpässe hat die Vorinstanz deren Urkundenqualität zutreffend bejaht

(act. B 2 E. 5.1.4.2.1, S. 54 f.).

Weiter gelangte das Kantonsgericht zum Schluss (act. B 2 E. 5.1.4.2.2., S. 55), mit der

Verwendung des Stempels „E.“ habe der Beschuldigte eine inhaltlich nicht richtige

Angabe gemacht, weil er damit angebe, die Impfung in Deutschland vorgenommen zu

haben. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte bewusst den

deutschen Stempel verwendet haben solle, um die Impfungen quasi zu legalisieren,

könne aber nicht gefolgt werden, weil der Beschuldigte in diesem Fall wohl sämtliche Toll-

wutimpfungen mit dem E.-Stempel versehen hätte. Das habe er aber nicht getan, wie die

Seite 45

Einträge in den Heimtierpässen belegen würden. Von insgesamt 29 Virbagen canis-

Impfungen seien 18 mit dem Stempel „F.“ und nur 11 mit dem Stempel „E.“ versehen

worden (s. Übersicht in act. B 4/4.1). Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte den

Stempel „E.“ nicht systematisch verwendet habe, um die in der Schweiz nicht

zugelassene Impfung zu legalisieren. Eine konsequente Verwendung des E.-Stempels

wäre aber nötig, um der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen. In Anwendung

des Grundsatzes in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den E.-

Stempel nicht in Schädigungsabsicht benutzt habe und wie er selbst sagte, lediglich

versehentlich den „falschen“ Stempel gebraucht habe, aber nicht mit System um

sämtliche Tollwutimpfungen in der Schweiz zu legalisieren. Art. 251 StGB verlange eine

besondere Absicht, nämlich dass der Täter handle, um Dritte am Vermögen oder anderen

Rechten zu schädigen oder um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen. Beim Vorteil genüge jede Besserstellung, auf die kein Anspruch bestehe.

Hätte der Beschuldigte darüber hinwegtäuschen wollen, dass er die Tollwutimpfungen mit

dem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff in der Schweiz durchführte, hätte er

sämtliche Impfungen mit dem E.-Stempel bestätigten müssen (vgl. dazu auch act. B

4/4.1). Die Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht könne dem Beschuldigten nicht genügend

nachgewiesen werden. Es sei zudem nicht belegt, dass er tatsächlich jemanden

geschädigt habe und es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte durch die

gelegentliche Verwendung des E.-Stempels unrechtsmässig bessergestellt worden sein

solle (vgl. dazu act. B 4/4.1.). Es sei nicht davon auszugehen, dass einzig durch die

Verwendung des deutschen Stempels, resp. der Bestätigung eines falschen Impfortes,

eine Besserstellung resultiert habe, denn es sei möglich, einen in der Schweiz nicht

zugelassenen Impfstoff straffrei in der Schweiz zu verwenden (vgl. dazu insbes. Art. 7

Abs. 2 aTAMV und Art. 11 und Art. 36 aAMBV resp. Art. 20 AMBV).

Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO;

Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft

einen allfälligen (finanziellen) Vorteil des Beschuldigten durch die Verwendung des in der

Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs weder behauptet noch dargelegt hat (zum

Beispiel mittels Vergleich der Einstandskosten des verwendeten Impfstoffes zu

denjenigen, welche ein in der Schweiz zugelassenes Präparat verursacht hätte).

Gemäss dem Kantonsgericht ist das mehrfache handschriftliche Eintragen/Abändern der

Chargennummer und des Ablaufdatums (Impfungen vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.7 und B

4/4.8, und vom 23. Mai 2015, act. B 4/4.12) belegt. Allerdings sei damit nicht bewiesen,

Seite 46

dass die tatsächliche Impfung nicht mit der von Hand eingetragenen Impfung (Impfstoff

und Ablaufdatum) übereinstimme. Der Hinweis darauf, dass die von Hand eingetragene

Chargennummer und das Ablaufdatum mit dem Impfstoff eines anderen Eintrages

übereinstimmten, beweise nicht, dass der gespritzte Impfstoff nicht mit dem eingetra-

genen übereinstimme. Zudem sei wiederum keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht

erkennbar, weshalb keine Urkundenfälschung vorliege. Die Absicht, sich oder einem

anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, diene der Abgrenzung des

Urkundenstrafrechts gegenüber einem wenig ernst gemeinten und daher strafrechtlich

irrelevanten Verhalten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom

24. August 2001 E. 2c). Darüber hinaus könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn

der Kleber mit der Chargennummer und dem Ablaufdatum unbrauchbar sei (aus welchen

Gründen auch immer, wie wenn der Kleber bspw. nicht mehr klebe, unleserlich sei,

abhandengekommen sei, etc.) und deshalb von Hand die Chargennummer und das

Ablaufdatum eingetragen werden müsse. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich,

wonach eine korrekte handschriftliche Eintragung nicht rechtskonform sein solle. Zum

Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Kleber überschrieben und damit den Anschein

erweckt habe, dass er einen nicht abgelaufenen Impfstoff verwendet habe (die

ursprüngliche Chargennummer 4BMM und das ursprüngliche Ablaufdatum April 2015 sei

durchgestrichen und manuell mit einer neuen Chargennummer 4TA2 und einem neuen

Ablaufdatum März 2016 ersetzt worden - Impfung vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.8), sei

festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Originalkleber gefehlt

habe (abhandenkam, verdreckt oder unbrauchbar war) und deshalb ein alter Kleber

benutzt worden sei, um die Bezeichnung des Impfstoffs nicht von Hand eintragen zu

müssen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen

und damit davon, dass die tatsächlich verabreichte Impfung mit der von Hand

eingetragenen Impfung (Impfstoff und Ablaufdatum) übereinstimme.

Wie das Kantonsgericht zu Recht festhält, belegen die festgestellten Modifikationen allein

weder ein unrechtmässiges Vorgehen noch eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.

Worin eine solche besteht resp. bestehen könnte, hat die Staatsanwaltschaft nicht

vorgebracht.

Schliesslich hat das Kantonsgericht erwogen, dem Beschuldigten werde vorgeworfen am

2. Juni 2015 eine Impfung eingetragen, ohne eine solche vorgenommen, zu haben. Die

Aussagen von M. zur vom Beschuldigten angeblich nicht gemachten, aber eingetragenen

Impfung seien widersprüchlich. Vor Gericht habe M. die Frage bejaht, ob beide Impfungen

tatsächlich gemacht worden seien. Er wisse, dass er zweimal da gewesen sei, ob B.

zweimal gespritzt habe, wisse er nicht mehr (act. B 4/82.4, S. 4 f.). Das Eintragen einer

Seite 47

fiktiven Impfung sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussage von M. nicht

bewiesen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen

und damit davon, dass die eingetragenen Impfungen tatsächlich wie bestätigt verabreicht

worden seien.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist mit Blick auf das Beweisergebnis nicht zu

beanstanden.

Rechnungen

Mit Bezug auf die Rechnungen hielt die Vorinstanz zunächst fest (act. B 2 E. 5.2, S. 57

ff.), eine Rechnung verfüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über Urkun-

deneigenschaft. Dies ist zutreffend (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum StGB, 4.

Aufl. 2019, N 56 zu Art. 110 StGB).

Weiter führte das Kantonsgericht aus, die Rechnung verkörpere grundsätzlich nur die

Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des

Rechnungsbetrages geltend mache. Nur für diese Erklärung bilde sie einen Beweis.

Anders sei es dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung

stamme, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die

Buchhaltung bestimmt sei und der Aussteller mit ihr explizit die Buchhaltung fälschen

wolle bzw. als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht werde.

Rechnungen kommen aber nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin

buchführungspflichtig sei. Wirkten Rechnungsaussteller mit dem buchführungspflichtigen

Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zusammen,

namentlich bei sogenannten Gefälligkeitsrechnungen, dann habe diese Rechnung nicht

mehr nur Rechnungsfunktion, sondern sie diene objektiv und subjektiv in erster Linie als

Buchhaltungsbeleg für die Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu

bejahen sei. Eine Urkundenfälschung begehe zudem, wer als Verantwortlicher für die

Buchhaltung der rechnungsstellenden Gesellschaft eine inhaltlich unwahre Rechnung

erstelle, die als Bestandteil der eigenen Buchhaltung erscheine.

Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.4)

Der Beschuldigte soll gemäss der Staatsanwaltschaft einen Rechnungsbeleg abgeändert

haben. Nach der Anklageschrift soll der Beschuldigte den Adressaten und die

verrechneten Leistungen abgeändert haben, um einerseits den Medikamentenhandel zu

vertuschen und andererseits, Probleme mit den Steuerbehörden zu umgehen (act. B

Seite 48

4/10/2, S. 10, 14). Den Akten seien insgesamt vier solcher Rechnungen zu entnehmen.

Alle hätten dieselbe Rechnungsnummer:

1) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 446.97 von Dr. C. an den

Beschuldigten für die Behandlung einer Katze vom 29. November 2013. In Rechnung

gestellt werden 6x100 Tab. Daniphedrin-50, 6x250ml Phyto-Cardiosel, 6x100Tab

Multivitasel-HK, 2x30ml Tolfedine 4%, 12x20 Tolfedine 6mg und 6x16 Stc Tolfedine

60mg zu netto € 389.92, brutto € 446.97 (act. B 4/1.3, Pos. 2).

2) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 447.10 von Dr. C. an den

Beschuldigten für Leistungen/Medikamente vom 22. November 2013, 29. November

2013 und 1. Dezember 2013 für die Diagnose und Therapie der Katze der Fam. U. für

tierärztliche Leistungen über € 248.00 und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel

für netto € 390.00, insgesamt brutto € 447.10 (act. B 4/1.3, Pos. 4).

3) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 446.97, von Dr. C., ohne

Empfängerangabe für die Behandlung der Teckelhündin AAA. der Fam. BBB.. und

abgegebene Medikamente/Futtermittelzusätze (s. act. B 4/1.3, Pos. 5).

4) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 2. Dezember 2013 über € 447.10 von Dr. C. an den

Beschuldigten für Leistungen/Medikamente vom 22. November 2013, 29. November

2013 und 1. Dezember 2013 für die Diagnose und Therapie der Katze der Fam. U. für

tierärztliche Leistungen über € 248.00 und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel

für netto € 390.00, insgesamt brutto € 447.10 (act. 1.3, Pos. 80).

Adressat der ersten Rechnung ist „B., «Y.», 00000 St. Gallen“ und der zweiten Rechnung

„B., Kleintierklinik F., CH-0001 F./AR“ (s. act. B 4/1.3. Pos. 2 und 4). Auffallend ist, dass

nicht nur die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum, sondern auch der

Rechnungsbetrag der ersten und der dritten Rechnung übereinstimmen (jeweils € 446.97,

act. B 4/1.3., Pos. 5 und 2). Bei der dritten Rechnung geht es um die Behandlung der

Teckelhündin AAA. der Fam. BBB. sowie um abgegebene

Medikamente/Futtermittelzusätze (act. B 4/1.3. Pos. 5). Gemäss Hinweis in den

Untersuchungsakten heisst die Teckelhündin des Beschuldigten AAA. (s. act. B 4/1.3,

Pos. 5). Die Staatsanwaltschaft verweist zudem auf die E-Mail des Beschuldigten vom 2.

Dezember 2013 (act. 10/2; act. B 4/1.3, Position 80), in der vom Beschuldigten erklärt

wird, dass er die Rechnung habe umschreiben müssen, um keine Probleme zu

bekommen. In dieser vom Beschuldigten abgeänderten Rechnung, welche sich in seiner

erwähnten E-Mail als Grafik im Text befand, wird dem Beschuldigten für tierärztliche

Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto €

142.00) ein Gesamtbetrag von brutto € 447.10 in Rechnung gestellt. Die Originalrechnung

müsste aufgrund der übereinstimmenden Beträge und Leistungen die Rechnung in act. B

Seite 49

4/1.3. Pos. 4 sein. Nur das Rechnungsdatum ist unterschiedlich (29. November 2013

versus 2. Dezember 2013).

Gemäss der Vorinstanz geht aus den Rechnungen nicht hervor, durch wen welche

Rechnungen in welcher Weise und weshalb abgeändert worden seien und was das für

einen Vorteil resp. eine Besserstellung für den Betreffenden gebracht haben solle. Allein

die Abänderung des Datums (2. Dezember 2013 anstatt 29. November 2013), habe nicht

erkennbar zu einer Besserstellung des Beschuldigten geführt. Das Eingeständnis des

Beschuldigten, dass er Probleme bekommen könnte, belege noch keine

Urkundenfälschung. Da die Rechnungen von C. stammten und an den Beschuldigten

adressiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass

C. die Adresse des Beschuldigten an der Y. einfügt habe. Nicht belegt sei jedenfalls, dass

der Beschuldigte selbst diese Adresse angegeben oder einfügt habe. In dubio pro reo sei

der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

Der schlüssigen Beurteilung durch das Kantonsgericht kann das Obergericht sich

vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ist anzufügen, dass nicht

dargetan ist, ob die oben erwähnten Rechnungen für die Buchhaltung oder

Steuererklärung überhaupt verwendet wurden resp. ob und welche Auswirkungen sie auf

diese hatten. In subjektiver Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass die Staatsanwaltschaft

lediglich erklärte, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (act. B 4/10/2, S. 14).

Dazu, ob er durch sein Tun, jemanden (wen?) am Vermögen oder an anderen Rechten

schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen

wollte (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 251 StGB; BGE 141 IV 369

E. 7.4 mit weiteren Hinweisen) und worin dieser genau bestand, äusserte diese sich nicht

näher, sondern erklärt lediglich, "Kunden und Behörden seien bezüglich illegaler

Massnahmen getäuscht worden (act. B 1, S. 3) resp. vermutet sie, "der Beschuldigte habe

versucht, den Medikamentenhandel zu vertuschen und Probleme mit den Steuerbehörden

zu umgehen (act. B 4/10/2, S. 12). Ein Vorsatz, wie er vom Gesetz gefordert wird

(WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 6 zu Art. 251 StGB; BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; 102 IV

191 E. 4) ist damit nicht erstellt.

Seite 50

Weil auch das Obergericht den Tatbestand der Urkundenfälschung als nicht erfüllt

erachtet, schadet es nicht, dass das Kantonsgericht den Beschuldigten nicht auf eine

mögliche, abweichende rechtliche Würdigung (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

technischen Handelshemmnisse an Stelle von Art. 251 Ziff. 1 StGB) aufmerksam gemacht

hat.

E. 2.2.9 Fazit Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen hat.

E. 2.3 Betrug

E. 2.3.1 Anklage

Im Strafbefehl wird vorgebracht (act. B 4/10/2, S. 14), der Beschuldigte habe sowohl

Kunden wie Behörden getäuscht, indem er abgelaufene und/oder nicht zugelassene

Impfstoffe verwendet sowie in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel an Patienten

angewandt habe. Namentlich habe der Beschuldigte nachweislich in drei Fällen - wobei

von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen sei - Tiere mit abgelaufenen

und/oder nicht zugelassenen Impfstoffen geimpft bzw. Impfungen eingetragen, welche

inexistent seien. Dabei habe er die effektiven Ablaufdaten manuell und zum Teil

irreversibel unkenntlich gemacht, so dass den Geschädigten nicht habe auffallen können,

dass ihre Haustiere mit abgelaufenen und somit nicht mehr zur Verabreichung zulässigen

Impfstoffen behandelt worden seien. Auch bei der Verabreichung von in der Schweiz nicht

zugelassenen Arzneimitteln gelte es festzuhalten, dass dem Beschuldigten 30 derartige

Therapien nachgewiesen werden könnten. Von Laien könne keine Prüfung erwartet

werden, ob es sich bei den verschriebenen Medikationen um Mittel handle, welche in der

Schweiz zugelassen und somit unter Umständen keine Gefährdung für das Wohl der

Tiere darstellen würden (act. B 4/10/2, S. 15). Bezüglich der modifizierten Eintragungen

sei einem Laien nicht zuzumuten, dass er überprüfe, ob Impfungen unter dieser

Chargennummer und diesem Ablaufdatum effektiv bestünden. Der Beschuldigte habe

sich somit die Unerfahrenheit und die mangelnde Kontrollfähigkeit der Geschädigten

zunutze gemacht, um diese arglistig zu täuschen, wodurch bei ihm selbst ein

Vermögensvorteil durch die Täuschungen resultiert habe. Dieser äussere sich darin, dass

der Beschuldigte abgelaufene Impfstoffe und nicht bzw. nicht mehr zugelassene

Arzneimittel habe verkaufen können, welche wertlos bzw. potentiell schädigend gewesen

seien. Gemäss Überweisung und Ergänzung des Strafbefehls hat der Beschuldigte zum

Teil "klassisch" arglistig gehandelt, indem er effektive Ablaufdaten manuell und zum Teil

Seite 51

irreversibel unkenntlich gemacht und sich damit besonderer Machenschaften bedient

habe (act. B 4/10/1, S. 3). Weiter habe er mittels einfacher Lüge getäuscht, indem er die

Geschädigten über die nicht zugelassenen/abgelaufenen Arzneimittel und Impfstoffe nicht

aufgeklärt habe. Da den Geschädigten die Überprüfung solcher Angaben nicht zugemutet

werden könne, bzw. diese nicht ohne besondere Mühe überprüft werden könnten, habe

der Beschuldigte auch in diesen Fällen arglistig gehandelt. Der Irrtum liege darin, dass die

Kunden von einer Behandlung ausgegangen seien, die nach der ärztlichen Kunst habe

erwartet werden dürfen. Der Vermögensschaden liege darin, dass die Kunden des

Beschuldigten Geld für eine rechtlich nicht konforme tierärztliche Behandlung für ihre

Tiere ausgegeben hätten. Ob diese den Schaden bemerkt hätten, spiele keine Rolle. Die

tierärztlichen Behandlungen mit Abgabe der beschriebenen Mittel hätten nicht der

Leistung entsprochen, die von einem in der Schweiz praktizierenden Tierarzt habe

erwartet werden können (act. B 4/10/1, S. 4). Die entsprechenden

Vermögensdispositionen seien von den Geschädigten selbst vorgenommen worden,

indem sie die Rechnung der tierärztlichen Behandlung beglichen hätten. In subjektiver

Hinsicht habe der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er hätte zusätzliche

Arzneimittel und Impfstoffe beschaffen müssen, wenn er in der Schweiz zulässige

Arzneimittel und Impfstoffe hätte verkaufen wollen, was mit Mehrkosten verbunden

gewesen wäre.

E. 2.3.2 Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte deponierte zum Vorfall vom 9. Oktober 2012 (Virbagen canis LT), dass ihm ein Fehler unterlaufen sei (vgl. act. B 4/2.1, S. 3). Er setze den Impfstoff Virbagen canis LT regelmässig ein, allerdings nur in Deutschland. Der Einsatz des Impfstoffes sei ein einmaliger Fehler von ihm gewesen, welcher ihm leidtue (act. B 4/2.1, S. 4). In der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte keine ausführliche Auskunft über den Sachverhalt. Er verwies auf die erste Einvernahme resp. die beschlagnahmten Akten oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2.4). An Schranken bestritt der Beschuldigte, jemanden betrogen zu haben (act. B 4/44, S. 27). Seite 52

E. 2.3.3 Würdigung durch die Vorinstanz Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 6.3, S. 63), dass die in der Überweisung erwähnten Verstösse einzeln zu betrachten seien und keine Einheit bilden würden. Insbesondere seien mehrere Personen betroffen und die Delikte würden auch zeitlich auseinanderfallen. Einzig bei der mehrmaligen Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen eine Einheit angenommen werden. In keinem Fall werde jedoch die Höhe von CHF 300.00 und somit der Grenzwert erreicht. Folglich würden Art. 172ter StGB und eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen. Die hier vorgeworfenen Straftaten seien somit alle verjährt und das Strafverfahren sei diesbezüglich definitiv einzustellen. Aufgrund der Privilegierung wäre sodann von einem Antragsdelikt auszugehen, und da den Akten keine entsprechenden Strafanträge zu entnehmen seien, führe auch dieser Umstand zur Einstellung des Verfahrens.

E. 2.3.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung Gemäss der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz den Sachverhalt im angefochtenen Urteil vollständig und korrekt wiedergegeben (act. B 1, S. 2). Hingegen habe diese offensichtlich verkannt, in welchem Umfang und mit welcher Systematik der Beschuldigte während mehreren Jahren die gesetzlichen Vorgaben beim Betrieb seiner Tierarztpraxis umgangen habe. Namentlich seien bei der Beurteilung nicht die gesamten Umstände berücksichtigt, sondern lediglich einzelne Aspekte gewürdigt worden. Dies führe dazu, dass nicht das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten berücksichtigt werde, sondern zum Beispiel bei den betrügerischen Handlungen jede einzelne Tathandlung für sich alleine. Beim Betrug sei das Kantonsgericht von einem geringfügigen Delikt nach Art. 172ter StGB ausgegangen (act. B 1, S. 3), obwohl es im Grundsatz die betrügerischen Handlungen anerkannt habe. Diese rechtliche Würdigung sei angesichts des gezielten, systematischen und über Jahre gepflegten Geschäftsgebarens des Beschuldigten nicht nur willkürlich, sondern schlichtweg falsch und aktenwidrig. Dessen Verhalten sei ganz gezielt darauf ausgerichtet, sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen und zugleich seine Kunden mit Massnahmen, welche diese nicht hätten überprüfen können, arglistig zu täuschen. Es sei nicht von der einzelnen Tat, sondern vom jeweiligen Entschluss des Beklagten auszugehen, mit der Bestellung und Einfuhr nicht zugelassener oder mit der Lagerung und Verabreichung abgelaufener Arzneimittel seine Kunden zu täuschen, um sich so fortlaufend unrechtmässig zu bereichern. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20, S. 2 f.). Seite 53

E. 2.3.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte lässt vorbringen, Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch rechtsgenüglich angeklagt (act. B 6, S. 2). Für ein Vermögensdelikt mangle es, da es sich ausschliesslich um Kleinstbeträge handle, an den erforderlichen Strafanträgen. Der Versuch, dies über die "Gewerbsmässigkeit" zu retten, misslinge, da nicht im Ansatz vorgelegt werde, wie gross der Gewinn gewesen sei und in welchem Verhältnis dieser zu Umsatz und Betriebsergebnis gestanden haben solle. Es würden auch Angaben dazu fehlen, was den Kunden in Rechnung gestellt worden sei, was andere Tierärzte für vergleichbare Handlungen in Rechnung stellten, was die verabreichten Tiermedikamente im Grosshandel oder bei Detailbezug kosteten etc. Die Vorinstanz habe völlig korrekt Punkt für Punkt die angeblichen Missetaten des Beschuldigten geprüft. Die Staatsanwaltschaft wolle nun offenbar eine Art "impressionistische" Verurteilung aufgrund irgendwelcher "Gesamtumstände". Aber auch bei einem - angeblichen - fortgesetzten Betrug müsse dieser in jeder einzelnen Teilhandlung verwirklicht worden sein: 10 "kleine Betrüge" seien nicht "gesamthaft ein Betrug". Sei keiner der 10 kleinen Betrüge ein Betrug, dann gebe es auch kein "Gesamtdelikt". Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte die Verteidigung das Vorliegen der Voraussetzungen des Betrugstatbestandes und wies darauf hin, dass kein einziger Kunde Strafantrag gestellt habe (act. B 22, S. 6 ff.). Ein Gesamtdelikt liege nicht vor, dazu gebe es eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. B 26, S. 11). Hier seien die Impfungen unterschiedlichen Tieren von verschiedenen Haltern an weit auseinanderliegenden Zeiten verabreicht worden. Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit sei ein wesentlicher Beitrag an die Lebenshaltungskosten resp. ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens. Bei den zur Diskussion stehenden Beträgen sei keine Gewerbsmässigkeit gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Elemente des Betruges heute näher zu erläutern.

E. 2.3.6 Rechtsgrundlagen

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem

Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt jedes

Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige

Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch

konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Arglist ist nach ständiger

Seite 54

Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich

besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt dann vor, wenn

mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer

Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV

76 E. 5.2). Besondere Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen, die durch

intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch

eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE

135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 3d). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung

der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist

namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind,

dem Täter zu misstrauen. Allerdings lässt nicht jede «Fahrlässigkeit» des Opfers das

betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten, sondern nur Leichtfertigkeit (BGE 135

IV 76 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Wo eine gefälschte Urkunde zur Täuschung i.S.v.

Art. 146 StGB eingesetzt wird, liegt Konkurrenz vor. Anders hingegen, wenn die unechte

oder unwahre Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient: Dann geht

das Urkundendelikt im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die

falsche Urkunde nicht auszumachen ist (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Aufl. 2019, N. 303 zu Art. 146 StGB).

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen

Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). In

subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf

den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw.

wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstrecken. Entscheidend für die Anwendung

von Art. 172ter StGB ist demnach die Vorstellung des Täters und nicht der eigentliche

Taterfolg. Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken

darübermacht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der

Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr

als CHF 300.00 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen

müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden richtet

Seite 55

(PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 35 ff. zu

Art. 172terStGB,).

Ausser Zweifel steht, dass bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit der

Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend ist,

gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer

natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem

einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen

und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise

objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in

diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg

herbeigeführt wird (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 46 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E.

2.4.5). Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Täter am Tatort gleichzeitig

mehrere Gegenstände des gleichen oder verschiedener Berechtigter wegnimmt (der Dieb

stiehlt in einem Warenhaus gleichzeitig mehrere Waren oder plündert einen Hotelsafe, in

dem Sachen verschiedener Gäste liegen; derselbe, a.a.O., N. 47 zu Art. 172ter StGB).

Werden bei einer Tat mehrere verschiedenartige Vermögensdelikte verwirklicht, dürfte

ebenfalls nicht zweifelhaft sein, dass die Deliktssummen zu addieren sind, zum Beispiel

wenn sich bei einem Einbruchdiebstahl der Vorsatz des Täters sowohl auf einen

geringfügigen Vermögenswert als auch auf einen geringen (Sach-)Schaden richtet

(derselbe, a.a.O., N. 48 zu Art. 172ter StGB). Abgesehen von diesen Fällen können nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts Serien- und Mehrfachtaten keine

Handlungseinheit mehr bilden (derselbe, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 172ter StGB;

TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4 Aufl.

2021, N. 3 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E. 2.4). Daraus folgt, dass beim

gelegentlichen Wiederholungstäter auf die jeweiligen Werte der Einzelobjekte abzustellen

ist und nicht etwa auf deren Summe (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB).

Nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das

Bundesgericht (vgl. BGE 131 IV 83) wird man nunmehr eine Einheitstat auch bei

andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal verneinen müssen

(derselbe, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI,

a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB). Gleich, d.h. kein Ausschluss der Privilegierung, verhält

es sich, wenn der Täter auf einer Diebestour innert einem oder weniger Tage mehrere

Diebstähle begeht, bei denen jeder für sich genommen den Grenzwert nicht überschreitet

(WEISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, § 25 Rz. 8 f.; a.A. TRECHSEL/CRAMERI,

Seite 56

a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB, Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27.

Dezember 2000 E. 2).

E. 2.3.7 Massgebender Sachverhalt Den der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft explizit als vollständig und korrekt bezeichnet (act. B 1, S. 2). Der Betrugsvorwurf ist mithin anhand der durch das Kantonsgericht detailliert aufgeführten Handlungen (act. B 2 E. 6.3, S. 62 f.), auf welche verwiesen werden kann, zu prüfen.

E. 2.3.8 Würdigung durch das Obergericht

Vorauszuschicken ist, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des

Betruges kein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt wird (act. B 4/10/2, S. 14 f.;

PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 172ter StGB).

Weiter muss geprüft werden, ob Art. Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Das

Gesetz verlangt alternativ, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf

einen geringen Schaden richtet, wobei die gleichen Kriterien/Grenzwerte zur Anwendung

kommen. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen

Vermögenswert/Schaden auf CHF 300.00 festgesetzt (derselbe, a.a.O., N. 29 zu Art.

172terStGB). Massgebend ist dabei der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw.

geschädigten Vermögenswerte. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, über einen relativ langen Zeitraum von 2010 bis 2015 Medikamentenhandel

betrieben zu haben. Der Strafbefehl führt unter Kapitel A Ziff. 5 die Behandlungen mit in

der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln inkl. den in Rechnung gestellten Beträgen

auf (act. B 4/10/2, S. 4 ff.).

Die aufgeführten Handlungen bilden nach dem Gesagten (E. 2.3.6) keine Einheit, weil

diverse unterschiedliche Personen (und tierische Patienten) betroffen sind und sich die

Delikte über einen Zeitraum von mehreren Jahren, d.h. von August 2008 bis November

2014, erstrecken. Einzig bei der Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen

eine Einheit angenommen werden. Der Grenzwert von CHF 300.00 wird jedoch in keinem

Fall erreicht, so dass die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Tragen

kommt. Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, da sie selbst

eine mehrfache Tatbegehung angeklagt hat. Wenn sie nun die Berücksichtigung der

gesamten Umstände resp. des gesamten Geschäftsgebarens des Beschuldigten verlangt

(act. B 1, S. 2 und B 20, S. 2) setzt sie sich zum Standpunkt, den sie in der Anklage

eingenommen hat, in Widerspruch. Kommt hinzu, dass eine sogenannte

Gesamtbetrachtung nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit

Seite 57

durch das Bundesgericht nicht (mehr) möglich resp. zulässig ist. Dass der Beschuldigte

sämtliche aufgeführten Behandlungen gestützt auf einen einmalig gefassten Vorsatz

begangen hätte, behauptete die Staatsanwaltschaft selbst nicht und dafür gibt es in den

Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise.

Art. 172ter Abs. 1 StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen

Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen werden

(ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl.

2022, N. 1 zu Art. 172ter StGB). Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die

Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die im Sachverhalt angeklagten Handlungen haben

sich zwischen dem 28. August 2008 und dem 13. November 2014 zugetragen; bei

verschiedenen späteren Behandlungen fehlen die Rechnungsbeträge (act. B 4/10/2, S. 4

ff.) und die Verfolgungsverjährung ist demnach seit längerem eingetreten.

Bezüglich des Vorwurfes des mehrfachen Betruges hat die Vorinstanz das Verfahren

somit zu Recht definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO;

SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,

N. 8 zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu

Art. 319 StPO).

3. Fazit

Zusammenfassend hat das Kantonsgericht das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe des

mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) -

soweit Delikte betroffen sind, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden - zu Recht

zufolge Verjährung definitiv eingestellt. Die Freisprüche

- vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne

Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge-

setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)

 vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen

im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln

und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG)

sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Seite 58

Gleich wie durch das Kantonsgericht wird B. auch durch das Obergericht der mehrfachen

vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87

Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im

Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch

 mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes

 mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage-

rung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter

Wurst in der Tierarztpraxis).

schuldig gesprochen.

Demzufolge sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich

abzuweisen.

4. Strafzumessung

4.1 Standpunkte der Parteien

Im Strafbefehl vom 1. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer

bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 (resp. einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen) verurteilt (act. B

4/10/2).

Dieselbe Bestrafung erachtet sie auch im Berufungsverfahren als angemessen (act. B 1,

S. 2). Gemäss dem an Schranken gestellten Antrag soll die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse indes 30 Tage betragen (act. B 20, S. 2).

Vor dem Kantonsgericht beantragte der Beschuldigte, es sei eine Busse von nicht über

CHF 500.00 auszusprechen (act. B 4/44 S. 7) resp. es sei gestützt auf Art. 54 StGB ganz

auf eine Strafe zu verzichten (act. B 4/44 S. 25).

Im Berufungsverfahren stellt er den Antrag, es sei von der Ausfällung einer Busse

abzusehen (act. B 6, S. 1 und B 22, S. 1).

4.2 Rechtsgrundlagen

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

Seite 59

des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass das

Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der konkreten Straftat. Im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind

insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges,

die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der

Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Täterkomponenten sind das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 84 ff. zu Art. 47 StGB).

4.3 Konkrete Strafzumessung

4.3.1 Art. 87 Abs. 1 aHMG sieht als Strafrahmen Haft oder Busse bis CHF 50‘000.00 vor. Dabei

bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

In persönlicher Hinsicht hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass der in Deutschland

wohnhafte Beschuldigte im Monat nebst verschiedenen Renten in Höhe von € 1'093.27

auch € 225.17 soziale Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch erhält (act. B 18).

Dem stehen fixe, monatliche Ausgaben von € 753.00 für Wohnen (€ 334.00) und

Krankenkasse (€ 414.00) gegenüber (act. B 18/1).

In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen, d.h. es muss abgeklärt

werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Unter

diesem Titel sind insbesondere das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des

Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu prüfen (HANS MATHYS,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77, 89 ff. und 96 ff.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).

Der Beschuldigte erklärte zu den Impfungen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen

Impfstoff, er habe medizinisch nichts falsch gemacht. Er habe das Beste gewollt (act. B

Seite 60

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1038%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-61%3Ade&number_of_ranks=0#page61

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1038%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6

4/45, S. 7 und B 26, S. 4). Er habe sich nicht bereichern und niemanden betrügen wollen

(act. B 4/44, S. 27). Er habe festgestellt, dass Kombinationsimpfungen viel besser wirken

würden. Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht

bei allen Kunden verwendet. Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen Impfstoff

eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen. Es sei ihm klar, dass

der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen gewesen sei, aber er habe ausreichend oft

erlebt, dass Kunden aus der Schweiz ins Ausland gefahren seien, um ihr Tier dort mit

diesem Impfstoff behandeln zu lassen (act. B 4/45, S. 6 f.).

Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 65), der Beschuldigte, welcher in

der Schweiz und in Deutschland als Tierarzt tätig gewesen sei, habe jeweils denjenigen

Impfstoff verwendet, der ihm im konkreten Fall am geeignetsten erschienen sei. Die

Gesundheit der behandelten Tiere sei durch dieses Vorgehen wohl nicht konkret

gefährdet worden (was bei Art. 87 aHMG auch nicht vorausgesetzt werde). Er habe aber

immer wieder wissentlich und willentlich die Vorschriften des Heilmittelgesetzes verletzt

und sich leichtfertig über dieses hinweggesetzt. Er sei sich zudem keiner Schuld bewusst,

was auf ein gewisses Mass an krimineller Energie deute. Ob er subjektiv im reinen

Interesse des Tieres gehandelt, oder doch auch aus finanziellem Interesse, um auch jene

Kunden zu bedienen, die sonst nach Deutschland gefahren wären, um die Impfungen

machen zu lassen, könne dahingestellt bleiben. Die objektive Tatschwere könne

jedenfalls als leicht qualifiziert werden. Es sei insgesamt von einem leichten

Tatverschulden auszugehen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 66). Entsprechend sei die hypothetische

Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund des leichten

Tatverschuldens sei eine Busse in Betracht zu ziehen und diese sei bei CHF 300.00

anzusetzen.

Diesen überzeugenden Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich

anschliessen.

4.3.2 Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe kann in einem nächsten Schritt aufgrund

wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; derselbe,

a.a.O., Rz. 311). Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der

Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die dafür

massgeblichen Täterkomponenten werden teilweise im Gesetz aufgeführt (beispielsweise

in Art. 48, Art. 47 Abs. 1 oder Art. 49 StGB). Andere finden sich nicht im Gesetz, sondern

sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie lassen sich im Wesentlichen direkt

oder indirekt auf Art. 47 Abs. 1 StGB abstützen oder ganz allgemein aus dem Wesen des

Strafrechts herleiten, wobei eine abschliessende Aufzählung nicht möglich ist (derselbe,

Seite 61

a.a.O., Rz. 312). Straferhöhend wirkt sich beispielsweise echte Konkurrenz aus, weil der

Beschuldigte mehrere verschiedene Delikte oder mehrfach dasselbe Delikt begangen hat

(Art. 49 Abs. 1 StGB; derselbe, a.a.O., Rz. 311).

Der Beschuldigte hat verschiedene Delikte begangen (ungekühlte Lagerung von

Apomorphin N2, Aufbewahren abgelaufener Arzneimittel, Lagerung einer vergammelten

Wurst im Praxiskühlschrank, Impfen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen

Impfstoff) und auch mehrfach dieselben Delikte begangen (drei Impfungen mit einem in

der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff, Aufbewahren zahlreicher Arzneimittel deren

Ablaufdatum überschritten war).

Das Kantonsgericht hat die Busse wegen echter Konkurrenz deshalb um CHF 200.00 auf

CHF 500.00 erhöht (act. B 2 E. 7.2.2, S. 66). Diese Anpassung leuchtet ein und wird vom

Obergericht übernommen.

4.3.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Vorleben nach Art. 47 Abs. 1 StGB. Dieses umfasst die

gesamte Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen

Familie, Erziehung, Ausbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen. Dabei fallen

vor allem Vorstrafen belastend ins Gewicht (WOHLERS, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit

grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E.

2.6.4; derselbe, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der

Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist

ausdrücklich vorgeschrieben in Art. 47 Abs. 1 StGB.

Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über

eine Ausbildung sowie über eine langjährige Tätigkeit als Tierarzt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 66

f.). Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt. Die Wirkung

einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst

gering sein.

Dieser Beurteilung kann das Obergericht sich ebenfalls anschliessen (Art. 82 Abs. 4

StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Seite 62

Entsprechend wird der Beschuldigte in Würdigung der gesamten Umstände zu einer

Busse von CHF 500.00 verurteilt.

Weiter stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht

hat einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 67). Die

Staatsanwaltschaft ist zunächst ebenfalls von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00

pro Tag ausgegangen (act. B 1, S. 2); an Schranken hat sie einen solchen von CHF 30.00

beantragt (act. B 20, S. 2).

Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts

allein nach dem Verschulden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 106 StGB). Bei der

Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und

tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; 134 IV 97 E. 6.3.7).

Die Strafverfolgungsbehörden gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag

von einem Tag pro 100 Franken aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig,

wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden

(HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).

Diese zuletzt erwähnte Vorgehensweise hat die Vorinstanz offenbar gewählt, da sie sich

einzig zum Verschulden, nicht jedoch zum Umwandlungsbetrag oder zu den finanziellen

Verhältnissen des Beschuldigten geäussert hat. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

erscheint dem Obergericht ebenfalls als täter- und tatangemessen. In Berücksichtigung

der finanziellen Verhältnisse ergäbe sich zwar in der Tat ein Umwandlungsbetrag von

CHF 30.00 (€ 1'318.00 ./. € 414.00 = € 904.00 : 30 = € 30.13 oder CHF 29.61;

Umrechnungskurs €uro / Schweizerfranken; siehe https://www.oanda.com/currency-

converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333; aufgerufen am 29. November

2022). Eine daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen erscheint aufgrund

des leichten Verschuldens aber nicht als täter- und tatangemessen.

4.3.4 Absehen von Strafe nach Art. 54 StGB

Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen eines Absehens von der Strafe nach Art. 54

StGB geprüft und erwogen (act. B 2 E. 7.2.4, S. 67), dass der Verlust des guten Rufes

oder der Verlust von Aufträgen und Arbeitseinsätzen von der Rechtsprechung nicht als

unmittelbare Tatfolgen angesehen würden. Der rufschädigende Charakter eines

Strafverfahrens sei zwar auf die Delinquenz zurückzuführen, aber eine unmittelbare

Seite 63

https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333

https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333

Betroffenheit könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschuldigte sei zudem bereits

am XX.XX 2014 65 Jahre alt geworden und befinde sich seit Beginn der

Strafuntersuchung im Pensionsalter (Strafanzeige durch Swissmedic am 12. Dezember

2014). Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Bestrafung nach Art. 54 StGB seien

somit nicht erfüllt.

Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachten Straftatfolgen wie die

rufschädigende Untersuchung und das anschliessende Ausbleiben der Patienten (act. B

22, S. 13) erfüllen das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 54 StGB nicht,

wie das Kantonsgericht zu Recht festgestellt hat (FRANZ RIKKLIN, Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 12, 14 und 35 zu Art. 54 StGB) und von einer Bestrafung ist

daher nicht abzusehen.

4.3.5 Fazit

Es bleibt somit bei der durch das Kantonsgericht ausgesprochenen Busse in Höhe von

CHF 500.00.

5. Einziehung

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die gemäss Ziffer 9 des Urteils des Kantonsgerichts

sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien einzuziehen und zu vernichten

bzw. dem Beschuldigten auf seine Kosten herauszugeben (act. B 20, S. 2). Auch die

Buchhaltungsunterlagen seien nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Ziffern 9 und 10 des Dispositivs

nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt.

Mithin lässt das Obergericht es bei den nachvollziehbaren Anordnungen der Vorinstanz

bewenden.

Seite 64

Kosten und Entschädigungen

6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Rechtsgrundlagen

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver-

teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Ein-

stellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw.

das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen

(SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2018, N. 8 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 f. zu

Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind

unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie

Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren von den Vorwürfen der

mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von

Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des

Heilmittelgesetzes sowie der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen

Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln freigesprochen. Hinsichtlich des

Vorwurfs des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes

(HMG) für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 wurde das Verfahren zufolge

Verjährung definitiv eingestellt. Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte einzig

wegen mehrerer Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz und die Vorinstanz hat ihm

einen Vierzigstel der Verfahrenskosten auferlegt und den Rest dem Staat belastet (act. B

2 E. 9.2, S. 70).

Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 festgelegt (inkl. CHF 150.00 für

das Entsiegelungsverfahren) und in Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids die

Auslagen bis zum vorinstanzlichen Entscheid aufgezählt. Es sind dies: Die Kosten der

Seite 65

Voruntersuchung von CHF 20'580.00, die Publikation der Vorladung von CHF 54.95, die

Zeugengelder von CHF 37.00 sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung von

CHF 6'192.75. Nicht berücksichtigt hat sie die Kosten der Überweisung in Höhe von

CHF 300.00. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3)

geschuldet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten

aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob er schlussendlich schuldig gesprochen wird oder

nicht (act. B 20, S. 4). Sie rechtfertigt dies damit, dass der Beschuldigte dieses Verfahren

und damit auch die gesamten Untersuchungshandlungen durch sein Verhalten ausgelöst

habe. Dieses sei nicht nur in straf- sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar

gewesen.

Gemäss der Verteidigung liegt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem

allenfalls zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschuldigten im Sommer

2011 und der Hausdurchsuchung im November 2015 vor (act. B 22, S. 13). Diesem die

Kosten der Eröffnung des Verfahrens und die Kosten der Hausdurchsuchung in

Rechnung zu stellen, ginge noch in Ordnung. Hingegen sei es nicht zulässig, ihm die

gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen, obwohl er weitestgehend freigesprochen

worden sei bzw. werde. Dies würde eine verpönte Bestrafung "durch die Hintertür"

darstellen.

Für den Vorfall, der zur Anzeige durch die Swissmedic und zur Eröffnung des

Strafverfahrens geführt hat (Einfuhr und Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen

Tollwut-Impfstoffes; act. B 4/S1), wird der Beschuldigte schuldig gesprochen (E. 3) und -

anteilmässig - auch mit Kosten belastet (E. 6.1). Nach Auffassung des Obergerichts geht

es deshalb nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des

Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten

aufzuerlegen (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.

Aufl. 2020, Rz. 2276 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4).

Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht

konkretisiert worden ist, gegen welche Verhaltensnorm, die den Schutz der Geschädigten

bezweckt, der Beschuldigte verstossen haben soll (GRIESSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 426

StPO).

Weil sowohl Berufung wie Anschlussberufung abgewiesen werden, kann es bei der

nachvollziehbaren Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sein Bewenden

haben.

Seite 66

Zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Im Berufungsverfahren mussten zahlreiche Verstösse geprüft und eine

Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Zudem waren die Akten umfangreich. Die

zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird deshalb auf CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs.

1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 600.00

für die Vertretung der Anklage an Schranken (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die

nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422

Abs. 2 lit. a StPO). Die Letzteren werden - entsprechend dem Verfahrensausgang - teils

vorläufig und teils definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Das Obergericht weist sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung ab und es bleibt

bei denselben Schuld- und Freisprüchen wie vor der ersten Instanz. Es rechtfertigt sich

deshalb, die Verfahrenskosten in demselben Verhältnis wie vor dem Kantonsgericht zu

verlegen.

6.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung

Dem Beschuldigten wurde die amtliche Verteidigung sowohl für das erstinstanzliche

Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gewährt (act. B 2 E. 9.3, S. 70 und B 13).

Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif

desjenigen Kantons entschädigt, in welchem das Strafverfahren durchgeführt wurde. Der

amtliche Verteidiger wird nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt (Art. 23 Abs. 1

Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Sein Honorar beträgt CHF 200.00 pro Stunde (Art. 24 Abs.

1 AT). Es darf insgesamt nicht höher als das pauschal zu bemessende Honorar sein

(pauschal CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00; Art. 13 lit. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b i.V.m.

Art. 24. Abs. 2 AT).

Die vor dem Kantonsgericht eingereichte Honorarnote hat das Kantonsgericht zu Recht

als tarifkonform geschützt und dem amtlichen Verteidiger für seine Tätigkeiten ab dem 11.

Mai 2020 eine Entschädigung von CHF 6'192.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen (act. B 2 E. 9.3, S. 71).

Dasselbe gilt für die dem Obergericht vorgelegte Kostennote, welche für das

Berufungsverfahren Bemühungen in Höhe von CHF 5'094.20 (inkl. Barauslagen und

MwSt.) ausweist (act. B 24).

Seite 67

Diese soeben erwähnten Beträge stellen auch das "volle Honorar" im Sinne von Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO dar, weil im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Honorarsätze bei der

ordentlichen Entschädigung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich

hoch sind (vgl. die Art. 19 Abs. 1 und 24 Abs. 1 AT).

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Beschuldigten erlauben, ist er in

Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton CHF 282.20 (d.h.

1/40 von CHF 6'192.75 = CHF 154.80 und 1/40 von CHF 5'094.20 = CHF 127.35) für die

amtliche Verteidigung zurückzubezahlen.

6.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist

nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art.

429 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO).

Der von RA BB. vor dem Kantonsgericht geltend gemachte Aufwand für die private

Verteidigung (48,5 Stunden vom 16. November 2015 bis 10. April 2019; act. B 4/81/1)

erscheint als angemessen. Zu korrigieren ist indes der vor dem Kantonsgericht

angewandte Stundenansatz von CHF 250.00 (Art. 19 Abs. 1 AT). Entsprechend ist B. für

die Kosten seiner privaten Verteidigung vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von

CHF 10'597.35 (48,5 Std. x 200.00 = 9'700.00 + 392.00 + 777.10 = 10'869.10 x 39/40;

inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Staatskasse zuzusprechen.

Neben den Kosten für die Verteidigung macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren

auch Reisekosten in Höhe von CHF 1'143.80 geltend (act. B 25). Sein Verteidiger bringt

vor, der Beschuldigte sei mit dem Auto angereist, weil er aufgrund einer chronischen

Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sei und in Deutschland im

öffentlichen Verkehr immer noch das Tragen einer Maske verlangt werde (act. B 27).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren

gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der

wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren

entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Anspruch umfasst auch Reisekosten

Seite 68

(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO).

Die gesundheitlichen Einschränkungen und die Auslagen wurden belegt (act. B 25 und B

28) und sind offensichtlich angefallen. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'115.20 (CHF 1'143.80 x

39/40) zuzusprechen.

Seite 69

Demnach erkennt das Obergericht: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender

Prozessvoraussetzung (Verjährung) definitiv eingestellt. 2. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG)

für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge Verjährung definitiv einge-stellt.

3. B. wird freigesprochen

 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge-setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)

 vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG).

4. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch

 mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes

 mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage-rung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis).

5. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz-

weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 47 und Art. 49 StGB). 6. Die folgenden Verfahrenskosten:

CHF 20'580.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 37.00 Zeugenentschädigung CHF 54.95 Auslagen CHF 300.00 Kosten der Überweisung CHF 1'500.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 600.00 Kosten der Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren CHF 4'500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 27'571.95 insgesamt, werden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 689.30 (1/40) und dem Staat im Umfang von CHF 26'882.65 (39/40) auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vor erster Instanz: CHF 6'192.75; vor zweiter Instanz CHF 5'094.20; insgesamt CHF 11'286.95) werden zu 1/40 (CHF 282.20) vorläufig

Seite 70

und zu 39/40 (CHF 11'004.80) endgültig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 282.20 bleibt die Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 11'712.55 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Reisekosten) zugesprochen.

8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden

Instanzen mit CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats-kasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.

9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel Nr. 1-9, 13, 15, 17-18, 21, 23-24,

27-30, 31-36, 39-48, 51-54, 56-58, 60-62, 65, 67, 69, 72, 76, 80-85, 90-91, 95, 99, 101, 104-106, 109, 111, 113-115, 124, 126, 132-135, 137, 139, 143, 150, 151, 153-155, 159, 163-165, 168, 172, 176-179, 180-181, 185, 188, 189, 198, 199, 200, 201 202-204, 206-211, 213-214, 215-217, 220 221, 223, 225, und W5 gemäss act. S23 werden eingezogen und vernichtet (Asservat Nr. 2013/181, act. S23/24). Die übrigen sichergestellten Produkte sind dem Beschuldigten herauszugeben (Asservat Nr. 2013/181).

10. Die Buchhaltungsunterlagen sind dem Beschuldigten vollständig herauszugeben (Asser-

vat Nr. 2013/182).

11. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff.

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen

Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich

einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die

als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42

BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 8 kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

12. Versandt am 16. Januar 2023 an:

- RA BB., mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft (U 15 81), mit Gerichtsurkunde - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, mit Gerichtsurkunde

Seite 71

13. Zustellung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an:

- Kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post - die Vorinstanz (SE2 18 13), mit interner Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli

Seite 72

E. 7 E. 3.3). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Verordnungsbestimmungen für sich alleine gemäss dem Legalitätsprinzip ausreichend sein können für eine strafrechtliche Verurteilung, wenn sie genügend klar formuliert sind (KREIT, a.a.O., S. 31 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 6.3). Der Ansicht, wonach Sorgfaltspflichten nur dann gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafrechtlich sanktioniert werden können, wenn sie im HMG verankert sind und Wi- derhandlungen gegen Ausführungsvorschriften ohne Übertretungsnorm nur im Rahmen der Verwaltungsmassnahmen (Art. 66 HMG) sanktionierbar seien, wird nicht gefolgt (diese Meinung wurde vertreten im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 2015, E. 3b/dd [ST.2014.111] und bei SUTER, a.a.O., N 37 zu Art. 87 HMG).

E. 10 August 2016 E. 2.3). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu

entscheiden (Anzahl bzw. Häufigkeit, der während eines bestimmten Zeitraums bereits

verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten

Methode, Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw.). Auch eine

quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für

Gewerbsmässigkeit genügen. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens

beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE

119 IV 129 E. 3a; 123 IV 113 E. 2c). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn

sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher

„Ausstieg“ kaum mehr möglich ist (Urteil des Kantonsgerichts BL vom 8. Januar 2008 [100

07 504/LIA]).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit verneint und insbesondere den

Beweis als nicht erbracht erachtet, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und

namhafte Beträge erzielt wurden resp. der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz

nicht zugelassenen Arzneimittel, im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes von

Bedeutung war (act. B 2 E. 3.2.4, S. 40 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zum Thema

Gewerbsmässigkeit keine neuen Argumente vorgetragen (act. B 20, S. 3 f.). Der

Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines gewerbs- resp. berufsmässigen Vorgehens

nach wie vor (act. B 22, S. 9 f.).

Seite 29

Wie auch das Kantonsgericht festgehalten hat, spricht für das Vorliegen von

Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von mehreren

Jahren mehrmals und regelmässig Arzneimittel in die Schweiz einführte oder auch

einführen liess. Er bestellte regelmässig im Ausland Arzneien und liess sie an C. oder

über C. liefern und dieser übergab sie dem Beschuldigten oder brachte sie vorbei bzw.

liess sie vorbeibringen. Der Beschuldigte handelte im Zusammenhang mit seiner

beruflichen Tätigkeit und konnte durch die widerrechtliche Handlung einen

Wettbewerbsvorteil erzielen. Er hätte damit die Behandlungen zu einem deutlich tieferen

Preis anbieten oder eine deutlich höhere Marge erzielen können. Allerdings ist die

Staatsanwaltschaft den Beweis für diese beiden Varianten schuldig geblieben (act. B

4/10/2, S. 15 f.). Namentlich ist nicht belegt, wie viel der Beschuldigte von den einzelnen

Arzneimitteln und mit welchem Gewinn er sie verkauft haben soll. Weiter ist nicht bekannt,

in welchem Verhältnis die Anwendung der aus dem Ausland importierten Arzneimittel zum

gesamten Einsatz von Arzneimitteln in der Praxis des Beschuldigten während einer

bestimmten Zeitperiode, z.B. während eines Geschäftsjahres, stand. Die Anzahl

vorgefundener, nicht zugelassener Medikamente spricht zwar eher für gewerbsmässiges

Handeln, jedoch handelte es sich meist um wenige Fläschchen und einzelne Packungen

verschiedener Präparate (vgl. act. B 4/10/2, S. 9 ff.). Es ist zudem nicht belegt, welchen

Gewinn der Beschuldigte mit den Arzneimitteln erzielte. So ist aus act. B 4/1.3 nicht

ersichtlich, welches Arzneimittel der Beschuldigte für welchen Eurobetrag einkaufte und

zu welchem Preis er es an seine Kunden abgab. Gegen Gewerbsmässigkeit spricht, dass

kein Weiterverkauf stattfand, sondern der Beschuldigte die Präparate lediglich an seine

eigenen Kunden abgab. Der Zeuge L. erklärte, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass

der Beschuldigte aufs Geld aus gewesen sei (act. B 4/82, S. 4). Die E-Mail von

C. an den Beschuldigten vom 18. Juli 2014 deutet eher auf kleinere Mengen hin: „Das

Thema Medikamenteneinkauf, bzw. Abgabe an Sie sehe ich deutlich entspannter als

meine Frau, die schon immer der eher ängstliche Typ war. Ich denke, dass wir da schon

eine Lösung finden werden, schliesslich betreiben wir das Ganze ja nicht wie z.B. die

berühmten Autobahn-Tierärzte oder ähnlichen Gestalten“ (act. B 4/1.3., Nr. 68).

Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Un-

schuldsvermutung („in dubio pro reo“) enthält eine Beweislast- und Beweiswürdi-

gungsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2011, 6B_831/2010 E. 2.3). Als

Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die

Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es wäre somit Sache der Anklagebehörde

gewesen, nachzuweisen, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und namhafte

Beträge erzielt worden sind. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich

der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen

Seite 30

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat

(Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2018, 6B_1093/2017 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall ist

somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es ist somit

anzunehmen, dass der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz nicht zugelassenen

Arzneimittel im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes (vgl. dazu act. B 4/1.1b,

S. 13) unbedeutend war, was bedeutet, dass der Beschuldigte daraus kein regelmässiges

Einkommen generierte und somit nicht gewerbsmässig handelte. Bei diesem Ergebnis

braucht auf die Rüge, im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewerbsmässigkeit sei

der Anklagegrundsatz verletzt worden, nicht eingegangen zu werden.

Gefährdung der Gesundheit

Der objektive Tatbestand von Art. 86 aHMG verlangte explizit, die Gefährdung der

Gesundheit von Menschen (oder Tieren). Dies im Gegensatz zum geltenden Art. 86 HMG.

Es ist jenes Recht anzuwenden, das für den Beschuldigten das mildere darstellt, was hier

Art. 86 aHMG ist, der im objekitven Tatbestand die Gefährdung der Gesundheit von

Menschen fordert (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG); Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Zur Erfüllung des

Tatbestandes genügt es nicht, dass die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder das Risiko

respektive die Gefahr besteht, dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Es ist

eine konkrete Gefährdung erforderlich, eine abstrakte respektive erhöht abstrakte

Gefährdung reicht nicht aus (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom

E. 14 Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1.; BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG).

Das bedeutet, dass durch das Verhalten tatsächlich Menschen/Tiere gefährdet worden

sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Die

Gefährdung ergibt sich nicht automatisch aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art.

86 Abs. 1 lit. a-g aHMG (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG). Die vorausge-

setzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen/Tieren ist Teil des objektiven

Tatbestandes und hat eine selbständige Bedeutung. Das Bundesgericht hat erkannt, dass

durch dieses Erfordernis, welches sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der

Anwendungsbereich des Vergehenstatbestandes im Sinne von Art. 86 aHMG erheblich

eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1

f.). Eine Gefährdung der Gesundheit ist nur gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit von

Beeinträchtigungen der Gesundheit von einer gewissen Schwere besteht (Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.4.2).

Die Vorinstanz hält fest, dass der Überweisung diesbezüglich lediglich zu entnehmen ist,

dass eine Gesundheitsgefährdung ausreiche und diese klar gegeben sei (vgl. act. B

Seite 31

4/10/2, S. 16). Welches Tier konkret gefährdet worden sei, werde in der Anklageschrift

nicht aufgeführt. Auch werde nicht erklärt oder dargelegt, dass beispielsweise sämtliche

mit Virbagen canis SHAPPi od. LT geimpften Hunde, konkret gefährdet gewesen wären.

Es bleibe somit unklar, was den geimpften Hunden konkret aufgrund der Impfung hätte

passieren können, resp. worin die Gefahr für ihre Gesundheit bestanden habe. Auch die

Zeugenaussagen hätten keine Hinweise auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung der

geimpften Tiere geliefert (vgl. act. B 4/82). Es werde dem Beschuldigten weder in der

Anklage vorgeworfen noch in den Untersuchungsakten nachgewiesen, eine konkrete

Gefahr für die Tiere geschaffen zu haben. Der Nachweis einer konkreten

Gesundheitsgefährdung sei somit nicht erbracht worden, weshalb ein Verstoss nach Art.

86 aHMG ausser Betracht falle. Diesen zutreffenden Ausführungen gibt es gemäss dem

Obergericht nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Zu prüfen bleibt indessen die Tatbestandserfüllung von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG, welcher

als Auffangtatbestand Fälle erfasst, bei denen der Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 aHMG

nur nicht erfüllt ist, weil die Gesundheit von Menschen (oder Tieren) konkret nicht

gefährdet wird (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 87 HMG). Wie die Vorinstanz zu

Recht festhält (act. B 2 E. 3.2.5, S. 43), war eine abstrakte Gesundheitsgefährdung

gegeben, weil der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff

verwendete und Sorgfaltspflichten verletzte. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit

möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich, denn die Vorschriften des

Heilmittelgesetzes dienen dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen (Art. 1

Abs. 1 HMG). Wird eine Vorschrift wie die Regeln der "Guten Vertriebspraxis" verletzt, ist

gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit

anderer gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010

E. 4.2.3 und 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3).

Subjektiver Tatbestand

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, war der Beschuldigte sich dessen

bewusst, dass die Impfstoffe in der Schweiz nicht zugelassen waren und dass er sie nicht

in die Schweiz hätte importieren dürfen. Das werde mitunter dadurch bestätigt, dass er die

Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und Rechnungen manuell

angepasst habe, so dass deren wahrer Inhalt für die Behörden unkenntlich geworden sei

Seite 32

und dass er mit seinem Bekannten C. den Umstand der Illegalität in den Schreiben vom

E. 18 Juli 2014 und 11. August 2015 zu relativieren versucht habe, und sich mit ihm zu

einem „konspirativen“ Treffen in Österreich verabredet habe (act. B 4/10/2, S. 7 und 18

sowie B 4/1.4 PC 10 und PC 13).

Gemäss dem Kantonsgericht ergibt sich aus der Korrespondenz mit C., dass der

Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Einfuhr in die Schweiz einer Bewilligung

bedürfe (s. auch E-Mail des Beschuldigten an C. vom 2. Dezember 2013 in act. B 4/1.3,

Position 80 und B 4/1.4 PC 22). Indem er über einen längeren Zeitraum nicht bloss

einzelne Arzneimittel im Ausland bestellt habe, dort abholte, in die Schweiz brachte oder

habe bringen lassen und in seiner Kleintierpraxis verwendet und den Kunden verrechnet

habe, habe er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Nach Ansicht der

Verteidigung liege lediglich eine fahrlässige Deliktsbegehung vor. Dem könne nicht gefolgt

werden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch seine Vorgehensweise die für

Arzneimittel vorgeschriebene Zulassungspflicht umgangen worden sei, was aus der

Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. hervorgehe. Darüber hinaus habe

der Beschuldigte als Tierarzt die Pflicht, abzuklären, unter welchen Voraussetzungen es

ihm erlaubt sei, Arzneimittel an Patienten abzugeben und/oder in die Schweiz

einzuführen. Es könne von einem Tierarzt erwartet werden, dass er über die notwendigen

Kenntnisse betreffend dem Heilmittelgesetz verfüge bzw. sich ansonsten entsprechend

den konkreten Umständen sachkundig mache. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres

zumutbar und möglich gewesen, sich zu informieren. Auch habe er von den abgelaufenen

Präparaten wissen müssen. Vorsätzlich handle auch, wer die Tat für möglich halte und in

Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte habe gewusst, dass der

Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen sei, so habe er auf die Frage, ob der fragliche

Impfstoff in der Schweiz zugelassen sei, geantwortet: „Nein, er war nicht zugelassen und

ich habe es auch nicht bei jedem Tier angewendet, sondern nur bei medizinisch sehr

genau betrachteten Patienten…“ (act. 45, S. 6). Er hätte nur das Beste für die Tiere

gewollt und deshalb den nicht zugelassenen Impfstoff verwendet (vgl. act. 45, S. 7).

Betreffend der Verwendung des nicht zugelassenen Impfstoffes sei Wissen und Willen

des Beschuldigten zweifelsfrei belegt.

Bezüglich der abgelaufenen Arzneimittel hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte

habe angegeben, dass er alle drei Monate eine Kontrolle mache (act. B 4/45, S. 23). Er

habe also gewusst, dass regelmässige Kontrollen angebracht gewesen wären. Die Anzahl

der sichergestellten und zum Teil seit Jahren abgelaufenen Arzneimittel lasse zweifelsfrei

den Schluss zu, dass die Kontrollen nicht umgesetzt worden seien. Bei regelmässig

durchgeführten Kontrollen hätten nicht seit mehreren Jahren abgelaufene Heilmittel

Seite 33

sichergestellt werden können. Indem der Beschuldigte die Kontrollen offensichtlich

unterlassen habe, habe er die angetroffenen Umstände bewusst in Kauf genommen. Es

müsse unter diesen Umständen darauf geschlossen werden, dass es ihm egal gewesen

sei. Auch habe er gewusst und hätte wissen müssen, dass er als Tierarzt Sorgfalts-

pflichten zu beachten habe. Danach hätte er keine anderen Sachen im Praxiskühlschrank

aufbewahren dürfen als Medizin und er hätte die Anweisungen der Hersteller für die

Aufbewahrung von Arzneimitteln beachten müssen. Ausserdem hätten schimmlige

Produkte, egal ob an einer Wurst oder Ampulle, in einer Arztpraxis nichts zu suchen.

Jeder Arzt wisse zudem, dass medizinische Produkte über ein Ablaufdatum verfügten und

dass dieses beachtet werden müsse. Fahrlässigkeit falle damit bei den

Sorgfaltspflichtverletzungen ausser Betracht. Der Beschuldigte habe wissentlich und

willentlich gehandelt.

Diesen schlüssigen Darlegungen gibt es aus Sicht des Obergerichts grundsätzlich nichts

hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten in

der Anschlussberufungsschrift vom 8. Februar 2021 (act. B 6) ist lediglich zu ergänzen,

dass Sorgfaltspflichten sehr wohl vorsätzlich oder eventualvorsätzlich verletzt werden

können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext (Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG; siehe

auch Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2.3). Was die

an der Berufungsverhandlung geäusserten Bedenken angeht (act. B 22, S. 11, und B 26,

S. 12), ist Folgendes festzuhalten:

- Mit Bezug auf die verschimmelte Wurst im Kühlschrank des Behandlungsraumes und

das ungekühlte Apomorphin N2 im Operationszimmer (act. B 4/10/2, S. 4) macht der

Beschuldigte selbst weder einen Rechtfertigungsgrund, noch einen

Sachverhaltsirrtum geltend (act. B 26, S. 5).

- Dasselbe gilt für das Aufbewahren der zahlreichen abgelaufenen Medikamente (act.

B 26, S. 5). Gerade mit Bezug auf diesen letzten Punkt geht das Obergericht klar

davon aus, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bewusst nicht

wahrgenommen hat und es sich bei seinem Vorbringen betreffend die zu

Erinnerungszwecken aufbewahrten, abgelaufenen Medikamente um eine blosse

Schutzbehauptung handelt. Umso mehr als der angeblich verfolgte, legitime Zweck

mit einer schriftlichen Dokumentation der Inhaltsstoffe (zum Beispiel Aufbewahren

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von Kopien, Fotografien oder Scans der Beipackzettel und Medikamente) sicherer,

platzsparender und einfacher hätte erreicht werden können.

- Der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen

Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes überzeugt nicht. Dass Dr. B. nicht

fälschlicherweise glaubte, den Kombiimpfstoff Virbagen Canis LT verabreichen zu

dürfen (act. B 22, S. 11), ergibt sich aus den Einvernahmen zu diesem Thema. Dort

räumte er nämlich ein, gewusst zu haben, dass der Kombiimpfstoff in der Schweiz

nicht zugelassen war, rechtfertigte dessen Einsatz bei bestimmten Patienten jedoch

mit medizinischen Gründen (act. B 4/45, S. 6 f., B 26, S. 4).

- Art. 7 Abs. 2 aTAMV kann vorliegend nicht als Rechtsfertigungsgrund angerufen

werden, da der Beschuldigte das Vorhandensein eines alternativ einsetzbaren

Tollwutimpfstoffes in der Schweiz nicht grundsätzlich bestreitet (act. B 4/45, S. 7).

Auch sein Verteidiger räumte an Schranken ein, dass es vergleichbare Impfstoffe

gebe, einfach keine Kombiimpfstoffe, die dann mehr kosten würden (act. B 26, S. 9

f.). Darauf, ob der Beschuldigte einen Impfstoff nach seiner persönlichen Erfahrung

als geeignet erachtet oder nicht bzw. ob ein vergleichbares Arzneimittel mehr kostet,

kann es nach Ansicht des Obergerichts aber nicht ankommen. Kommt hinzu, dass es

sich bei Impfstoffen um immunologische Arzneimittel handelt, bei welchen die Einfuhr

einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit (BLV) bedarf (Art. 7

Abs. 3 aTAMV) und eine solche hier nicht vorlag (act. B 4/S1, S. 1).

Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.

Bei diesem Ergebnis braucht auf das Argument, eine abweichende rechtliche Würdigung,

hier eine fahrlässige anstatt eine vorsätzliche Tatbegehung, hätte gemäss Art. 344 StPO

vorgängig mitgeteilt werden müssen (act. B 22, S. 12), nicht eingegangen zu werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 10. Januar 2023

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterin S. Rohner

Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu

Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 21 1

Sitzungsort Trogen

Berufungsklägerin/Anschlussberufungs- Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

beklagte/Anklägerin

vertreten durch: Staatsanwalt AA.

Berufungsbeklagter/An- B.

schlussberufungskläger/

Beschuldigter verteidigt durch: RA BB.

Gegenstand mehrfacher Betrug, mehrfache Urkunden-

fälschung, mehrfache gewerbsmässige

Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz

(HMG)

Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des

Kantonsgerichts SE2 18 13 vom 9. Juli 2020

Anträge

a) der Staatsanwaltschaft, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. B. sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, gewerbs-mässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln sowie ge-werbsmässiger Einführung von Arzneimitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen des HMG, begangen im Zeitraum vom 27. August 2010 bis am 5. Juli 2016, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 10 Tage) zu verurteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Medikamente und Medizinalprodukte

(Asservat Nr. 2013/181), welche abgelaufen (inkl. aller zwischenzeitlich abgelaufe-nen) und/oder nicht zugelassen seien, seien zu vernichten.

Sämtliche beschlagnahmten und sichergestellten Buchhaltungsunterlagen - vorbe-hältlich sämtlicher eingezogener Unterlagen, welche in einem mittelbaren oder un-mittelbaren Zusammenhang zur Ein- und Ausfuhr von Medikamenten und/oder in einem Zusammenhang mit C. stehen - seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft herauszugeben (Asservat Nr. 2013/182).

im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Juli 2020 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. sei bis auf die Ziffern 9 und 10 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen wegen

- mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), - mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), - gewerbsmässiger Einführung von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung

oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) sowie gewerbsmässiger Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG).

3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'000.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 30 Tagen) angemessen zu bestrafen.

4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien gemäss der Ziff. 9 des

Urteils des Kantonsgerichts einzuziehen und zu vernichten bzw. herauszugeben.

5. Die Buchhaltungsunterlagen seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6. Die Verfahrenskosten seien vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Seite 2

7. Auf eine Parteientschädigung sei zu verzichten.

8. Zu den bisher aufgelaufenen Kosten seien CHF 600.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hinzuzurechnen.

b) des Beschuldigten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers:

im erstinstanzlichen Verfahren: 1. B. sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. 2. B. sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 3. B. sei der mehrfachen, z.T. fahrlässigen Übertretung des Heilmittelgesetzes gemäss

Art. 87 Abs. 1 lit. f, z.T. i.V.m. Abs. 3, schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von nicht über CHF 150.00 zu bestrafen, im Falle des schuldhaften Nicht-bezahlens betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt: Die Verfahrenskosten seien

dem Ausgang des Verfahrens gemäss zu 39/40 dem Staat und zu 1/40 dem Be-schuldigten zu überbinden; Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung mit 39/40 der Kosten der priva-ten Verteidigung, d.h. CHF 13‘143.80 (von 13‘480.80) zu entschädigen, und, zufolge der amtlichen Verteidigung ab 11. April 2019, es seien 39/40 der Kosten der amtli-chen Verteidigung, d.h. CHF 6‘037.95 auf die Staatskasse zu nehmen, und die Ge-samtentschädigung aus amtlicher Verteidigung in Höhe von CHF 6‘192.75 sei zu schützen, mit Überbindung von 1/40 auf den Beschuldigten.

im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der nachfolgenden Anträge zu bestätigen.

2. B. sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das HMG

durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes freizusprechen; er sei ebenfalls freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das HMG durch mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln.

3. Es sei von der Ausfällung einer Busse abzusehen.

4. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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Sachverhalt

A. Übersicht

Der Beschuldigte besitzt eine deutsche Approbation als Tierarzt (act. B 4/V5) und betrieb

eine Kleintierpraxis in D. Dazu war er auch in der Fortbildung von Tierärzten tätig. Ab

2010 tat er sich in E, mit einem Kollegen zusammen und baute gleichzeitig in F. eine

Kleintierpraxis auf (act. B 4/45, S. 3). Die Swissmedic reichte am 12. Dezember 2014

Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein wegen Imports und Einsatzes des in der

Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffes Virbagen canis LT (act. B 4/S1). Mit

Verfügung vom 3. März 2015 eröffnete die Swissmedic ein Strafverfahren gegen den

Beschuldigten und übergab das Verfahren der Staatsanwaltschaft Appenzell

Ausserrhoden (vgl. Beilage zu act. B 4/S6). In der Folge wurden diverse

Untersuchungshandlungen seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgenommen.

Unter anderem erfolgte am 16. November 2015 eine Hausdurchsuchung in F. (Praxis des

Beschuldigten) und G. (Wohnung des Beschuldigten; vgl. act. B 4/S9 und 4/S10). Gegen

den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom

17. November 2015 erhob der Beschuldigte Beschwerde (act. B 4/B1), welche vom

Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gutgeheissen wurde. Die

Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, dem Beschuldigten bestimmte in Ziff. 1 des

Beschlusses aufgeführte Gegenstände herauszugeben (act. B 4/B9). Am 1. Mai 2018

erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 4/S43 = B 4/10/2). Mit Schreiben

vom 2. Mai 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. B

4/S44).

B. Prozessgeschichte vor dem Kantonsgericht

Am 13. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Kantonsgericht

(Verfahren Nr. SE2 2018 10; act. 7). Das Kantonsgericht verfügte am 3. Juli 2018 die

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. SE2 2018 10; act. 8). Mit

Ergänzung vom 13. August 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit

erneut an das Kantonsgericht (act. B 4/10/1). Am 3. September 2018 teilte der Verteidiger

mit, dass der Beschuldigte schwer herzkrank sei und beantragte eine Verhandlung erst ab

Ende Januar 2019 anzusetzen (act. B 4/11/1). Mit Vorladung vom 6. November 2018

wurde die Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2019 angesetzt (act. B 4/15). Mit

Schreiben vom 19. Dezember 2018 beantragte der Verteidiger die Absetzung der

Hauptverhandlung infolge gesundheitlicher Probleme seines Mandanten (act. B 4/18).

Seite 4

Gemäss Mitteilung des Verteidigers vom 29. Dezember 2018 sei sein Mandant noch bis

Mitte Januar in der Klinik in D. und danach in der REHA-Klinik in H. (act. B 4/22). Mit

Vorladung vom 19. März 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 29. Mai 2019

festgesetzt (act. B 4/31/1). Da die Vorladung vom Beschuldigten nicht

entgegengenommen worden war, wurde diese im Amtsblatt vom 26. April 2019

veröffentlicht (vgl. act. B 4/38). Am 29. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung in Trogen

statt und der Beschuldigte wurde befragt (act. B 4/44 und 4/45). In der Folge wurde ein

Beweisbeschluss gefällt und mit Schreiben vom 6. Juni 2019 reichte der Verteidiger

weitere Unterlagen ein und beantragte die Befragung der Zeugen I., J.,

K., L. und M. sowie die Einholung eines Gutachtens (vgl. act. B 4/49). Mit Verfügung vom

2. September 2019 wurde die Einvernahme der Zeugen und das Einholen eines

Arzneimittelberichts bei der Swissmedic angeordnet (act. B 4/52). Der Verteidiger

erachtete mit Eingabe vom 13. September 2019 die Swissmedic als nicht zulässige

Gutachterin, weil sie auch Anzeigeerstatterin sei (act. B 4/53). Am 28. Oktober 2019

wurden der Swissmedic diverse Fragen unterbreitet (vgl. dazu act. B 4/55). Am

28. November 2019 ging die Antwort der Swissmedic ein (act. B 4/56). Dazu nahm der

Beschuldigte am 31. Januar 2020 Stellung (vgl. act. B 4/58). Am 7. Mai 2020 wurden die

Vorladungen für die Weiterführung der am 29. Mai 2019 begonnenen Hauptverhandlung

verschickt, die Vorladungen für den zweiten Teil der Hauptverhandlung erfolgten auf den

9. Juli 2020 (vgl. act. B 4/62). Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 8. Juni

2020 ab Gesuchseinreichung gewährt (vgl. act. B 4/69). Anlässlich der Verhandlung vom

9. Juli 2020 in Trogen wurden die Zeugen I., K., L. und M. befragt (vgl. act. B 4/82). Der

Beschuldigte war krankheitshalber nicht anwesend und wurde dispensiert (act. B 4/78).

Das Urteil wurde tags darauf zugestellt (act. B 4/84). Mit Schreiben vom 14. Juli 2020

haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte die Berufung gegen das

Urteil vom 9. Juli 2020 angemeldet (act. B 4/85 und 4/86). Die Verteidigung reichte am 3.

August 2020 ein Schreiben ein und wies auf die Verjährung hin (act. B 4/90).

C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht fällte am 9. Juli 2020 folgendes Urteil (SE2 18 13):

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender

Prozessvoraussetzung/Verjährung definitiv eingestellt.

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2 Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG)

für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge Verjährung definitiv einge-

stellt.

3 B. wird frei gesprochen

 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne

Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge-

setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)

 vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen

im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln

und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG)

4 B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a

und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016

durch

 mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes

 mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage-

rung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst

in der Tierarztpraxis)

5. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz-

weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 47 und Art. 49 StGB).

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 20'580.00 Kosten der Voruntersuchung

CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr

CHF 37.00 Zeugengeld

CHF 6‘192.75 Amtliche Verteidigung

CHF 54.95 Auslagen

CHF 28‘364.70 insgesamt,

Seite 6

werden dem Beschuldigten zu einem Vierzigstel, d.h. zu CHF 709.10, auferlegt. Der Rest

von CHF 27‘655.60 wird auf die Staatskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 6‘192.75 werden unter Vorbe-

halt der Rückforderung des Betrages von CHF 188.35 (1/40 des vollen Honorars nach

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von CHF 7‘534.30, inkl. Barauslagen und MWST) auf die

Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 13‘143.80 zugesprochen.

8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung mit

CHF 6‘192.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt).

9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel Nr. 1-9, 13, 15, 17-18, 21, 23-24,

27-30, 31-36, 39-48, 51-54, 56-58, 60-62, 65, 67, 69, 72, 76, 80-85, 90-91, 95, 99, 101,

104-106, 109, 111, 113-115, 124, 126, 132-135, 137, 139, 143, 150, 151, 153-155, 159,

163-165, 168, 172, 176-179, 180-181, 185, 188, 189, 198, 199, 200, 201 202-204, 206-

211, 213-214, 215-217, 220 221, 223, 225, und W5 gemäss act. S23 werden eingezogen

und vernichtet (Asservat Nr. 2013/181, act. S23/24).

Die übrigen sichergestellten Produkte sind dem Beschuldigten herauszugeben (Asservat

Nr. 2013/181).

10. Die Buchhaltungsunterlagen sind dem Beschuldigten vollständig herauszugeben (Asser-

vat Nr. 2013/182).

Seite 7

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 9. Juli 2020, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung

am 13. Januar 2021 erfolgte (act. B 4/96 und 4/97) erklärte Staatsanwalt AA. mit

Eingabe vom 1. Februar 2021 Berufung (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit

gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine

Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). In der Folge liess der Beschuldigte

Anschlussberufung einreichen (act. B 6).

c) Am 10. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung von

RA BB. zur Kenntnis gebracht und ihr ebenfalls die Möglichkeit zur Einreichung

eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrages und/oder einer

schriftlichen Anschlussberufung eröffnet (act. B 7).

d) Mit Verfügung vom 26. April 2022 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem

Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und

beauftragte mit der Rechtsverbeiständung RA BB. (act. B 13).

E. Hauptverhandlung vor Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 8. November 2022 in

Anwesenheit des Staatsanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers statt

(act. B 26). Die Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des

Urteils (act. B 26, S. 13). Die Beratung führte das Obergericht am 10. Januar 2023 durch.

Seite 8

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die vorinstanzliche Erwägung 1.1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann

verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des

Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen

Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht

Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt

der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den

Bereich des Zwangsmassnahmerechts).

1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung

Das erstinstanzliche Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am

13. Januar 2021 zugestellt (act. B 4/96). Die Berufungserklärung vom 1. Februar 2021

erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act. B

1).

1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft verlangt - abgesehen von den Anordnungen betreffend den

sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimitteln resp. den Buchhaltungsunterlagen -

die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (act. B 1).

1.4 Anwendbares Recht

Gestützt auf einen Vergleich des bis Ende 2018 in Kraft stehenden Heilmittelgesetzes

(aHMG) mit der zurzeit geltenden Version (HMG, SR 812.21) hat die Vorinstanz erwogen,

dass das alte Recht das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR

311.0) sei und deshalb zur Anwendung gelange (act. B 2 E. 1.2, S. 7 f.). Dagegen haben

die Parteien keine Einwände erhoben, womit es bei den schlüssigen Feststellungen des

Kantonsgerichts bleibt.

Seite 9

1.5 Anklagegrundsatz

Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (act. B 2 E. 1.3, S. 8

f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung, das Anklageprinzip sei

im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Verletzung des

Heilmittelgesetzes missachtet worden (act. B 22, S. 9 f.). Auf diese Rüge wird bei der

Beurteilung des entsprechenden Straftatbestandes eingegangen (E. 2.1.8).

1.6 Teilnahmerechte

Die von der Verteidigung beanstandeten Zeugeneinvernahmen wurden durch das

Kantonsgericht wiederholt (act. B 2 E. 1.4, S. 10), womit die Teilnahmerechte des

Beschuldigten gewahrt wurden (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des

Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 715 und WOLFGANG WOHLERS, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9d zu Art. 147 StPO).

2. Materielles

2.1 Verletzung des Heilmittelgesetzes

2.1.1 Anklage

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die am Arbeitsort des Beschuldigten in F.

am 16. November 2016 sichergestellten 110 in der Schweiz nicht zugelassenen

Arzneimittel (act. B 4/10/2, S. 3). Ebenfalls sichergestellt worden seien 119 abgelaufene

Arzneimittel. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, nicht zugelassene

und/oder abgelaufene Arzneimittel verabreicht zu haben. Ferner wird ihm vorgeworfen,

bei 30 sichergestellten Medikationsarten oder undefinierbaren Mitteln das Ablaufdatum

abgekratzt, entfernt oder handschriftlich und irreversibel abgeändert zu haben, bzw. sei

überhaupt kein Ablaufdatum vorhanden, dieses verschimmelt gewesen oder es sei beim

Inhalt gänzlich unklar gewesen, was sich im entsprechenden Behältnis hätte befinden

sollen. Im Kühlschrank des Behandlungsraumes, welcher der Medika-

mentenaufbewahrung diente, sei zudem eine verfaulte Wurst sichergestellt worden (act. B

4/10/2, S. 4). Das zwingend gekühlt aufzubewahrende Medikament „Apomorphin N2“ sei

ungekühlt im Operationszimmer vorgefunden worden. Zudem wird dem Beschuldigten

Seite 10

vorgeworfen, dass er in der Schweiz vorgenommene Impfungen mit einem deutschen

Praxisstempel visiert habe, obwohl seine Kleintierpraxis keine Niederlassung in

Deutschland gehabt habe (act. B 4/10/2, S. 7 f.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte

manuelle Modifikationen von Impfungen vorgenommen (act. B 4/10/2, S. 8 f.), habe mit

Berufskollegen aus dem Ausland einen In- und Export-Handel von Medikamenten

betrieben, ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen (act. B 4/10/2, S. 9 ff.), und

habe Rechnungen zum Zwecke der Verschleierung manuell modifiziert (act. B 4/10/2, S.

12). Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass er keine Impfstoffe in die Schweiz

importieren durfte und dass diese in der Schweiz auch nicht zugelassen gewesen seien,

denn nur deshalb habe er die Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und

Rechnungen manuell angepasst (act. B 4/10/2, S. 7 und 13). Seine Behauptungen seien

Schutzbehauptungen (act. B 4/10/2, S. 13). Der Beschuldigte habe gewerbsmässig ge-

handelt, da er systematisch unsorgfältig gehandelt habe, nachweislich auch abgelaufene

Impfstoffe und in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel zu Therapiezwecken

verwendet habe und daraus einen Teil seines Lebensunterhaltes bestritten habe (act. B

4/10/2, S. 15 ff.). Anhand der sichergestellten Menge an 110 nicht zugelassenen

Arzneimitteln in unterschiedlicher Art und Menge bzw. 119 abgelaufenen Mitteln in

unterschiedlicher Art und Menge sei ersichtlich, dass der Beschuldige auch inskünftig

weiter mit unzulässigen Arzneimitteln habe praktizieren wollen. Dem Beschuldigten

würden deshalb gewerbsmässige Sorgfaltspflichtverletzungen i.S.v. Art. 3 HMG

vorgeworfen.

2.1.2 Vorbringen des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht

Der Beschuldigte deponierte, er sei in Europa als Tierarzt tätig gewesen. Er habe in ganz

Europa chirurgische Eingriffe insbesondere bei Hunden und Katzen vorgenommen. Auch

sei er als Zuchtgutachter tätig gewesen und habe in diesem Rahmen radiologische

Überprüfungen vorgenommen (vgl. act. B 4/45, S. 3 f.). Er habe nie einzelne Tollwutimp-

fungen gemacht, sondern Kombiimpfungen (act. B 4/45, S. 5). Er habe festgestellt, dass

diese viel besser wirken würden. Eine solche Impfung habe vor 2009 CHF 90.00 gekostet

und danach CHF 100.00 bis CHF 110.00 (act. B 4/45, S. 5). Er habe die Kunden immer

informiert, dass er einen besonderen Impfstoff verwenden würde, welcher grössere

Sicherheit biete und weniger gefährliche Begleiterscheinungen habe (act. B 4/45, S. 6).

Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht bei allen

Kunden verwendet (act. B 4/45, S. 6). Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen

Impfstoff eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen. Es sei ihm

klar, dass der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen gewesen sei, aber er habe

ausreichend oft erlebt, dass Kunden aus der Schweiz ins Ausland gefahren seien, um ihr

Tier dort mit diesem Impfstoff behandeln zu lassen (act. B 4/45, S. 6 f.). Es seien aber nur

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ausgesuchte Patienten gewesen (act. B 4/45, S. 7). Medizinisch habe er nichts falsch

gemacht. Er hätte medizinisch das Beste gewollt. Beispielsweise habe er bei einem Hund,

welcher eine hochgradige Allergie gehabt habe, den nicht zugelassenen Impfstoff

verwendet, weil Gentamicinzusätze sonst zu Problemen geführt hätten. Auch bei einer

Knochenerkrankung wäre aus seiner Sicht Gentamicin schädlich gewesen, weshalb er

den zugelassenen Kombinationsimpfstoff nicht empfohlen habe. Alle zugelassenen

Kombinationsimpfungen hätten diesen Gentamicinzusatz. In der reinen Tollwutimpfung

sei Gentamicin aber nicht drin. Wo die Impfungen der einvernommenen Zeugen resp.

deren Haustiere stattgefunden hätten, könne er nicht mehr sagen, weil er nicht in seinen

Computer schauen könne (act. B 4/45, S. 8). Sollte er einen Fehler gemacht haben,

indem er zufälligerweise den deutschen Stempel gegriffen habe, so täte ihm das sehr leid.

Bei der Reinigung der Praxis hätten Hilfskräfte nicht aufgepasst und draussen hingelegte

Impfstoffe gereinigt und da sei der Aufkleber kaputt gegangen durch die Nitrolösung. Nur

der Aufkleber sei zerstört worden, nicht der Impfstoff selbst. Er habe deshalb die

passenden Nummern draufgeschrieben. Die Medikamente für die Praxis in F. habe er in

der Schweiz bestellt (act. B 4/45, S. 9). Häufig Vetoquinol und Virbac. In Deutschland

gebe es die Firma N., welche in der Schweiz eine Tochterfirma namens O. habe. Die

Kosten bei der Tochterfirma seien doppelt bis das Zweieinhalbfache so hoch. Zwischen N.

und O. habe er unterschieden. Aus Deutschland habe er nur den Impfstoff und

Kleinstdinge wie beispielsweise einen Puder importiert. Das was ihm vorgeworfen würde,

seien Futtermittelergänzungsstoffe, keine Arzneimittel. Diese würden nicht unter das

Arzneimittelgesetz fallen (act. B 4/45, S. 10). Es gehe um Naturheilmittel. Er habe für

einzelne Patienten Medikamente in Deutschland geholt, er hätte das wohl beim Zoll

anmelden müssen, aber er habe alles in der Schweiz abgerechnet inkl. Mehrwertsteuer

(act. B 4/45, S. 10 f.). Er habe gedacht, dass das für die einzelnen Medikamente für

Einzelfälle zulässig sei. Er habe nicht auf Vorrat aus Deutschland Medikamente importiert.

Er habe nur alles aus D. mitgenommen, als er die Praxis in D. aufgegeben habe, aber er

habe nichts davon verwendet (act. B 4/45, S. 11). Er habe genau Buch geführt, was er

seit 2012 in seiner Praxis habe. Es gehe nicht um Anwendung, sondern damit für ihn aus

der Masse eine Übersicht da sei. Er sei seit 40 Jahren Tierarzt, viele Medikamente seien

vom Markt genommen worden und er brauche Erinnerungen, wo die Medikamente früher

eingesetzt worden seien. Er habe seine Medikamente geordnet und er arbeite ja allein

und wisse, welche Medikamente aktuell seien und welche nicht (act. B 4/45, S. 11 f.).

Wenn er einen Fehler gemacht habe, tue es ihm leid. Er habe sich nicht bereichern

wollen. Er habe auch niemanden betrügen wollen (act. B 4/45, S. 12). Er habe nur die

Informationen und sein Wissen aktuell halten wollen. Wenn er die Medikamente

angewendet hätte, hätte dies auf seinem Computer so gefunden werden können, weil im

Zentralsystem ersichtlich sei, wann er welches Medikament verwendet habe.

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Zum Vorwurf vom 11. Mai 2013, wonach er das Medikament Baneocin und Solcoseryl

Augengel aus der P.-Apotheke in Österreich im Gegenwert von € 51.40 erworben haben

soll, führte er aus, dass es dieses Baneocin heute nicht mehr gäbe. Früher hätte es

Nebacetin-Puder gegeben. Wenn er in Österreich Baneocin beziehe und in Deutschland

anwende, sei das völlig legal. Er habe es nicht zum Verkauf eingekauft, sondern nur zur

Anwendung bei Operationen. Wenn er dies im Endeffekt nicht an der Grenze angemeldet

habe, dann sei das sein Fehler gewesen. Es sei ihm einfach auch zu dumm gewesen, an

der Grenze einen Zettel auszufüllen für € 1.95 Baneocin und das Ganze hin und her zu

machen. Im Endeffekt habe er es ja sowieso niemandem berechnet. Er sei davon

ausgegangen, dass dies erlaubt sei, weil es Einzelteile gewesen seien. Genau gleich sei

es für das Solcoseryl gewesen (vgl. act. B 4/45, S. 12 f.).

2.1.3 Würdigung durch das Kantonsgericht

Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des

Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen

wurden, zufolge Verjährung eingestellt (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.). Vom Vorwurf der

einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne

Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 aHMG) sowie vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen

Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von

abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

aHMG) wurde der Beschuldigte freigesprochen (act. B 2, Dispositiv Ziff. 3, S. 72).

Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen

Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m.

Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli

2015 bis 5. Juli 2016 durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht

zugelassenen Impfstoffes sowie mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit

Heilmitteln (ungekühlte Lagerung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel

und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis).

2.1.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Widerhandlungen gegen das

Heilmittelgesetz nicht nur vorsätzlich, sondern auch gewerbsmässig waren und somit ein

Vergehen vorliege (act. B 1, S. 2). Das Kantonsgericht habe den Beschuldigten im

Zusammenhang mit seiner illegalen tierärztlichen Tätigkeit nur gerade symbolisch wegen

einer Übertretung verurteilt (act. B 1, S. 3). Dabei habe es verkannt, dass das ganze

Verhalten, die ganze Tätigkeit des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen sei, sich

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mit diesen Machenschaften das Fortkommen zu erleichtern. Vorliegend seien nicht

einzelne unbedeutende Tathandlungen zu beurteilen, sondern ein über Jahre gepflegtes,

systematisch geplantes und eingerichtetes Vorgehen, das im Widerspruch zu den

Bestimmungen des Heilmittelgesetzes stehe. Dieses gezielte Verhalten habe denn auch

zum Ziel gehabt, sich zusätzliche (illegale) Einkünfte zu beschaffen und sei in der Art und

Weise, wie der Beschuldigte vorgegangen sei, als gewerbsmässig zu qualifizieren (act. B

1, S. 3 f.). Diese Gewerbsmässigkeit betreffe im Übrigen sämtliche Widerhandlungen,

welche dem Beschuldigten im Umgang mit dem Heilmittelgesetz vorgeworfen würden,

also sowohl die gerwerbsmässige illegale Einfuhr von Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 aHMG) als auch die gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit

Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG; act. B 1, S. 4).

An Schranken ergänzte die Staatsanwaltschaft (act. B 20, S. 3), weil die

Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz als gewerbsmässig einzustufen seien, sei

die Verjährung nicht bereits 2015 eingetreten, dies wäre bestenfalls im Jahr 2023 der Fall.

2.1.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren

Die Verteidigung bringt vor (act. B 6, S. 2), Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch

rechtsgenüglich angeklagt. Die Verwendung des qualitativ besseren, in der EU und

weltweit zugelassenen Impfstoffes sei medizinisch indiziert gewesen und stelle mangels

konkreter oder abstrakter Gefährdung von Tier oder Mensch keinen materiellen Verstoss

gegen das HMG dar. Der Beschuldigte sei in Ziff. 4.1 des Urteils der "mehrfachen

vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch mehrfache

Sorgfaltspflichtverletzungen" schuldig gesprochen worden. Sorgfaltspflichtverletzung sei

definitionsgemäss Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte könne das HMG fahrlässig verletzt

haben, aber er könne es nicht vorsätzlich fahrlässig verletzt haben.

Die Verteidigung nahm anlässlich der Berufungsverhandlung Bezug auf eine Aussage der

Staatsanwaltschaft („dass dabei der Deliktsbetrag weder im Einzelfall noch in der

Gesamtsumme exorbitant war, ergibt sich aus der Natur der Sache»; act. B 26, S. 8) und

fragte sich, ob diese damit den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit fallen lasse. Sogar wenn

man der Staatsanwaltschaft folge, komme man auf eine Deliktssumme von weniger als

CHF 1'000.00 in 8 Jahren. Nach Art. 7 Abs. 2 aTAMV sei es B. erlaubt gewesen,

Arzneimittel in Kleinstmengen in die Schweiz einzuführen. Ob es in der Schweiz einen

vergleichbaren Impfstoff gebe resp. wie hoch die Kosten bei einer Impfung in der Schweiz

gewesen wären, ergebe sich aus der Anklage nicht. Der Beschuldigte habe durch die

Kombiimpfungen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt act. B 26, S. 9 f.). Frau Q. habe

überhaupt keine Katze (act. B 26, S. 10). Ein Tierarzt dürfe einen Kleber manuell

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verändern; massgeblich sei der Eintrag, eine Kleberpflicht gebe es nicht (act. B 22, S. 4).

Um dem Beschuldigten ein gewerbsmässiges Vorgehen nachweisen zu können, wäre

wichtig zu wissen, wie hoch der Einkaufspreis des Medikamentes in Deutschland sei, was

ein vergleichbares Medikament in der Schweiz kosten würde, was zu welchem Preis wem

verrechnet worden sei, was andere Tierärzte verrechnen würden etc. Und all das wäre in

Relation zum Gesamtumsatz und zum Einkommen der Jahre 2010 bis 2015 zu setzen

(act. B 22, S. 9). Diesbezüglich werde der Anklagegrundsatz verletzt resp. nicht einmal

ansatzweise aufgezeigt, dass Gewerbsmässigkeit gegeben sei (act. B 22, S. 10). Die

Strafbarkeitsvoraussetzung der konkreten Gefährdung sei nicht gegeben, ebenso wenig

ein Vorsatz (act. B 22, S. 10 f.). B. habe den Hunden R. und S. den Tollwutimpfstoff

Virbagen Canis LT zwar durchaus mit Wissen und Willen verabreicht, habe dadurch aber

keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen; sein Handeln sei nämlich von Art. 7 Abs. 2

aTAMV abgedeckt gewesen (act. B 22, S. 11). Entweder gebe es also einen

Rechtsfertigungsgrund (nämlich Art. 7 Abs. 2 aTAMV) oder es habe ein Irrtum

vorgelegen, und B. wäre nach seinen Vorstellungen zu beurteilen gewesen (Art. 13

StGB). Das Letztere würde indes höchstens eine fahrlässige Handlung darstellen (act. B

22, S. 12). Wenn B. fahrlässig gehandelt habe, sei Art. 87 Abs. 3 aHMG anwendbar. Hier

scheitere eine Verurteilung daran, dass eine gegenüber dem Strafbefehl vom 1. Mai 2018

abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO vorab hätte mitgeteilt werden

müssen, was nicht geschehen sei. Eine fahrlässige Tatbegehung sei somit nicht

angeklagt, bei einer allfälligen Verurteilung wäre das rechtliche Gehör verletzt.

2.1.6 Rechtsgrundlagen

2.1.6.1 Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten,

dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht

werden (vgl. Art. 1 HMG und Art. 1 aHMG). Das Gesetz gilt für den Umgang mit

Heilmitteln, insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1

lit. a aHMG, Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss alle Massnahmen

treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die

Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 aHMG und Art. 3 Abs. 1

HMG). Massgebend für die Einstufung als Arzneimittel resp. Medizinprodukt ist die

jeweilige Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 HMG und aHMG (act. B 4/S24, S. 1. Nach Art. 4

Abs. 1 lit. a aHMG sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs,

die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus

bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder

Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; zu den Arzneimitteln

gehören auch Blut und Blutprodukte. Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur

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Anwendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom

Geltungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 2 aHMG und auch Art. 2 Abs. 2 HMG).

Wer verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe gewerbsmässig

einführt, benötigt eine Bewilligung des Instituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a aHMG; im geltenden

Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG steht anstatt „gewerbsmässig“ das Wort „berufsmässig“).

Verwendungsfertig ist ein Arzneimittel, wenn es in der endgültigen Form, wie das Produkt

an die Konsumenten abgegeben wird, vertrieben wird (siehe Botschaft zum HMG, BBl

1999, 3495). Allerdings kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

erlassen für Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind (Art. 18 Abs. 3 aHMG;

auch geltendes Recht Art. 18 Abs. 3 lit. a HMG). Auch kann der Bundesrat besondere

Bestimmungen für die Einfuhr erlassen (vgl. Art. 20 aHMG und geltender Art. 20 HMG).

Die vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2019 geltende Arzneimittelverordnung (aVAM)

regelte u.a. die Zulassung verwendungsfertiger Arzneimittel und die

Vertriebsbeschränkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und d aVAM). Die im gleichen Zeitraum

geltende Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (aAMBV) regelte u.a. die Einfuhr von

Arzneimitteln, welche bewilligungspflichtig sind (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 7). Gemäss Art. 9

Abs. 2 aAMBV müssen die Arzneimittel in Übereinstimmung mit den Regeln der „Guten

Vertriebspraxis“ (GDP) nach Anhang 2 vermittelt werden und diese Regeln gelten

sinngemäss auch für Tierarzneimittel und für nicht verwendungsfertige Arzneimittel.

Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden

staatsvertraglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben,

verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen,

sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst

gemäss konstanter Rechtsprechung den Bedarf für etwa einen Monat (vgl. bspw. Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 4.3. m.w.H.). Nach

Art. 36 Abs. 1 lit. c aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in

der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen Mengen

einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische

Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen

Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen

sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin

oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende

Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2

immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 7

Abs. 3 Tierarzneimittelverordnung, TAMV, SR. 812.212.27). Art. 4 Abs. 1 lit. e aHMG

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(entsprechend auch im geltenden HMG) definiert, was der Gesetzgeber unter „Vertreiben“

versteht: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines

Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens.

2.1.6.2 Nach Art. 86 Abs. 1 aHMG wird, sofern keine schwere strafbare Handlung nach dem

Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, mit Gefängnis oder mit Busse

bis zu CHF 200‘000.00 bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er

oder sie vorsätzlich: a. Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt;

b. Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen

dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im

Ausland handelt; c. Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein; d. beim Umgang mit

Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder

die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt; e. Medizinprodukte, die den

Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt; f. die

Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt oder g. am Menschen einen klinischen

Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht

entspricht. Mit dem Begriff der Zulassung bezeichnet das HMG die förmliche behördliche

Erlaubnis, ein bestimmtes Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr zu bringen (BORIS KREIT,

Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, 2016, S. 14).

Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG stellt die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit

Heilmitteln unter Strafe. Die in Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG geregelte Tatbestandsvariante

bezieht sich auf die generelle Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (ebenso Art. 3 Abs. 1

HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss gemäss Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG)

alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich

sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Für

darüberhinausgehende Ausführungsvorschriften ist Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG zu

beachten (BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar zum HMG, 2006, N. 18 zu Art. 86

aHMG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG wird bestraft, wer gegen eine

Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis

auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Die

Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG) wird für die Abgabe und

Verschreibung von Arzneimitteln in Art. 26 aHMG näher konkretisiert (Botschaft vom

1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999

3487; URS JAISLI, in: Basler Kommentar zum HMG, 2006, N. 63 zu Art. 3 aHMG). Nach

Art. 26 Abs. 1 aHMG müssen bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln

die anerkannten Regeln der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaften

beachtet werden. Was unter dem Begriff der anerkannten Regeln der medizinischen und

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der pharmazeutischen Wissenschaften zu verstehen ist, wird im Heilmittelgesetz nicht

definiert. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt

in erster Linie nach besonderen Normen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. Dies gilt

auch für allgemein anerkannte Verhaltensregeln, die von einem privaten oder

halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, so das

Bundesgericht (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.2.3; 130 IV

7 E. 3.3). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Verordnungsbestimmungen für sich

alleine gemäss dem Legalitätsprinzip ausreichend sein können für eine strafrechtliche

Verurteilung, wenn sie genügend klar formuliert sind (KREIT, a.a.O., S. 31 mit Hinweis auf

das Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 6.3). Der

Ansicht, wonach Sorgfaltspflichten nur dann gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG

strafrechtlich sanktioniert werden können, wenn sie im HMG verankert sind und Wi-

derhandlungen gegen Ausführungsvorschriften ohne Übertretungsnorm nur im Rahmen

der Verwaltungsmassnahmen (Art. 66 HMG) sanktionierbar seien, wird nicht gefolgt

(diese Meinung wurde vertreten im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober

2015, E. 3b/dd [ST.2014.111] und bei SUTER, a.a.O., N 37 zu Art. 87 HMG).

2.1.6.3 Art. 87 aHMG mit dem Randtitel „Übertretungen“ bestraft mit Haft oder Busse bis zu

CHF 50‘000.00 wer vorsätzlich a. Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in

Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen,

die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; b. gegen die Bestimmungen

über die Werbung für Arzneimittel verstösst; c. Meldepflichten verletzt;

d. Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;

e. die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des

Strafgesetzbuches verletzt sind; f. die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne

dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; g. gegen eine

Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis

auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Wer in den

Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis

bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu CHF 100‘000.00 bestraft (Art. 87 Abs. 2

aHMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 87

Abs. 3 aHMG). Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Art. 87 Abs. 4 aHMG).

Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren (Art. 87 Abs.

5 aHMG). In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet

werden (Art. 87 Abs. 6 aHMG).

Seite 18

2.1.6.4 Der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG setzt im Unterschied zum Übertretungs-

tatbestand nach Art. 87 aHMG die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen

voraus (vgl. dazu BGE 135 IV 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli

2015 E. 1.2.1). Im geltenden Art. 86 HMG wird diese konkrete Gefährdung nicht mehr

verlangt. Mit der Änderung dieser Strafbestimmung reagierte der Gesetzgeber auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG

nur erfüllt war, wenn durch die Tathandlung nachweislich tatsächlich ein Mensch konkret

gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.2).

Das Bundesgericht hielt auch fest, dass dieser Nachweis schwierig zu erbringen sei.

2.1.6.5 Nach Art. 7 Abs. 1 der alten Tierarzneimittelverordnung (aTAMV, SR 812.212.27) bedarf

die Einführung eines nicht zugelassenen Medikaments einer Bewilligung. Die Regelung

von Art. 7 Abs. 1 aTAMV ist nur für Nutztiere anwendbar (vgl. act. B 4/42), d.h. vorliegend

nicht von Bedeutung. Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer

bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine

Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel

in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle

zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel

zugelassen ist (Art. 7 Abs. 2 aTAMV). Eine Medizinalperson, die gestützt auf

staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen

dieser Verordnung anwenden oder abgeben (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 aTAMV). Soweit sie

staatsvertraglich dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder

in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10

Abs. 1) anwenden oder abgeben (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 aTAMV).

2.1.6.6 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2

Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter

die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).

2.1.7 Massgebender Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und

korrekt wiedergeben hat (act. B 1, S. 2) und auch seitens des Beschuldigten wird die

Seite 19

Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil nicht beanstandet (act. B 6 und B

26, S. 10).

Auch nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht den Sachverhalt im Urteil

vom 9. Juli 2020 (act. B 2 E. 3.1, S. 19-32) umfassend und sorgfältig dargestellt. Diesen

Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit

grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu

Art. 82 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82

StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.1.8 Rechtliche Würdigung

In casu geht es nicht um die Gefährdung von Menschen (act. B 2 E. 3.1 und E. 2.1.7).

Gemäss den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (E. 2.1.6.3) sind somit einzig

Übertretungen zu beurteilen, sofern keine gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt.

Verjährung

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen in den Jahren 2010 - 2016 begangen

worden sein (act. B 4/10/2), mithin unter Geltung des alten Heilmittelgesetzes. Das

Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.), das zum Tatzeitpunkt geltende

Heilmittelgesetz habe festgehalten, dass eine Übertretung und die Strafe für eine

Übertretung in fünf Jahren verjähren (Art. 87 Abs. 5 aHMG). Art. 86 aHMG habe unter

dem Randtitel „Vergehen“ und Art. 87 aHMG unter dem Randtitel „Übertretungen“

gestanden. Ab 1. Januar 2007 seien die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen

in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 StGB zu interpretieren bzw. umzurechnen, so die

Fussnote im Gesetzestext. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über

ein Jahr betragen, würden gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB bis zur Anpassung an die

spezialgesetzlichen Vorschriften um die ordentliche Dauer verlängert. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verjährten Übertretungen gemäss Heilmittelgesetz

entgegen der sich aus Art. 87 Abs. 5 HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB ergebenden

Regelung nicht in zehn Jahren, sondern in sieben Jahren (BGE 139 IV 62 E. 1.3.2 mit

weiteren Hinweisen; 142 IV 276 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2008 vom

27. November 2008 E. 5.4). Mit der HMG-Revision vom 1. Januar 2019 seien Art. 86 und

87 HMG angepasst worden. Gemäss geltendem Art. 87 Abs. 5 HMG verjähre eine

Übertretung in fünf Jahren. Da das für den Beschuldigten mildere Gesetz zur Anwendung

gelangen müsse, betrage die Verjährungsfrist vorliegend fünf Jahre. Auch die Swissmedic

vertrete die Auffassung, dass vorliegend die neue fünfjährige Verjährungsfrist zur

Seite 20

Anwendung gelange (vgl. act. B 4/56/1, S. 1). Die Verjährung beginne mit dem Tag, an

dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführe (Art. 98 lit. a StGB) resp. mit dem Tag, an

dem er die letzte Tätigkeit ausführe (lit. b). Massgebend für das Ende der

Verfolgungsverjährung sei der Tag, an dem das erstinstanzliche Urteil gefällt werde, also

der 9. Juli 2020. Das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des

Heilmittelgesetzes (HMG) sei somit für sämtliche Taten begangen vor dem 9. Juli 2015

zufolge eingetretener Verjährung definitiv einzustellen.

Dieser zutreffenden Beurteilung gibt es nach Auffassung des Obergerichts nichts

hinzuzufügen. Korrekt sind auch die Ausführungen, wonach gestützt auf Art. 97 Abs. 3

StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 9. Juli 2020 keine

Verfolgungsverjährung mehr eintreten konnte (Art. 82 Abs. 4 StPO;

Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Einführen/Inverkehrbringen/Verschreiben von Arzneimitteln ohne Zulassung

Das Kantonsgericht hat es für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte Bestellungen im

Ausland tätigte und in Deutschland und Österreich Arzneimittel einkaufte. Aus den

Rechnungen der Kunden gehe hervor, dass er diese auch an Endverbraucher in der

Schweiz abgegeben habe (act. B 2 E. 3.2.2, S. 33).

Grundsätzlich dürfen auf dem Schweizer Markt nur Arzneimittel vertrieben und abge-

geben werden, die zugelassen sind. Die behördliche Zulassung von Arzneimitteln ist in

Art. 8 ff. HMG geregelt. Produkte, für welche die Übereinstimmung mit dem Heilmittelrecht

nicht einzelfallweise im Rahmen eines schweizerischen Zulassungsverfahrens behördlich

bestätigt worden ist, gelten nicht als zugelassene Arzneimittel - ungeachtet dessen, ob sie

im Ausland zugelassen sind oder ob in der Schweiz ein (ähnliches) Arzneimittel mit dem

gleichen Wirkstoff bereits zugelassen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 3.2). Eine Zulassung gemäss Art. 9 Abs. 1

HMG resp. Art. 9 aHMG ist grundsätzlich für sämtliche in der Schweiz in Verkehr zu

bringenden Arzneimittel erforderlich. Gemäss Art. 18 Abs. 1 aHMG (und auch geltendes

HMG) benötigt eine Bewilligung des Instituts, wer gewerbsmässig verwendungsfertige

Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt (lit. a). Gemäss Art. 20 Abs. 1

aHMG (und auch geltendes HMG) dürfen Arzneimittel nur dann eingeführt werden, wenn

sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zulassungspflichtig sind.

Seite 21

Gestützt auf das HMG hat der Bundesrat am 18. August 2004 die Tierarzneimittelver-

ordnung (TAMV) erlassen. Die Einführung eines ausländischen Präparats ist nur nach

den Bestimmungen von Art. 36 AMBV und Art. 7 TAMV zulässig (act. B 4/S21, S. 2).

Vorliegend ist u.a. Art. 7 Abs. 2 aTAMV zu beachten, wonach für die Behandlung eines

bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe eine Medizinalperson, die

über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung

Arzneimittel in kleinen Mengen einführen darf, die in einem Land mit vergleichbarer

Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares

Arzneimittel zugelassen ist.

Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 3.2.2.1, S. 34) ist das Verhalten des Beschuldigten

demnach nur strafbar, wenn das Arzneimittel nicht für die Behandlung eines bestimmten

Heimtieres eingeführt wurde oder wenn ein (hier müsste es kein heissen) alternativ

einsatzbares Arzneimittel in der Schweiz zugelassen ist. Die Swissmedic bestätige nur für

„Tolfédine 6 mg“ und „Lasix, 2ml“, dass in der Schweiz kein alternatives Arzneimittel

zugelassen sei (vgl. act. B 4/56/1, S. 3). Es frage sich demnach, ob der Beschuldigte die

übrigen Arzneimittel auf Vorrat eingekauft oder ob er sie für die Behandlung eines

bestimmten Heimtieres beschafft habe. Die grosse Menge, der beim Beschuldigten

vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse darauf schliessen,

dass diese nicht nur für ein bestimmtes Heimtier bzw. bestimmte Heimtiere bestimmt

gewesen sein konnten.

Diese Einschätzung überzeugt und diese ist im Folgenden auch der Beurteilung durch

das Obergericht zugrunde zu legen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsver-

traglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige

Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die

Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst gemäss

Rechtsprechung den Bedarf für einen Monat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht

erachtet Art. 11aAMBV vorliegend als anwendbar, da der Beschuldigte als deutscher

Tierarzt beidseits der Grenze als Tierarzt zugelassen war. Die Staatsanwaltschaft mache

keine Ausführungen zum Bedarf eines Monats. Die grosse Menge, der beim

Seite 22

Beschuldigten vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse aber

darauf schliessen, dass diese nicht nur den Bedarf für einen Monat abdecken würden.

Dem kann das Obergericht sich ebenfalls vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4

StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER9, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 36 Abs. 1 aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die

in der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen

Mengen einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische

Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen

Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen

sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin

oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende

Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2

immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für

Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Einfuhr immunologischer

Arzneimittel mit Ausnahme der Allergene bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; Art. 7 Abs. 3 aTAMV). Als

immunbiologische Arzneimittel werden von der Swissmedic die Produkte mit den Nr. 56

(Feliserin PRC 4 ml), 57 (Stagloban SHP 5 ml), 69 (Artuvetrin 10ml) und 72

(Allergenextrakt Synlab) gemäss Liste in act. B 4/S23 bezeichnet (act. B 4/S24 und B

4/S23). Da der Beschuldigte keine Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 aTAMV hatte, wäre

die Einfuhr strafbar. Gemäss der Vorinstanz frägt es sich aber, ob der Beschuldigte diese

immunologischen Arzneimittel selbst in die Schweiz importierte resp. wie er in deren

Besitz gekommen sei. Sie ging deshalb davon aus, dass ein strikter Beweis dafür fehle,

dass der Beschuldigte die bei ihm vorgefundenen und sichergestellten immunbiologischen

Arzneimittel Feliserin PRC 4 ml, Stagloban SHP 5 ml, Artuvetrin 10ml, und Allergenextrakt

Synlab importiert habe. Es sei unklar, wie er in deren Besitz gekommen sei. Allein der

Besitz dieser Präparate sei nicht strafbar. Im Zweifel sei von dem für den Beschuldigten

vorteilhafteren Tatbestand auszugehen und er sei somit vom Vorwurf der Einfuhr

immunologischer Arzneimittel freizusprechen.

Der Strafbefehl (act. B 4/10/2, S. 17 f.) resp. die Überweisung und Ergänzung desselben

vom 13. August 2018 (act. B 4/10/1) enthält keine Ausführungen zu den oben erwähnten

immunbiologischen Arzneimitteln. Auch das Obergericht hält es nicht als erwiesen, dass

Seite 23

der Beschuldigte die Immunbiologischen Arzneimittel in die Schweiz eingeführt hat (Art.

10 Abs. 3 StPO) und er ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

Was die von Swissmedic bestätigten Arzneimittel angeht (vgl. act. B 4/S24, S. 2) hat das

Kantonsgericht den Einwand des Beschuldigten, es handle sich nicht um Arzneimittel,

sondern um Futterergänzungsstoffe, zu Recht als nicht stichhaltig beurteilt. Ebenso wenig

wie die Vorinstanz erachtet das Obergericht die Befragung von C. und seiner Ehefrau,

von Frau T. in D., Frau U. und Herr und Frau V. als erforderlich (vgl. act. B 4/44, S. 6 und

4/80, S. 2). Namentlich ist nicht klar, wozu diese Zeugen befragt werden sollen. Zu den

entscheidenden Fragen, ob die bestellten und eingeführten Produkte in der Schweiz unter

das Heilmittelgesetz fallen und ob der Beschuldigte sie nur für ganz bestimmte Patienten

benötigte, können diese Personen keine Aussage machen. Sie können auch nicht

bezeugen, wieviel von welchen Arzneimitteln der Beschuldigte insgesamt in die Schweiz

importierte. Sie könnten lediglich bezeugen, was er bei ihnen bestellte, was jedoch bereits

aus den Akten hervorgeht. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich der

anklagerelevante Sachverhalt erstellen und weitere Beweisabnahmen sind nicht

notwendig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die beantragten Beweisabnahmen

verzichtet hat.

Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG ist das Übertragen eines Heilmittels an

den Endverbraucher (vgl. dazu BGE 141 IV 279 E. 1.3.3). Gemäss dem Kantonsgericht

geht aus den Rechnungen der Kunden hervor, dass der Beschuldigte diese an

Endverbraucher in der Schweiz abgab (act. B 2 E. 3.2.2.5, S. 36). Dieses sieht es sodann

als belegt an, dass der Beschuldigte 14 Impfungen an Haustieren mit Virbagen canis

vornahm. Das Impfen respektive das Abgeben des nicht zugelassenen Impfstoffs sei als

Inverkehrbringen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG zu betrachten. Die im

Strafbefehl unter Ziff. 5/1-16.5/16.7.-16.13 vorgeworfenen Verletzungen des HMG seien

verjährt, insbesondere die Anwendung von Strophanin (30. Juni 2011 und 10. Juni 2012)

und die Anwendung von Crataegus (22. Mai 2013), weshalb lediglich noch die

Anwendung des Arzneimittels Virbagen zwischen dem 28. August 2008 und 27. August

2015 verbleibe. Nicht verjährt seien lediglich die Impfungen der Hunde R. und S. von Herr

und Frau L. mit einem nicht zugelassenen Impfstoff am 27. August 2015 (act. B 4/4.7)

resp. 31. Juli 2015 (act. B 4/4.8). Mit der Verwendung des nicht zugelassenen Impfstoffes

bei den beiden Hunden habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 86

Abs. 1 lit. b aHMG zwei Mal und nicht mehrfach erfüllt, wie das Kantonsgericht annahm

(act. B 2 E. 3.2.2.5, S. 36), denn bei den erwähnten Kopien in act. B 4/4.8 geht es zwei

Mal um exakt dasselbe.

Seite 24

Diesen zutreffenden Ausführungen gibt es nach Ansicht des Obergerichts nichts

hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte sich mit der Frage an Frau und Herr C. am 11.

September 2015, ob er den Virbac-Impfstoff schon bestellt habe, er komme am Mittwoch

vorbei wegen seines Reflotrongerätes (act. B 4/1.3., Position 78; act. B 4/1.4, Position

20), des Imports eines nicht zugelassenen Impfstoffes schuldig gemacht hat. Das

Kantonsgericht hat erwogen, gemäss den Akten habe der Beschuldigte am 16.

September 2015 „Virbac: 10x T/SHL/PPi-Impfstoff“ für 45 € (s. act. B 4/1.4, Position 1)

verbucht. Die Heilmittelqualifikation sei bestätigt für „Virbagen canis SHAPPi/LT 1 ml“ (Nr.

58 von act. B 4/S23), „Virbagen canis L 1 ml“ (Nr. 60) und “Virbagen canis SHAPPi 1 ml”

(Nr. 61). Sichergestellt worden seien 11 Kombiimpfungen von Nr. 58 (siehe act. B 4/S23).

Diese Indizien würden genügen, den Import durch den Beschuldigten rechtsgenüglich

nachzuweisen. Allerdings bleibe ungeklärt, ob die erforderliche Menge für den strafbaren

Import erreicht sei und ob ein alternatives Produkt in der Schweiz zugelassen sei, denn

der Import von kleinen Mengen sei straflos, sofern in der Schweiz kein alternativ

einsetzbares Arzneimittel zugelassen sei (vgl. Art. 7 Abs. 2 aTAMV). Dieser Nachweis

fehle, weshalb keine Verurteilung erfolgen könne. Auch dieser Beurteilung kann das

Obergericht sich vorbehaltlos anschliessen.

Weiter hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, es könne offengelassen werden, wie

es sich mit den Präparaten verhalte, welche nicht auf der Liste act. B 4/S23 verzeichnet

seien und für die die Bestätigung der Swissmedic fehle, dass es sich um Arzneimittel

handle, da jene Behandlungen/Anwendungen allesamt verjährt seien.

Zum Vorwurf, dass der Beschuldigte die Katze von W. am 14. März 2016 mit einem nicht

zugelassenen Impfstoff behandelt haben soll (act. B 4/10/2, S. 6), hielt die Vorinstanz fest,

dass sich aufgrund der Akten nicht überprüfen lasse, ob überhaupt ein Impfstoff

verabreicht worden sei (und demnach auch nicht, ob es sich um einen zugelassenen

Impfstoff gehandelt habe), weshalb der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei (vgl. dazu

act. B 4/4.11 und act. B 4/1.3., Position 90; act. B 2 E. 3.2.2.8, S. 37). Da die Anklage

selbst davon ausgeht, dass sich die Impfung nicht verifizieren lässt und der angegebene

Impfstoff gemäss Herstellerangaben überhaupt nicht existiert (act. B 4/10/2, S. 6), ist

diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Der Verweis auf die Impfung der Katze von

Seite 25

Q. ist unbehelflich und findet in den Akten keine Stütze (dort sind nur die Heimtierpässe

für die Hunde von Q. zu finden; act. B 4/4.14 und 4/4.15).

Sorgfaltspflichten

Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Sorgfaltspflicht nach den konkreten Umständen

und den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, ist korrekt.

Zunächst hat das Kantonsgericht erwogen, nach dem Kontrollhandbuch über die Kontrolle

von tierärztlichen Privatapotheken des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrund-

lagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html) dürften keine fremden

Gegenstände wie zum Beispiel Lebensmittel im Arzneimittelkühlschrank gelagert werden.

Dies sei auch dem Faktenblatt von Swissmedic zur Aufbewahrung von Arzneimitteln zu

entnehmen und der Richtlinie zum sorgfältigen Umgang mit Tierarzneimitteln der

Gesellschaft Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen (GST-RL). Durch das Aufbewahren

einer (verschimmelten) Wurst im Praxiskühlschrank (Hausdurchsuchung vom 16.

November 2015, act. B 4/3.5, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, Position 74),

habe der Beschuldigte die Sorgfaltspflichten eines Tiermediziners verletzt. Auch das

Obergericht erblickt im festgestellten Sachverhalt (verschimmelte Wurst im

Arzneimittelkühlschrank) eine Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Tierarztes. Der

Beschuldigte bemerkte dazu Schranken (act. B 26, S. 5), er habe beruflich eine Woche in

Norddeutschland verbracht. Die Wurst habe er vorher in den Kühlschrank gelegt. Er sei

an dem Tag zurückgekommen, als die Untersuchung stattgefunden habe und sei nicht

dazu gekommen, die Wurst zu entfernen. Der Einwand des Beschuldigten ist nicht

geeignet, diesen zu entlasten, da es sich nach seinen eigenen Angaben um eine

geplante, längere Abwesenheit handelte und er deshalb verpflichtet gewesen wäre,

verderbliche Produkte, konkret die Wurst, vor seiner Abreise aus dem

Arzneimittelkühlschrank zu entfernen.

Im Operationszimmer wurde ungekühltes "Apomorphin N2" sichergestellt (act. B 4/1.2

Position 211). Dies ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass dieses Arzneimittel gekühlt

hätte aufbewahrt werden müssen. Der Beschuldigte sagte, dass er grundsätzlich

Apomorphin seit Anfang der 2000er Jahre nicht mehr benutze, weil es zu viele

Nebenwirkungen habe (act. B 4/45, S. 24). Er habe es als Demonstrationsobjekt für ein

ungeeignetes Medikament für Kleintiere vorrätig. Es sei auch abgelaufen gewesen; das

stehe in seiner Überwachungsliste so drin. Die Vorinstanz erachtete es nicht als plausibel,

was mit einem abgelaufenen und nicht richtig gelagerten Arzneimittel demonstriert werden

Seite 26

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrund-lagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrund-lagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html

solle. Die GST-Richtlinien würden festhalten, dass die Tierarzneimittel bei der vom

Hersteller empfohlenen Temperatur aufbewahrt werden müssten. Das habe der

Beschuldigte nicht getan und er müsse sich deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vor-

werfen lassen. Dem Bericht von Dr. X. sei weiter zu entnehmen, dass auch Virbagen

Canis LT und Feligen CRP hätten gekühlt gelagert werden müssen. Auch diese seien

anlässlich der Hausdurchsuchung ungekühlt vorgefunden worden (act. B 4/S21, S. 3).

Diese beiden Sachverhalte seien von der Staatsanwaltschaft in der Überweisung des

Strafbefehls jedoch nicht angeklagt worden (vgl. act. B 4/10/1). Sie seien lediglich im

Anhang 1 zum Strafbefehl unter Ziff. 92 wie folgt erwähnt worden: „Div. Kombiimpfungen

ungekühlt Virbagen Canis LT“ in der Arzttasche im Auto sichergestellt. Unter Ziff. 4.

„Sichergestellte definierbare, verschimmelte oder falsch gelagerte Substanzen oder Mittel“

seien sie hingegen nicht erwähnt worden (vgl. act. B 4/10/2, S. 4). Diesen Ausführungen

kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO;

Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss der GST-Richtlinie müssen Altmedikamente separat von den übrigen tier-

medizinischen Arzneimitteln gesammelt werden. Das Swissmedic-Faktenblatt hält fest,

dass nur richtig aufbewahrte, nicht abgelaufene Arzneimittel sichere Arzneimittel sind. Die

Vorinstanz hat sich in Bezug auf die Anwendung des HMG gefragt, welche der geltend

gemachten 119 sichergestellten und abgelaufenen Substanzen Arzneimittel seien und

somit unter das HMG fielen (act. B 2 E. 3.2.3.3, S. 38 f.). Dies habe nicht restlos geklärt

werden können. Die der Swissmedic zur Stellungnahme geschickte Liste Nr. 2 (act. B

4/52.1) habe nicht überprüft werden können (vgl. act. B 4/56). Eine Stellungnahme von

Swissmedic zum Arzneimittelcharakter liege demnach nur in Bezug auf die Liste in act. B

4/S23 vor. Somit sei lediglich nachgewiesen, dass es sich bei den folgenden Produkten

(Nummern gemäss act. B 4/S23) um Arzneimittel handle: Nrn. 2, 6, 7, 9-12, 14, 16, 17,

19, 20, 22-26, 28-31, 33, 35-38, 40, 41, 43-45, 49-52 (49-51 sind allerdings weder nach

S24 noch S23 Arzneimittel), 55-57, 59-64, 67, 69, 72, 77, 81-85, 87, 91-100, 104, 106,

108-112, 117-119, 129, 135, 136, 138, 144, 146, 147, 152, 153, 168, 169, 172, 173, 175,

178-186, 188-190, 200, 202, 203, 206-209, 211, 214, 216, 218-220, 222, 223 (diese

Produkte bzw. Nummern von act. B 4/S23 seien auf der Liste der abgelaufenen Arznei-

mittel gemäss Strafbefehl aufgeführt). Der Beschuldigte habe erklärt, dass er regelmässig

Kontrollen durchführe und die vorrätigen Medikamente alle drei Monate überprüfe (vgl.

act. 45, S. 23 f.). Allerdings sei unbestrittenermassen eine grosse Anzahl von zum Teil

Seite 27

seit Jahren abgelaufenen Präparaten an verschiedenen Orten (im Behandlungsraum / im

Kühlschrank des Behandlungsraums / im Korpus des Behandlungsraums / im Kasten des

Behandlungsraums / auf dem Behandlungstisch / in der Arzttasche im Auto / im

Operationszimmer / im Korpus des Operationszimmers / im Röntgenzimmer und im Büro)

aufgefunden worden. Aufgrund der grossen Menge an abgelaufenen Arzneimitteln und

der zahlreichen Fundorte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte

entweder die behaupteten Kontrollen nicht durchführte oder dass er die abgelaufenen

Medikamente wissentlich und willentlich auch über deren Ablaufdatum hinaus

verwendete. Indem der Beschuldigte die obgenannten Arzneimittel, welche abgelaufen

waren, nicht separat von den noch nicht abgelaufenen tiermedizinischen Arzneimitteln

aufbewahrte, habe er die Sorgfaltspflichten gem. Art. 3 HMG verletzt. Die GST-Richtlinien

und das Swissmedic-Faktenblatt würden betonen, dass die Kontrolle der Verfalldaten

zentral sei und abgelaufene Tierarzneimittel gesondert gelagert werden müssten.

Dasselbe gelte auch für die vorgefundene und sichergestellte Stechampulle, welche von

Schimmel befallen gewesen sei (vgl. act. B 4/S21, S. 3 und Abbildung 27) - auch dadurch

habe der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten verletzt. Obwohl unklar sei, ob es sich bei

der verschimmelten Lösung um ein Arzneimittel handle, verstosse die Lagerung einer mit

Schimmel befallenen Ampulle nebst anderen Medikamenten gegen die Sorgfaltspflichten,

weil die Lagerung nicht hygienisch sei. Gemäss den GST-Richtlinien müssten die

Einrichtungen verhindern, dass tierärztliche Arzneimittel durch Verunreinigung,

Feuchtigkeit oder Licht unbrauchbar würden. Das Kontrollhandbuch halte u.a. fest, dass

der Umgang mit angebrochenen Präparaten hygienisch erfolgen müsse und zur Kontrolle

der Aufbrauchfrist das Anbrauchdatum auf dem Gebinde notiert werden müsse, was

gemäss Bericht bei keiner der sichergestellten Stechampullen der Fall gewesen sei (vgl.

act. B 4/S21, S. 3 f.). Bei den übrigen im Anhang 3 aufgeführten sichergestellten,

undefinierbaren oder unbekannten Mitteln oder Substanzen sei festzuhalten, dass bei

denjenigen Substanzen, welche nach act. B 4/S23/24 unter das Arzneimittelgesetz fallen

würden, aufgrund der fehlenden Ablaufdaten keine Aussonderung der abgelaufenen

Arzneimittel erfolgen könne. Zur Aussonderung wäre der Beschuldigte aufgrund der

erwähnten Sorgfaltspflichten jedoch verpflichtet gewesen, weshalb er auch in dieser

Hinsicht seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Diesen zutreffenden Schlussfolgerungen

ist nichts hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Seite 28

Gewerbsmässigkeit

Der Begriff der Gewerbsmässigkeit wird im HMG nicht definiert. Darunter wird in der

Lehre eine Tätigkeit verstanden, die jemand in der Absicht ausübt, einen wirtschaftlichen

Erfolg zu erzielen (KREIT, a.a.O., S. 17 f.). Der französische Gesetzestext spricht von „par

métier“ (Art. 86 HMG), resp. „à titre professionnel“ (Art. 18 HMG). Gewerbsmässigkeit ist

demnach bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn

sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange-

strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016

vom 10. August 2016 E. 2.3). Er muss die Tat bereits mehrfach begangen haben und es

muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den

fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der

Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig

Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung

seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom

10. August 2016 E. 2.3). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu

entscheiden (Anzahl bzw. Häufigkeit, der während eines bestimmten Zeitraums bereits

verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten

Methode, Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw.). Auch eine

quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für

Gewerbsmässigkeit genügen. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens

beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE

119 IV 129 E. 3a; 123 IV 113 E. 2c). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn

sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher

„Ausstieg“ kaum mehr möglich ist (Urteil des Kantonsgerichts BL vom 8. Januar 2008 [100

07 504/LIA]).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit verneint und insbesondere den

Beweis als nicht erbracht erachtet, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und

namhafte Beträge erzielt wurden resp. der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz

nicht zugelassenen Arzneimittel, im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes von

Bedeutung war (act. B 2 E. 3.2.4, S. 40 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zum Thema

Gewerbsmässigkeit keine neuen Argumente vorgetragen (act. B 20, S. 3 f.). Der

Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines gewerbs- resp. berufsmässigen Vorgehens

nach wie vor (act. B 22, S. 9 f.).

Seite 29

Wie auch das Kantonsgericht festgehalten hat, spricht für das Vorliegen von

Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von mehreren

Jahren mehrmals und regelmässig Arzneimittel in die Schweiz einführte oder auch

einführen liess. Er bestellte regelmässig im Ausland Arzneien und liess sie an C. oder

über C. liefern und dieser übergab sie dem Beschuldigten oder brachte sie vorbei bzw.

liess sie vorbeibringen. Der Beschuldigte handelte im Zusammenhang mit seiner

beruflichen Tätigkeit und konnte durch die widerrechtliche Handlung einen

Wettbewerbsvorteil erzielen. Er hätte damit die Behandlungen zu einem deutlich tieferen

Preis anbieten oder eine deutlich höhere Marge erzielen können. Allerdings ist die

Staatsanwaltschaft den Beweis für diese beiden Varianten schuldig geblieben (act. B

4/10/2, S. 15 f.). Namentlich ist nicht belegt, wie viel der Beschuldigte von den einzelnen

Arzneimitteln und mit welchem Gewinn er sie verkauft haben soll. Weiter ist nicht bekannt,

in welchem Verhältnis die Anwendung der aus dem Ausland importierten Arzneimittel zum

gesamten Einsatz von Arzneimitteln in der Praxis des Beschuldigten während einer

bestimmten Zeitperiode, z.B. während eines Geschäftsjahres, stand. Die Anzahl

vorgefundener, nicht zugelassener Medikamente spricht zwar eher für gewerbsmässiges

Handeln, jedoch handelte es sich meist um wenige Fläschchen und einzelne Packungen

verschiedener Präparate (vgl. act. B 4/10/2, S. 9 ff.). Es ist zudem nicht belegt, welchen

Gewinn der Beschuldigte mit den Arzneimitteln erzielte. So ist aus act. B 4/1.3 nicht

ersichtlich, welches Arzneimittel der Beschuldigte für welchen Eurobetrag einkaufte und

zu welchem Preis er es an seine Kunden abgab. Gegen Gewerbsmässigkeit spricht, dass

kein Weiterverkauf stattfand, sondern der Beschuldigte die Präparate lediglich an seine

eigenen Kunden abgab. Der Zeuge L. erklärte, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass

der Beschuldigte aufs Geld aus gewesen sei (act. B 4/82, S. 4). Die E-Mail von

C. an den Beschuldigten vom 18. Juli 2014 deutet eher auf kleinere Mengen hin: „Das

Thema Medikamenteneinkauf, bzw. Abgabe an Sie sehe ich deutlich entspannter als

meine Frau, die schon immer der eher ängstliche Typ war. Ich denke, dass wir da schon

eine Lösung finden werden, schliesslich betreiben wir das Ganze ja nicht wie z.B. die

berühmten Autobahn-Tierärzte oder ähnlichen Gestalten“ (act. B 4/1.3., Nr. 68).

Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Un-

schuldsvermutung („in dubio pro reo“) enthält eine Beweislast- und Beweiswürdi-

gungsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2011, 6B_831/2010 E. 2.3). Als

Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die

Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es wäre somit Sache der Anklagebehörde

gewesen, nachzuweisen, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und namhafte

Beträge erzielt worden sind. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich

der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen

Seite 30

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat

(Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2018, 6B_1093/2017 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall ist

somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es ist somit

anzunehmen, dass der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz nicht zugelassenen

Arzneimittel im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes (vgl. dazu act. B 4/1.1b,

S. 13) unbedeutend war, was bedeutet, dass der Beschuldigte daraus kein regelmässiges

Einkommen generierte und somit nicht gewerbsmässig handelte. Bei diesem Ergebnis

braucht auf die Rüge, im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewerbsmässigkeit sei

der Anklagegrundsatz verletzt worden, nicht eingegangen zu werden.

Gefährdung der Gesundheit

Der objektive Tatbestand von Art. 86 aHMG verlangte explizit, die Gefährdung der

Gesundheit von Menschen (oder Tieren). Dies im Gegensatz zum geltenden Art. 86 HMG.

Es ist jenes Recht anzuwenden, das für den Beschuldigten das mildere darstellt, was hier

Art. 86 aHMG ist, der im objekitven Tatbestand die Gefährdung der Gesundheit von

Menschen fordert (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG); Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Zur Erfüllung des

Tatbestandes genügt es nicht, dass die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder das Risiko

respektive die Gefahr besteht, dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Es ist

eine konkrete Gefährdung erforderlich, eine abstrakte respektive erhöht abstrakte

Gefährdung reicht nicht aus (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom

14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1.; BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG).

Das bedeutet, dass durch das Verhalten tatsächlich Menschen/Tiere gefährdet worden

sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Die

Gefährdung ergibt sich nicht automatisch aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art.

86 Abs. 1 lit. a-g aHMG (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG). Die vorausge-

setzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen/Tieren ist Teil des objektiven

Tatbestandes und hat eine selbständige Bedeutung. Das Bundesgericht hat erkannt, dass

durch dieses Erfordernis, welches sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der

Anwendungsbereich des Vergehenstatbestandes im Sinne von Art. 86 aHMG erheblich

eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1

f.). Eine Gefährdung der Gesundheit ist nur gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit von

Beeinträchtigungen der Gesundheit von einer gewissen Schwere besteht (Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.4.2).

Die Vorinstanz hält fest, dass der Überweisung diesbezüglich lediglich zu entnehmen ist,

dass eine Gesundheitsgefährdung ausreiche und diese klar gegeben sei (vgl. act. B

Seite 31

4/10/2, S. 16). Welches Tier konkret gefährdet worden sei, werde in der Anklageschrift

nicht aufgeführt. Auch werde nicht erklärt oder dargelegt, dass beispielsweise sämtliche

mit Virbagen canis SHAPPi od. LT geimpften Hunde, konkret gefährdet gewesen wären.

Es bleibe somit unklar, was den geimpften Hunden konkret aufgrund der Impfung hätte

passieren können, resp. worin die Gefahr für ihre Gesundheit bestanden habe. Auch die

Zeugenaussagen hätten keine Hinweise auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung der

geimpften Tiere geliefert (vgl. act. B 4/82). Es werde dem Beschuldigten weder in der

Anklage vorgeworfen noch in den Untersuchungsakten nachgewiesen, eine konkrete

Gefahr für die Tiere geschaffen zu haben. Der Nachweis einer konkreten

Gesundheitsgefährdung sei somit nicht erbracht worden, weshalb ein Verstoss nach Art.

86 aHMG ausser Betracht falle. Diesen zutreffenden Ausführungen gibt es gemäss dem

Obergericht nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Zu prüfen bleibt indessen die Tatbestandserfüllung von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG, welcher

als Auffangtatbestand Fälle erfasst, bei denen der Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 aHMG

nur nicht erfüllt ist, weil die Gesundheit von Menschen (oder Tieren) konkret nicht

gefährdet wird (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 87 HMG). Wie die Vorinstanz zu

Recht festhält (act. B 2 E. 3.2.5, S. 43), war eine abstrakte Gesundheitsgefährdung

gegeben, weil der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff

verwendete und Sorgfaltspflichten verletzte. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit

möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich, denn die Vorschriften des

Heilmittelgesetzes dienen dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen (Art. 1

Abs. 1 HMG). Wird eine Vorschrift wie die Regeln der "Guten Vertriebspraxis" verletzt, ist

gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit

anderer gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010

E. 4.2.3 und 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3).

Subjektiver Tatbestand

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, war der Beschuldigte sich dessen

bewusst, dass die Impfstoffe in der Schweiz nicht zugelassen waren und dass er sie nicht

in die Schweiz hätte importieren dürfen. Das werde mitunter dadurch bestätigt, dass er die

Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und Rechnungen manuell

angepasst habe, so dass deren wahrer Inhalt für die Behörden unkenntlich geworden sei

Seite 32

und dass er mit seinem Bekannten C. den Umstand der Illegalität in den Schreiben vom

18. Juli 2014 und 11. August 2015 zu relativieren versucht habe, und sich mit ihm zu

einem „konspirativen“ Treffen in Österreich verabredet habe (act. B 4/10/2, S. 7 und 18

sowie B 4/1.4 PC 10 und PC 13).

Gemäss dem Kantonsgericht ergibt sich aus der Korrespondenz mit C., dass der

Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Einfuhr in die Schweiz einer Bewilligung

bedürfe (s. auch E-Mail des Beschuldigten an C. vom 2. Dezember 2013 in act. B 4/1.3,

Position 80 und B 4/1.4 PC 22). Indem er über einen längeren Zeitraum nicht bloss

einzelne Arzneimittel im Ausland bestellt habe, dort abholte, in die Schweiz brachte oder

habe bringen lassen und in seiner Kleintierpraxis verwendet und den Kunden verrechnet

habe, habe er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Nach Ansicht der

Verteidigung liege lediglich eine fahrlässige Deliktsbegehung vor. Dem könne nicht gefolgt

werden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch seine Vorgehensweise die für

Arzneimittel vorgeschriebene Zulassungspflicht umgangen worden sei, was aus der

Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. hervorgehe. Darüber hinaus habe

der Beschuldigte als Tierarzt die Pflicht, abzuklären, unter welchen Voraussetzungen es

ihm erlaubt sei, Arzneimittel an Patienten abzugeben und/oder in die Schweiz

einzuführen. Es könne von einem Tierarzt erwartet werden, dass er über die notwendigen

Kenntnisse betreffend dem Heilmittelgesetz verfüge bzw. sich ansonsten entsprechend

den konkreten Umständen sachkundig mache. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres

zumutbar und möglich gewesen, sich zu informieren. Auch habe er von den abgelaufenen

Präparaten wissen müssen. Vorsätzlich handle auch, wer die Tat für möglich halte und in

Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte habe gewusst, dass der

Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen sei, so habe er auf die Frage, ob der fragliche

Impfstoff in der Schweiz zugelassen sei, geantwortet: „Nein, er war nicht zugelassen und

ich habe es auch nicht bei jedem Tier angewendet, sondern nur bei medizinisch sehr

genau betrachteten Patienten…“ (act. 45, S. 6). Er hätte nur das Beste für die Tiere

gewollt und deshalb den nicht zugelassenen Impfstoff verwendet (vgl. act. 45, S. 7).

Betreffend der Verwendung des nicht zugelassenen Impfstoffes sei Wissen und Willen

des Beschuldigten zweifelsfrei belegt.

Bezüglich der abgelaufenen Arzneimittel hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte

habe angegeben, dass er alle drei Monate eine Kontrolle mache (act. B 4/45, S. 23). Er

habe also gewusst, dass regelmässige Kontrollen angebracht gewesen wären. Die Anzahl

der sichergestellten und zum Teil seit Jahren abgelaufenen Arzneimittel lasse zweifelsfrei

den Schluss zu, dass die Kontrollen nicht umgesetzt worden seien. Bei regelmässig

durchgeführten Kontrollen hätten nicht seit mehreren Jahren abgelaufene Heilmittel

Seite 33

sichergestellt werden können. Indem der Beschuldigte die Kontrollen offensichtlich

unterlassen habe, habe er die angetroffenen Umstände bewusst in Kauf genommen. Es

müsse unter diesen Umständen darauf geschlossen werden, dass es ihm egal gewesen

sei. Auch habe er gewusst und hätte wissen müssen, dass er als Tierarzt Sorgfalts-

pflichten zu beachten habe. Danach hätte er keine anderen Sachen im Praxiskühlschrank

aufbewahren dürfen als Medizin und er hätte die Anweisungen der Hersteller für die

Aufbewahrung von Arzneimitteln beachten müssen. Ausserdem hätten schimmlige

Produkte, egal ob an einer Wurst oder Ampulle, in einer Arztpraxis nichts zu suchen.

Jeder Arzt wisse zudem, dass medizinische Produkte über ein Ablaufdatum verfügten und

dass dieses beachtet werden müsse. Fahrlässigkeit falle damit bei den

Sorgfaltspflichtverletzungen ausser Betracht. Der Beschuldigte habe wissentlich und

willentlich gehandelt.

Diesen schlüssigen Darlegungen gibt es aus Sicht des Obergerichts grundsätzlich nichts

hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten in

der Anschlussberufungsschrift vom 8. Februar 2021 (act. B 6) ist lediglich zu ergänzen,

dass Sorgfaltspflichten sehr wohl vorsätzlich oder eventualvorsätzlich verletzt werden

können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext (Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG; siehe

auch Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2.3). Was die

an der Berufungsverhandlung geäusserten Bedenken angeht (act. B 22, S. 11, und B 26,

S. 12), ist Folgendes festzuhalten:

- Mit Bezug auf die verschimmelte Wurst im Kühlschrank des Behandlungsraumes und

das ungekühlte Apomorphin N2 im Operationszimmer (act. B 4/10/2, S. 4) macht der

Beschuldigte selbst weder einen Rechtfertigungsgrund, noch einen

Sachverhaltsirrtum geltend (act. B 26, S. 5).

- Dasselbe gilt für das Aufbewahren der zahlreichen abgelaufenen Medikamente (act.

B 26, S. 5). Gerade mit Bezug auf diesen letzten Punkt geht das Obergericht klar

davon aus, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bewusst nicht

wahrgenommen hat und es sich bei seinem Vorbringen betreffend die zu

Erinnerungszwecken aufbewahrten, abgelaufenen Medikamente um eine blosse

Schutzbehauptung handelt. Umso mehr als der angeblich verfolgte, legitime Zweck

mit einer schriftlichen Dokumentation der Inhaltsstoffe (zum Beispiel Aufbewahren

Seite 34

von Kopien, Fotografien oder Scans der Beipackzettel und Medikamente) sicherer,

platzsparender und einfacher hätte erreicht werden können.

- Der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen

Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes überzeugt nicht. Dass Dr. B. nicht

fälschlicherweise glaubte, den Kombiimpfstoff Virbagen Canis LT verabreichen zu

dürfen (act. B 22, S. 11), ergibt sich aus den Einvernahmen zu diesem Thema. Dort

räumte er nämlich ein, gewusst zu haben, dass der Kombiimpfstoff in der Schweiz

nicht zugelassen war, rechtfertigte dessen Einsatz bei bestimmten Patienten jedoch

mit medizinischen Gründen (act. B 4/45, S. 6 f., B 26, S. 4).

- Art. 7 Abs. 2 aTAMV kann vorliegend nicht als Rechtsfertigungsgrund angerufen

werden, da der Beschuldigte das Vorhandensein eines alternativ einsetzbaren

Tollwutimpfstoffes in der Schweiz nicht grundsätzlich bestreitet (act. B 4/45, S. 7).

Auch sein Verteidiger räumte an Schranken ein, dass es vergleichbare Impfstoffe

gebe, einfach keine Kombiimpfstoffe, die dann mehr kosten würden (act. B 26, S. 9

f.). Darauf, ob der Beschuldigte einen Impfstoff nach seiner persönlichen Erfahrung

als geeignet erachtet oder nicht bzw. ob ein vergleichbares Arzneimittel mehr kostet,

kann es nach Ansicht des Obergerichts aber nicht ankommen. Kommt hinzu, dass es

sich bei Impfstoffen um immunologische Arzneimittel handelt, bei welchen die Einfuhr

einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit (BLV) bedarf (Art. 7

Abs. 3 aTAMV) und eine solche hier nicht vorlag (act. B 4/S1, S. 1).

Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.

Bei diesem Ergebnis braucht auf das Argument, eine abweichende rechtliche Würdigung,

hier eine fahrlässige anstatt eine vorsätzliche Tatbegehung, hätte gemäss Art. 344 StPO

vorgängig mitgeteilt werden müssen (act. B 22, S. 12), nicht eingegangen zu werden.

2.1.9 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Heilmittel-

gesetzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG

schuldig gemacht, indem er mehrfach einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff

verwendete und mehrfach die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzte, so

bei der ungekühlten Lagerung von Apomorphin N2 sowie der Lagerung der vergammelten

Wurst und Ampulle im Praxiskühlschrank der Kleintierpraxis bzw. bei der Aufbewahrung

von abgelaufenen Heilmitteln.

Seite 35

Zufolge Verjährung sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen gegen das

Heilmittelgesetz, die vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden, definitiv einzustellen und in

Bezug auf die Gewerbsmässigkeit hat ein Freispruch zu erfolgen.

2.2 Urkundenfälschung

2.2.1 Anklage

Gemäss Anklage hat der Beschuldigte unter Zuhilfenahme seines Praxisstempels aus E.,

Deutschland und/oder seiner Unterschrift bzw. seiner Anmerkungen die Beweisbarkeit

einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung geschaffen (act. B 4/10/2, S. 13). Dies

namentlich in Fällen der Visierung einer gar nie vorgenommenen Impfung oder auch die

Visierung an einem vermeintlich anderen Impfort. Ähnlich verhalte es sich bei der

Umänderung von Rechnungen. Eine Falschbeurkundung liege vor, wenn eine echte, aber

unwahre Urkunde erstellt worden sei, wobei dies nur von strafrechtlicher Relevanz sei,

wenn der Urkunde erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zukomme. Bei

Eintragungen eines Tierarztes in ein Impfbüchlein, bei manuellen Modifikationen von

Beschriftungen von Impfstoffen oder auch bei der Visierung von gar nicht erst

vorgenommenen Impfungen sei dies aufgrund seiner garantenähnlichen Stellung als

Tierarzt bei tierärztlichen Fragestellungen unweigerlich der Fall (act. B 4/10/2, S. 13 f.).

Bei der inhaltlich angepassten Rechnung verhalte es sich ähnlich, da der Beschuldigte die

Verfälschung benutzt habe, um in seiner Buchhaltung einen Medikamenteneinkauf im

Ausland zu verschleiern (act. B 4/10/2, S. 12). Sowohl die Anpassung der Rechnungen,

die Eintragung einer nicht vorgenommenen Impfung als auch die Visierung von

Impfungen in der Schweiz mit einem deutschen Praxisstempel habe der Beschuldigte

aktenkundig vorsätzlich vorgenommen, um eine unwahre Tatsache zu beurkunden bzw.

um Behörden und/oder Kunden über den wahren Ursprung der Impfungen und

Rechnungen hinwegzutäuschen (act. B 4/10/2, S. 14). In Bezug auf die Eintragung von

inexistenten Impfungen in das Impfbüchlein sei gleichfalls ein vorsätzliches Handeln

anzunehmen, da der Beschuldigte gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass er

abgelaufene bzw. nicht zugelassene Impfstoffe verwendet und eingetragen habe. In

sämtlichen Fällen habe er eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt hergestellt und sich

folglich der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar

gemacht.

2.2.2 Vorbringen Beschuldigter im erstinstanzlichen Verfahren

Der Beschuldigte erklärte, er stemple grundsätzlich ab, wenn er unterschreibe (act. B

4/2.1., S. 3). Der E.-Stempel gehöre in seine Tasche und der F.-Stempel in die F. (act. B

Seite 36

4/2.1., S. 12). Er arbeite ca. drei Tage die Woche in Deutschland und übernachte an drei

Tagen in E. (act. B 4/2.2., S. 3). Der Stempel E. sei der Stempel seines ersten

Wohnsitzes (act. B 4/2.1., S. 12). Als Tierarzt in Deutschland dürfe er in Deutschland

praktizieren und er müsse über seine deutsche tierärztliche Tätigkeit keine Auskunft

geben, er sei als Tierarzt zugelassen und habe seine Approbation (act. B 4/2.1., S. 12).

Auch gibt er an, nicht gewusst zu haben, dass er mit falschen Angaben (Stempel; Gültig-

keitsdatum) ein tierärztliches Zeugnis fälsche (act. B 4/2.1., S. 6). Anlässlich der

Hauptverhandlung vom Mai 2019 sagte der Beschuldigte, dass er nachträglich so nicht

mehr sagen könne, wo die Impfungen stattgefunden hätten, weil er nicht in seinem

Computer nachschauen könne. Wenn er einen Fehler gemacht und zufällig den

deutschen Stempel gegriffen habe, so tue ihm das sehr leid. Das möge mit Sicherheit ein

Fehler von ihm gewesen sein. Auf der anderen Seite müsse er seinen Namen und seinen

Wohnort bzw. seinen Niederlassungsort im Stempel mit drin haben und wie er erreichbar

sei, sprich via Telefon oder Internet (act. B 4/45, S. 8). Ebenfalls anlässlich der

Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 antwortete der Beschuldigte auf den Vorwurf, dass

er zum Teil die Chargennummer und das Ablaufdatum in den Heimtierpässen von Hand

geändert haben soll, dass dies infolge der Reinigung der Praxis geschehen sei, wo

Hilfskräfte nicht aufgepasst und draussen hingelegte Impfstoffe mit einer Nitrolösung

gereinigt hätten und so der Aufkleber kaputtgegangen sei. Er hätte dann alte Aufkleber

genommen und die zu dem Hund passende Nummer draufgeschrieben (act. B 4/45, S. 8

und 12). Zur Fantasieadresse "Y." sagte der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung

vom 29. Mai 2019, dass er grundsätzlich diese Y. nicht angegeben habe, er sei ja nicht für

das Schreiben einer Rechnung für eine Bestellung zuständig. Wenn sein Name

draufstehe und er diese Rechnung anerkenne, so könne von ihm aus irgendein anderer

Name draufstehen. Er habe nicht gewusst, dass dies ein Fehler sei. Er habe aber

mitbekommen, dass dies immer wieder passiere und habe der Ehefrau dieses Kollegen

gesagt, sie möge doch bitte endlich mal seine Adresse richtig aufschreiben (act. aber 45,

S. 17).

2.2.3 Würdigung durch das Kantonsgericht

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung

freigesprochen (act. B 2 E. 5.3, S. 60).

2.2.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren

Zum Thema Urkundenfälschung brachte die Staatsanwaltschaft in der

Berufungserklärung vor (act. B 1, S. 3), das Kantonsgericht habe den Beschuldigten vom

Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Bei der dabei

vorgenommenen Beweiswürdigung falle auf, dass wiederum eine isolierte Betrachtung

Seite 37

und Würdigung der einzelnen Beweise und Indizien vorgenommen worden sei, ohne

diese Erkenntnisse zu verknüpfen. Umgekehrt sei auf die völlig unglaubwürdigen

Schutzbehauptungen des Beschuldigten abgestellt worden, obwohl diese nicht nur selber

widersprüchlich seien, sondern auch im Widerspruch zu den Fakten stünden. Im

konkreten Fall seien die bewusst falsch gemachten Eintragungen des beschuldigten

Tierarztes im Impfbüchlein eines Tieres angesichts der Bedeutung, welche ein derartiger

Eintrag von Gesetzes wegen haben könne, als Urkundenfälschung zu werten. Gleiches

gelte für die bewusste Verwendung eines falschen Stempels oder der inhaltlichen

Anpassung bzw. Verfälschung einer Rechnung, wenn es darum gehe, die Kunden oder

Behörden bezüglich illegaler Massnahmen zu täuschen. Grundsätzlich könne im

konkreten Fall sogar die bewusst falsche Beschriftung eines Impfstoffs als

Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gewertet werden. Wenn die Vorinstanz

diese Fakten nicht berücksichtigt habe und die vertrauliche, an die gesetzlichen Vorgaben

gebundene Attestierungspflicht des Beschuldigten nicht unter dem Gesichtspunkt der

richtigen Beurkundung und der Urkundenfälschung prüfe, so sei der Entscheid

aufzuheben und zu korrigieren.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten

sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20).

2.2.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren

In der Eingabe vom 8. Februar 2021 wandte der Beschuldigte lediglich ein (act. B 6), die

Vorinstanz habe seine angeblichen Missetaten völlig korrekt Punkt für Punkt geprüft. Die

Staatsanwaltschaft wolle nun eine Art "impressionistische" Verurteilung aufgrund

irgendwelcher Gesamtumstände.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung daran fest, dass bei der

Urkundenfälschung ein Vorsatz der Bereicherung resp. der Vorteilsnahme fehle (act. B

22, S. 8). Im Übrigen sei der Ort der Impfung rechtlich schlicht nicht relevant. Sogar ein

Stempel ohne Ortsangabe wäre gültig. Folglich könne ein Stempel mit einem falschen Ort

nicht unzulässig sein, solange keine Täuschung beabsichtigt sei. Im Verhältnis zum

Kunden sei eine Täuschung indes überhaupt nicht möglich, da das Tier ja nicht ohne

seinen Halter in die Praxis kommen könne (act. B 22, S. 9). Weil es nur gelegentlich und

nicht systematisch zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei, sei im Zweifel

davon auszugehen, dass kein Vorsatz bestanden habe, sich einen Vorteil zu verschaffen.

Dasselbe gelte für die handschriftlichen Einträge und Abänderungen. Was die

Rechnungen angehe, sei nicht erstellt, wer hier genau wann was falsch gemacht haben

solle und wozu. Fiskaldelikte seien keine angeklagt. Es sei auch nicht klar, ob die falsche

Seite 38

Rechnung überhaupt verwendet worden sei, ob sie zum Beispiel Eingang in die

Steuererklärung oder die Buchhaltung gefunden habe.

2.2.6 Rechtliche Grundlagen

Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den

Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen

von Konformitätserklärungen, das unberechtigte Anbringen und Verwenden von

Konformitätszeichen sowie für unrechtmässige Vermögensvorteile im Sinne der Artikel

23–29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen

Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) gelten die dort genannten Strafandrohungen (Art.

88 aHMG). Die Art. 23-29 THG sind Spezialstraftatbestände, welche den entsprechenden

Tatbeständen im besonderen Teil des StGB (insb. Art. 251 ff. StGB) vorgehen (MICHAEL

BURRI, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S.

91 ff., FN 36).

Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder

Zulassungsbescheinigungen fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das

Zeichen der ausstellenden Stelle zur Herstellung solcher unechten Urkunden benützt. Die

Regelungen von Art. 23 ff. THG gehen als lex specialis den entsprechenden allgemeinen

Regeln des Strafgesetzbuches vor (Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999, S.

3564). Art. 3 THG definiert u.a. die Konformitätsbescheinigung (vgl. Art. 3 lit. i THG).

Subjektiv setzt Art. 23 THG eine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr voraus (Botschaft

zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Strafrechtlich erfasst wird das widerrechtliche

Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, in welcher der wirkliche und der

aus ihr ersichtliche Aussteller nicht identisch sind, mithin handelt es sich um eine

Identitätstäuschung (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Dem Fälschen

gleichgestellt wird die Benutzung der Unterschrift oder des Zeichens einer berechtigten

Stelle oder Person zur Herstellung einer unechten Urkunde (Botschaft zum THG vom

15. Februar 1995, S. 618). Eine Falschbeurkundung liegt bei einer unwahren Urkunde

vor, also wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen

(Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 619).

Nach Art. 251 Abs. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der

Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder

einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder

verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur

Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

Seite 39

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung

gebraucht. Art. 251 Abs. 1 StGB betrifft nicht allein eine falsche Urkunde oder die

Verfälschung einer Urkunde (materielle Fälschung), sondern auch eine unwahre Urkunde

(intellektuelle Fälschung). Eine sog. Falschbeurkundung ist die Herstellung einer inhaltlich

unrichtigen, d.h. unwahren Urkunde durch unrichtiges Beurkunden oder Beurkunden

lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache. Als rechtlich erheblich gelten zunächst

diejenigen Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die

Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines

Rechts oder einer Pflicht bewirken (ULRICH WEDER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli

Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 251 StGB; Urteil des

Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5). Unter dem Titel dieser

Tatbestandsvariante ist Art. 251 StGB nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden,

indem nur jenen Schriftstücken strafrechtlicher Urkundencharakter zukommt, welche eine

erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen und denen daher der Adressat ein besonderes

Vertrauen entgegenbringt (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 251 StGB; Urteil des

Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.2), sodass eine Überprüfung

der Urkunde weder nötig noch zumutbar erscheint (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 251

StGB; BGE 123 IV 64 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November

2007 E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des

Urkundenstrafrechts das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem

Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125, E. 4.1). Eine blosse schriftliche

Lüge stellt noch keine intellektuelle Fälschung dar, weil das Dokument eben eine erhöhte

Glaubwürdigkeit aufweisen und sein Empfänger sich vernünftigerweise darauf verlassen

können muss.

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt

oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs.

4 StGB). Der Urkundencharakter einer Schrift ist relativ. Die Bestimmung und Eignung

eines Dokuments, eine genaue Tatsache zu beweisen, können sich direkt aus dem

Gesetz, den Handelsgebräuchen oder dem Sinn und der Natur dieses Dokumentes

ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.2).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht

ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1

StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu

der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

Seite 40

(Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst

fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1.

Juni 2015 E. 3.3). Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim

Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht

eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.

Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als

möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3). Wer den Erfolg dergestalt in

Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter

aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit

der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3; BGE

135 IV 12 E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des

Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands-

mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzukommen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen).

2.2.7 Massgebender Sachverhalt

2.2.7.1 Heimtierpass - Stempel

Die Vorinstanz hat - je mit Verweisen auf die Akten - aufgelistet, welche Tollwutimpfungen

der Beschuldigte mit seinem "E."-Stempel und welche Impfungen mit dem Stempel "F."

versehen wurden (act. B 2 E. 5.1.1, S. 50 f.). Weiter hat sie ausgeführt, dass aufgrund der

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Zeugenaussagen erstellt sei, dass die Impfungen mit dem "E."-Stempel in der Praxis in F.,

vorgenommen worden seien.

Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und

korrekt wiedergeben hat (act. B 1, S. 2) und auch seitens des Beschuldigten wird die

Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil nicht beanstandet (act. B 26, S.

10).

Auch nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht den Sachverhalt

bezüglich der Tollwutimpfungen im Urteil vom 9. Juli 2020 (act. B 2 E. 5.1.1, S. 50 f.)

korrekt dargestellt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich

anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen).

Weiter hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 2 E. 5.1.1., S. 51), es falle auf, dass bei all

diesen Impfungen, der in der Schweiz nicht zugelassene Impfstoff Virbagen canis LT

verwendet worden sei, was ein Indiz dafür sei, dass der Stempel mit der deutschen

Adresse vom Beschuldigten nicht zufällig oder versehentlich, sondern systematisch bei

der Verabreichung dieses in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes verwendet

worden sei. Nach Aussage des Beschuldigten gehörte der E.-Stempel in die Arzttasche

und jener der F. in die F. Diese Aussage widerspreche jedoch der Tatsache, dass

anlässlich der Hausdurchsuchung ein F.- und ein E.-Stempel im Behandlungszimmer

aufgefunden worden seien. Gegen die systematische Verwendung des deutschen E.-

Praxisstempels spreche, dass der Beschuldigte nicht konsequent bei der Impfung mit dem

Tollwutimpfstoff Virbagen canis LT seinen deutschen Praxisstempel verwendet habe,

sondern mehrheitlich den Stempel „F.“. Insgesamt seien von 29 Virbagen canis-

Impfungen 18 mit dem Stempel „F.“ und 11 mit dem Stempel „E.“ versehen worden (s.

Übersicht in act. B 4/4.1). Dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ systematisch dazu ver-

wendete, um den Impfort des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs

Virbagen canis LT zu vertuschen, sei demnach nicht plausibel. Nachdem dies bei weniger

als der Hälfte der verabreichten Impfungen geschehen sei, sei die Möglichkeit, dass der

Stempel wie vom Beschuldigten angeführt, tatsächlich verwechselt worden sei, nicht

auszuschliessen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt

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auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ versehentlich

verwendet habe.

Die Beurteilung durch die Vorinstanz erscheint schlüssig, umso mehr als sich aus der

Übersicht in act. B 4/4.1 auch bezüglich der Besitzer oder der Impfdaten kein klares

Muster ergibt, das auf eine eindeutige Absicht beim Beschuldigten schliessen lässt (zum

Beispiel, dass der Beschuldigte den "E."-Stempel nur in einem bestimmten Zeitraum oder

konsequent bei gewissen Besitzern verwendete). Die Schlussfolgerung, dass zugunsten

des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er den "E."-Stempel versehentlich

einsetzte, ist daher nicht zu beanstanden.

2.2.7.2 Heimtierpass - handschriftliche Eintragungen

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mindestens vier manuelle

Modifikationen in den Heimtierpässen vorgenommen zu haben (act. B 4/10/2, S. 8 f.). Aus

den Akten ergibt sich, dass die Heimtierpässe bei folgenden Impfungen manuell

eingetragen bzw. modifiziert wurden:

- Bei der Impfung des Hundes von M. am 23. Mai 2015 wurden die Chargennummer

und das Ablaufdatum des Impfstoffes durch den Beschuldigten handschriftlich

eingetragen act. B 4/4.12).

- Bei der Impfung des Hundes R. von L. am 31. Juli 2015 wurden von Hand das

ursprüngliche Ablaufdatum und die ursprüngliche Chargennummer durchgestrichen

und manuell eine neue Chargennummer und ein neues Ablaufdatum eingetragen

(act. B 4/4.8).

- Beim Hund S. von L. wurden am 31. Juli 2015 anlässlich der Impfung mit Virbagen

canis ebenfalls die Chargennummern und das Ablaufdatum durchgestrichen und

manuell zu "4TA2" sowie "März 16" angepasst (act. B 4/4.7).

- Bei dem Hund von Z., hat der Beschuldigte am 2. Mai 2015 eine Tollwutimpfung mit

dem Impfstoff Virbac Virbagen canis Tollwut, mit der Chargennummer 4TA2 und dem

Ablaufdatum März 2016 von Hand eingetragen (act. B 4/4.13). Hier geht die

Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen von M. vor der Polizei davon aus, dass

der Beschuldige die fragliche Impfung "pro forma" am 2. Juni 2015 in seiner Praxis in

F. mit seinem Praxisstempel aus E. nachbestätigt und das vermeintliche Impfdatum

rückdatiert habe. Gleichentags habe der Beschuldigte dann noch eine effektive

Impfung in F. mit dem Impfstoff Virbagen canis LT vorgenommen. Diese effektive

Impfung sei wiederum vom Beschuldigten in F. durchgeführt, aber mit dem

Praxisstempel aus Deutschland visiert worden.

Seite 43

In den beiden ersten Fällen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 5.1.2.1, S.

52), der Beschuldigte bestreite nicht, diese handschriftlichen Eintragungen in den

Heimtierpässen vorgenommen zu haben. Dieser habe geltend gemacht, dass anlässlich

der Reinigung der Praxis durch Hilfskräfte die Aufkleber kaputtgegangen seien.

Bei dem Hund von Z. ergibt sich gemäss dem Kantonsgericht aus dem Heimtierpass (act.

B 2 E. 5.1.2.1, S. 52 f.), dass die Impfung vom 2. Mai 2015 ohne Etikettenkleber und ohne

Chargen-Kleber handschriftlich eingetragen worden sei. Weil es die Aussagen von M. bei

der Polizei (act. B 4/2.10) resp. an Schranken (act. B 4/82/4) als widersprüchlich erachtete

bzw. diese keinen eindeutigen Schluss zuliessen, hielt es dafür, zugunsten des

Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.

Weil M. sich vor dem Kantonsgericht nicht mehr genau erinnern konnte, ob die Impfungen

vom 6. Mai 2015 bzw. 2. Juni 2015 tatsächlich beide gemacht oder eine eventuell nur

nachbestätigt worden war (act. B 4/82/4, S. 4 f.), kann das Obergericht sich dieser

Würdigung grundsätzlich ohne Vorbehalte anschliessen. Anzumerken ist einzig, dass es

sich nicht bloss um drei, sondern insgesamt um vier Vorfälle gehandelt hat, da die

Einträge bei beiden Hunden von L., nämlich S. und R., angepasst wurden (act. B 4/4.7

und 4.8).

2.2.7.3 Rechnungen

Der E-Mail des Beschuldigten an C. (Deutschland) vom 2. Dezember 2013 ist u.a. zu

entnehmen

«Leider musste ich „Ihre Rechnung“ umschreiben (…in der Hoffnung dass Sie mir deswegen nicht böse sind!), aber die Einfuhr von Medikamenten könnte man mir hier in der Steuererklärung nachweisen …und dann stände ich mit „Massiv-Problemen“ da (weil ich mir eine Einführung von Bern (Regierung) genehmigen lassen müsste);-))))) …Ich hoffe, dass Sie mit der neuen „Rechnung“ einverstanden sind!» (act. B 4/1.3 Pos. 80 (= act. B 4/1.4 Position 22).

Die Rechnung wurde als Anhang zur E-Mail versandt und findet sich in den Akten (act. B

4/1.3). Auf der Rechnung unter Position 2 von act. B 4/1.3. wird als Empfänger «Dr. B.,

„Y.“ 00000 St. Gallen» aufgeführt (s. act. B 4/1.3., Pos. 2). Aus dieser Rechnung geht

hervor, dass dem Beschuldigten von Dr. C. 6x100 Tbl. Caniphedrin-50, 6x250 ml Phyto-

Cardiosel, 6x100 Tabl. Multivitasel-HK, 2x30 ml Tolfedine 4%, 12x20 StcTolfedine 6mg

und 6x16 St Tolfedine 60mg im Gesamtbetrag von € 446.97 belastet wurden. Ferner ist

den Akten eine Rechnung vom 29. November 2013 zu entnehmen, die über denselben

Betrag von € 446.97 lautet, und zwar für die Behandlung der Teckelhündin AAA. der

Familie BBB. (act. B 4/1.3, Position 5). Den Unterlagen sind ferner Einträge im Bar-

Kassenbuch zu entnehmen für Medikamenteneinkäufe bei C. (s. act. B 4/1.3, Pos. 7-12).

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Die vom Beschuldigten anerkanntermassen veränderte Rechnung vom 2. Dezember 2013

wurde für eine Therapie der Katze der Familie U. ausgestellt (act. B 4/1.3. Pos. 80). Der

Beschuldigte schreibt an seinen Berufskollegen C., dass er diese Rechnung verändert

habe (s. act. B 4/1.3 Pos 80). Die „Originalrechnung“ von C. befindet sich allerdings nicht

in den Akten. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass die erwähnte Rechnung als

Grafik im Text des Mails eingefügt gewesen sein soll (act. B 4/1.3, Pos. 80). Darin wird ein

Gesamtbetrag von € 447.10 dem Beschuldigten für tierärztliche Leistungen (netto €

248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto € 142.00) in Rechnung

gestellt.

Die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erachtet das Obergericht als

korrekt und darauf kann im Folgenden abgestellt werden.

2.2.8 Würdigung durch das Obergericht

Gemäss der Vorinstanz ist bezüglich der Urkundenfälschungen, welche sich im Zeitraum

vom 24. Juli 2013 bis 31. Juli 2015 zugetragen haben sollen, die Verfolgungsverjährung

im Urteilszeitpunkt, d.h. am 9. Juli 2020, noch nicht eingetreten (act. B 2 E. 5.1.4.1, S. 54).

Da sowohl Widerhandlungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG als auch nach Art. 251 StGB -

im Minimum - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, kann das

Obergericht sich dieser zutreffenden Auffassung vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs.

4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass nach Ergehen des

erstinstanzlichen Urteils keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3

StGB).

Heimtierpass

Bezüglich der Heimtierpässe hat die Vorinstanz deren Urkundenqualität zutreffend bejaht

(act. B 2 E. 5.1.4.2.1, S. 54 f.).

Weiter gelangte das Kantonsgericht zum Schluss (act. B 2 E. 5.1.4.2.2., S. 55), mit der

Verwendung des Stempels „E.“ habe der Beschuldigte eine inhaltlich nicht richtige

Angabe gemacht, weil er damit angebe, die Impfung in Deutschland vorgenommen zu

haben. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte bewusst den

deutschen Stempel verwendet haben solle, um die Impfungen quasi zu legalisieren,

könne aber nicht gefolgt werden, weil der Beschuldigte in diesem Fall wohl sämtliche Toll-

wutimpfungen mit dem E.-Stempel versehen hätte. Das habe er aber nicht getan, wie die

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Einträge in den Heimtierpässen belegen würden. Von insgesamt 29 Virbagen canis-

Impfungen seien 18 mit dem Stempel „F.“ und nur 11 mit dem Stempel „E.“ versehen

worden (s. Übersicht in act. B 4/4.1). Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte den

Stempel „E.“ nicht systematisch verwendet habe, um die in der Schweiz nicht

zugelassene Impfung zu legalisieren. Eine konsequente Verwendung des E.-Stempels

wäre aber nötig, um der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen. In Anwendung

des Grundsatzes in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den E.-

Stempel nicht in Schädigungsabsicht benutzt habe und wie er selbst sagte, lediglich

versehentlich den „falschen“ Stempel gebraucht habe, aber nicht mit System um

sämtliche Tollwutimpfungen in der Schweiz zu legalisieren. Art. 251 StGB verlange eine

besondere Absicht, nämlich dass der Täter handle, um Dritte am Vermögen oder anderen

Rechten zu schädigen oder um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen. Beim Vorteil genüge jede Besserstellung, auf die kein Anspruch bestehe.

Hätte der Beschuldigte darüber hinwegtäuschen wollen, dass er die Tollwutimpfungen mit

dem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff in der Schweiz durchführte, hätte er

sämtliche Impfungen mit dem E.-Stempel bestätigten müssen (vgl. dazu auch act. B

4/4.1). Die Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht könne dem Beschuldigten nicht genügend

nachgewiesen werden. Es sei zudem nicht belegt, dass er tatsächlich jemanden

geschädigt habe und es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte durch die

gelegentliche Verwendung des E.-Stempels unrechtsmässig bessergestellt worden sein

solle (vgl. dazu act. B 4/4.1.). Es sei nicht davon auszugehen, dass einzig durch die

Verwendung des deutschen Stempels, resp. der Bestätigung eines falschen Impfortes,

eine Besserstellung resultiert habe, denn es sei möglich, einen in der Schweiz nicht

zugelassenen Impfstoff straffrei in der Schweiz zu verwenden (vgl. dazu insbes. Art. 7

Abs. 2 aTAMV und Art. 11 und Art. 36 aAMBV resp. Art. 20 AMBV).

Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO;

Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft

einen allfälligen (finanziellen) Vorteil des Beschuldigten durch die Verwendung des in der

Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs weder behauptet noch dargelegt hat (zum

Beispiel mittels Vergleich der Einstandskosten des verwendeten Impfstoffes zu

denjenigen, welche ein in der Schweiz zugelassenes Präparat verursacht hätte).

Gemäss dem Kantonsgericht ist das mehrfache handschriftliche Eintragen/Abändern der

Chargennummer und des Ablaufdatums (Impfungen vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.7 und B

4/4.8, und vom 23. Mai 2015, act. B 4/4.12) belegt. Allerdings sei damit nicht bewiesen,

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dass die tatsächliche Impfung nicht mit der von Hand eingetragenen Impfung (Impfstoff

und Ablaufdatum) übereinstimme. Der Hinweis darauf, dass die von Hand eingetragene

Chargennummer und das Ablaufdatum mit dem Impfstoff eines anderen Eintrages

übereinstimmten, beweise nicht, dass der gespritzte Impfstoff nicht mit dem eingetra-

genen übereinstimme. Zudem sei wiederum keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht

erkennbar, weshalb keine Urkundenfälschung vorliege. Die Absicht, sich oder einem

anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, diene der Abgrenzung des

Urkundenstrafrechts gegenüber einem wenig ernst gemeinten und daher strafrechtlich

irrelevanten Verhalten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom

24. August 2001 E. 2c). Darüber hinaus könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn

der Kleber mit der Chargennummer und dem Ablaufdatum unbrauchbar sei (aus welchen

Gründen auch immer, wie wenn der Kleber bspw. nicht mehr klebe, unleserlich sei,

abhandengekommen sei, etc.) und deshalb von Hand die Chargennummer und das

Ablaufdatum eingetragen werden müsse. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich,

wonach eine korrekte handschriftliche Eintragung nicht rechtskonform sein solle. Zum

Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Kleber überschrieben und damit den Anschein

erweckt habe, dass er einen nicht abgelaufenen Impfstoff verwendet habe (die

ursprüngliche Chargennummer 4BMM und das ursprüngliche Ablaufdatum April 2015 sei

durchgestrichen und manuell mit einer neuen Chargennummer 4TA2 und einem neuen

Ablaufdatum März 2016 ersetzt worden - Impfung vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.8), sei

festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Originalkleber gefehlt

habe (abhandenkam, verdreckt oder unbrauchbar war) und deshalb ein alter Kleber

benutzt worden sei, um die Bezeichnung des Impfstoffs nicht von Hand eintragen zu

müssen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen

und damit davon, dass die tatsächlich verabreichte Impfung mit der von Hand

eingetragenen Impfung (Impfstoff und Ablaufdatum) übereinstimme.

Wie das Kantonsgericht zu Recht festhält, belegen die festgestellten Modifikationen allein

weder ein unrechtmässiges Vorgehen noch eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.

Worin eine solche besteht resp. bestehen könnte, hat die Staatsanwaltschaft nicht

vorgebracht.

Schliesslich hat das Kantonsgericht erwogen, dem Beschuldigten werde vorgeworfen am

2. Juni 2015 eine Impfung eingetragen, ohne eine solche vorgenommen, zu haben. Die

Aussagen von M. zur vom Beschuldigten angeblich nicht gemachten, aber eingetragenen

Impfung seien widersprüchlich. Vor Gericht habe M. die Frage bejaht, ob beide Impfungen

tatsächlich gemacht worden seien. Er wisse, dass er zweimal da gewesen sei, ob B.

zweimal gespritzt habe, wisse er nicht mehr (act. B 4/82.4, S. 4 f.). Das Eintragen einer

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fiktiven Impfung sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussage von M. nicht

bewiesen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen

und damit davon, dass die eingetragenen Impfungen tatsächlich wie bestätigt verabreicht

worden seien.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist mit Blick auf das Beweisergebnis nicht zu

beanstanden.

Rechnungen

Mit Bezug auf die Rechnungen hielt die Vorinstanz zunächst fest (act. B 2 E. 5.2, S. 57

ff.), eine Rechnung verfüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über Urkun-

deneigenschaft. Dies ist zutreffend (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum StGB, 4.

Aufl. 2019, N 56 zu Art. 110 StGB).

Weiter führte das Kantonsgericht aus, die Rechnung verkörpere grundsätzlich nur die

Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des

Rechnungsbetrages geltend mache. Nur für diese Erklärung bilde sie einen Beweis.

Anders sei es dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung

stamme, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die

Buchhaltung bestimmt sei und der Aussteller mit ihr explizit die Buchhaltung fälschen

wolle bzw. als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht werde.

Rechnungen kommen aber nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin

buchführungspflichtig sei. Wirkten Rechnungsaussteller mit dem buchführungspflichtigen

Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zusammen,

namentlich bei sogenannten Gefälligkeitsrechnungen, dann habe diese Rechnung nicht

mehr nur Rechnungsfunktion, sondern sie diene objektiv und subjektiv in erster Linie als

Buchhaltungsbeleg für die Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu

bejahen sei. Eine Urkundenfälschung begehe zudem, wer als Verantwortlicher für die

Buchhaltung der rechnungsstellenden Gesellschaft eine inhaltlich unwahre Rechnung

erstelle, die als Bestandteil der eigenen Buchhaltung erscheine.

Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.4)

Der Beschuldigte soll gemäss der Staatsanwaltschaft einen Rechnungsbeleg abgeändert

haben. Nach der Anklageschrift soll der Beschuldigte den Adressaten und die

verrechneten Leistungen abgeändert haben, um einerseits den Medikamentenhandel zu

vertuschen und andererseits, Probleme mit den Steuerbehörden zu umgehen (act. B

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4/10/2, S. 10, 14). Den Akten seien insgesamt vier solcher Rechnungen zu entnehmen.

Alle hätten dieselbe Rechnungsnummer:

1) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 446.97 von Dr. C. an den

Beschuldigten für die Behandlung einer Katze vom 29. November 2013. In Rechnung

gestellt werden 6x100 Tab. Daniphedrin-50, 6x250ml Phyto-Cardiosel, 6x100Tab

Multivitasel-HK, 2x30ml Tolfedine 4%, 12x20 Tolfedine 6mg und 6x16 Stc Tolfedine

60mg zu netto € 389.92, brutto € 446.97 (act. B 4/1.3, Pos. 2).

2) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 447.10 von Dr. C. an den

Beschuldigten für Leistungen/Medikamente vom 22. November 2013, 29. November

2013 und 1. Dezember 2013 für die Diagnose und Therapie der Katze der Fam. U. für

tierärztliche Leistungen über € 248.00 und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel

für netto € 390.00, insgesamt brutto € 447.10 (act. B 4/1.3, Pos. 4).

3) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 446.97, von Dr. C., ohne

Empfängerangabe für die Behandlung der Teckelhündin AAA. der Fam. BBB.. und

abgegebene Medikamente/Futtermittelzusätze (s. act. B 4/1.3, Pos. 5).

4) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 2. Dezember 2013 über € 447.10 von Dr. C. an den

Beschuldigten für Leistungen/Medikamente vom 22. November 2013, 29. November

2013 und 1. Dezember 2013 für die Diagnose und Therapie der Katze der Fam. U. für

tierärztliche Leistungen über € 248.00 und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel

für netto € 390.00, insgesamt brutto € 447.10 (act. 1.3, Pos. 80).

Adressat der ersten Rechnung ist „B., «Y.», 00000 St. Gallen“ und der zweiten Rechnung

„B., Kleintierklinik F., CH-0001 F./AR“ (s. act. B 4/1.3. Pos. 2 und 4). Auffallend ist, dass

nicht nur die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum, sondern auch der

Rechnungsbetrag der ersten und der dritten Rechnung übereinstimmen (jeweils € 446.97,

act. B 4/1.3., Pos. 5 und 2). Bei der dritten Rechnung geht es um die Behandlung der

Teckelhündin AAA. der Fam. BBB. sowie um abgegebene

Medikamente/Futtermittelzusätze (act. B 4/1.3. Pos. 5). Gemäss Hinweis in den

Untersuchungsakten heisst die Teckelhündin des Beschuldigten AAA. (s. act. B 4/1.3,

Pos. 5). Die Staatsanwaltschaft verweist zudem auf die E-Mail des Beschuldigten vom 2.

Dezember 2013 (act. 10/2; act. B 4/1.3, Position 80), in der vom Beschuldigten erklärt

wird, dass er die Rechnung habe umschreiben müssen, um keine Probleme zu

bekommen. In dieser vom Beschuldigten abgeänderten Rechnung, welche sich in seiner

erwähnten E-Mail als Grafik im Text befand, wird dem Beschuldigten für tierärztliche

Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto €

142.00) ein Gesamtbetrag von brutto € 447.10 in Rechnung gestellt. Die Originalrechnung

müsste aufgrund der übereinstimmenden Beträge und Leistungen die Rechnung in act. B

Seite 49

4/1.3. Pos. 4 sein. Nur das Rechnungsdatum ist unterschiedlich (29. November 2013

versus 2. Dezember 2013).

Gemäss der Vorinstanz geht aus den Rechnungen nicht hervor, durch wen welche

Rechnungen in welcher Weise und weshalb abgeändert worden seien und was das für

einen Vorteil resp. eine Besserstellung für den Betreffenden gebracht haben solle. Allein

die Abänderung des Datums (2. Dezember 2013 anstatt 29. November 2013), habe nicht

erkennbar zu einer Besserstellung des Beschuldigten geführt. Das Eingeständnis des

Beschuldigten, dass er Probleme bekommen könnte, belege noch keine

Urkundenfälschung. Da die Rechnungen von C. stammten und an den Beschuldigten

adressiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass

C. die Adresse des Beschuldigten an der Y. einfügt habe. Nicht belegt sei jedenfalls, dass

der Beschuldigte selbst diese Adresse angegeben oder einfügt habe. In dubio pro reo sei

der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

Der schlüssigen Beurteilung durch das Kantonsgericht kann das Obergericht sich

vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ist anzufügen, dass nicht

dargetan ist, ob die oben erwähnten Rechnungen für die Buchhaltung oder

Steuererklärung überhaupt verwendet wurden resp. ob und welche Auswirkungen sie auf

diese hatten. In subjektiver Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass die Staatsanwaltschaft

lediglich erklärte, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (act. B 4/10/2, S. 14).

Dazu, ob er durch sein Tun, jemanden (wen?) am Vermögen oder an anderen Rechten

schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen

wollte (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 251 StGB; BGE 141 IV 369

E. 7.4 mit weiteren Hinweisen) und worin dieser genau bestand, äusserte diese sich nicht

näher, sondern erklärt lediglich, "Kunden und Behörden seien bezüglich illegaler

Massnahmen getäuscht worden (act. B 1, S. 3) resp. vermutet sie, "der Beschuldigte habe

versucht, den Medikamentenhandel zu vertuschen und Probleme mit den Steuerbehörden

zu umgehen (act. B 4/10/2, S. 12). Ein Vorsatz, wie er vom Gesetz gefordert wird

(WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 6 zu Art. 251 StGB; BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; 102 IV

191 E. 4) ist damit nicht erstellt.

Seite 50

Weil auch das Obergericht den Tatbestand der Urkundenfälschung als nicht erfüllt

erachtet, schadet es nicht, dass das Kantonsgericht den Beschuldigten nicht auf eine

mögliche, abweichende rechtliche Würdigung (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

technischen Handelshemmnisse an Stelle von Art. 251 Ziff. 1 StGB) aufmerksam gemacht

hat.

2.2.9 Fazit

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten

vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen hat.

2.3 Betrug

2.3.1 Anklage

Im Strafbefehl wird vorgebracht (act. B 4/10/2, S. 14), der Beschuldigte habe sowohl

Kunden wie Behörden getäuscht, indem er abgelaufene und/oder nicht zugelassene

Impfstoffe verwendet sowie in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel an Patienten

angewandt habe. Namentlich habe der Beschuldigte nachweislich in drei Fällen - wobei

von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen sei - Tiere mit abgelaufenen

und/oder nicht zugelassenen Impfstoffen geimpft bzw. Impfungen eingetragen, welche

inexistent seien. Dabei habe er die effektiven Ablaufdaten manuell und zum Teil

irreversibel unkenntlich gemacht, so dass den Geschädigten nicht habe auffallen können,

dass ihre Haustiere mit abgelaufenen und somit nicht mehr zur Verabreichung zulässigen

Impfstoffen behandelt worden seien. Auch bei der Verabreichung von in der Schweiz nicht

zugelassenen Arzneimitteln gelte es festzuhalten, dass dem Beschuldigten 30 derartige

Therapien nachgewiesen werden könnten. Von Laien könne keine Prüfung erwartet

werden, ob es sich bei den verschriebenen Medikationen um Mittel handle, welche in der

Schweiz zugelassen und somit unter Umständen keine Gefährdung für das Wohl der

Tiere darstellen würden (act. B 4/10/2, S. 15). Bezüglich der modifizierten Eintragungen

sei einem Laien nicht zuzumuten, dass er überprüfe, ob Impfungen unter dieser

Chargennummer und diesem Ablaufdatum effektiv bestünden. Der Beschuldigte habe

sich somit die Unerfahrenheit und die mangelnde Kontrollfähigkeit der Geschädigten

zunutze gemacht, um diese arglistig zu täuschen, wodurch bei ihm selbst ein

Vermögensvorteil durch die Täuschungen resultiert habe. Dieser äussere sich darin, dass

der Beschuldigte abgelaufene Impfstoffe und nicht bzw. nicht mehr zugelassene

Arzneimittel habe verkaufen können, welche wertlos bzw. potentiell schädigend gewesen

seien. Gemäss Überweisung und Ergänzung des Strafbefehls hat der Beschuldigte zum

Teil "klassisch" arglistig gehandelt, indem er effektive Ablaufdaten manuell und zum Teil

Seite 51

irreversibel unkenntlich gemacht und sich damit besonderer Machenschaften bedient

habe (act. B 4/10/1, S. 3). Weiter habe er mittels einfacher Lüge getäuscht, indem er die

Geschädigten über die nicht zugelassenen/abgelaufenen Arzneimittel und Impfstoffe nicht

aufgeklärt habe. Da den Geschädigten die Überprüfung solcher Angaben nicht zugemutet

werden könne, bzw. diese nicht ohne besondere Mühe überprüft werden könnten, habe

der Beschuldigte auch in diesen Fällen arglistig gehandelt. Der Irrtum liege darin, dass die

Kunden von einer Behandlung ausgegangen seien, die nach der ärztlichen Kunst habe

erwartet werden dürfen. Der Vermögensschaden liege darin, dass die Kunden des

Beschuldigten Geld für eine rechtlich nicht konforme tierärztliche Behandlung für ihre

Tiere ausgegeben hätten. Ob diese den Schaden bemerkt hätten, spiele keine Rolle. Die

tierärztlichen Behandlungen mit Abgabe der beschriebenen Mittel hätten nicht der

Leistung entsprochen, die von einem in der Schweiz praktizierenden Tierarzt habe

erwartet werden können (act. B 4/10/1, S. 4). Die entsprechenden

Vermögensdispositionen seien von den Geschädigten selbst vorgenommen worden,

indem sie die Rechnung der tierärztlichen Behandlung beglichen hätten. In subjektiver

Hinsicht habe der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er hätte zusätzliche

Arzneimittel und Impfstoffe beschaffen müssen, wenn er in der Schweiz zulässige

Arzneimittel und Impfstoffe hätte verkaufen wollen, was mit Mehrkosten verbunden

gewesen wäre.

2.3.2 Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren

Der Beschuldigte deponierte zum Vorfall vom 9. Oktober 2012 (Virbagen canis LT), dass

ihm ein Fehler unterlaufen sei (vgl. act. B 4/2.1, S. 3). Er setze den Impfstoff Virbagen

canis LT regelmässig ein, allerdings nur in Deutschland. Der Einsatz des Impfstoffes sei

ein einmaliger Fehler von ihm gewesen, welcher ihm leidtue (act. B 4/2.1, S. 4). In der

zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte keine ausführliche Auskunft über den

Sachverhalt. Er verwies auf die erste Einvernahme resp. die beschlagnahmten Akten oder

machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2.4). An Schranken

bestritt der Beschuldigte, jemanden betrogen zu haben (act. B 4/44, S. 27).

Seite 52

2.3.3 Würdigung durch die Vorinstanz

Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 6.3, S. 63), dass die in der

Überweisung erwähnten Verstösse einzeln zu betrachten seien und keine Einheit bilden

würden. Insbesondere seien mehrere Personen betroffen und die Delikte würden auch

zeitlich auseinanderfallen. Einzig bei der mehrmaligen Behandlung desselben Tieres

könnte unter Umständen eine Einheit angenommen werden. In keinem Fall werde jedoch

die Höhe von CHF 300.00 und somit der Grenzwert erreicht. Folglich würden Art. 172ter

StGB und eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen. Die hier

vorgeworfenen Straftaten seien somit alle verjährt und das Strafverfahren sei

diesbezüglich definitiv einzustellen. Aufgrund der Privilegierung wäre sodann von einem

Antragsdelikt auszugehen, und da den Akten keine entsprechenden Strafanträge zu

entnehmen seien, führe auch dieser Umstand zur Einstellung des Verfahrens.

2.3.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung

Gemäss der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz den Sachverhalt im angefochtenen

Urteil vollständig und korrekt wiedergegeben (act. B 1, S. 2). Hingegen habe diese

offensichtlich verkannt, in welchem Umfang und mit welcher Systematik der Beschuldigte

während mehreren Jahren die gesetzlichen Vorgaben beim Betrieb seiner Tierarztpraxis

umgangen habe. Namentlich seien bei der Beurteilung nicht die gesamten Umstände

berücksichtigt, sondern lediglich einzelne Aspekte gewürdigt worden. Dies führe dazu,

dass nicht das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten berücksichtigt werde,

sondern zum Beispiel bei den betrügerischen Handlungen jede einzelne Tathandlung für

sich alleine. Beim Betrug sei das Kantonsgericht von einem geringfügigen Delikt nach Art.

172ter StGB ausgegangen (act. B 1, S. 3), obwohl es im Grundsatz die betrügerischen

Handlungen anerkannt habe. Diese rechtliche Würdigung sei angesichts des gezielten,

systematischen und über Jahre gepflegten Geschäftsgebarens des Beschuldigten nicht

nur willkürlich, sondern schlichtweg falsch und aktenwidrig. Dessen Verhalten sei ganz

gezielt darauf ausgerichtet, sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen

und zugleich seine Kunden mit Massnahmen, welche diese nicht hätten überprüfen

können, arglistig zu täuschen. Es sei nicht von der einzelnen Tat, sondern vom jeweiligen

Entschluss des Beklagten auszugehen, mit der Bestellung und Einfuhr nicht zugelassener

oder mit der Lagerung und Verabreichung abgelaufener Arzneimittel seine Kunden zu

täuschen, um sich so fortlaufend unrechtmässig zu bereichern.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten

sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20, S. 2 f.).

Seite 53

2.3.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren

Der Beschuldigte lässt vorbringen, Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch

rechtsgenüglich angeklagt (act. B 6, S. 2). Für ein Vermögensdelikt mangle es, da es sich

ausschliesslich um Kleinstbeträge handle, an den erforderlichen Strafanträgen. Der

Versuch, dies über die "Gewerbsmässigkeit" zu retten, misslinge, da nicht im Ansatz

vorgelegt werde, wie gross der Gewinn gewesen sei und in welchem Verhältnis dieser zu

Umsatz und Betriebsergebnis gestanden haben solle. Es würden auch Angaben dazu

fehlen, was den Kunden in Rechnung gestellt worden sei, was andere Tierärzte für

vergleichbare Handlungen in Rechnung stellten, was die verabreichten Tiermedikamente

im Grosshandel oder bei Detailbezug kosteten etc. Die Vorinstanz habe völlig korrekt

Punkt für Punkt die angeblichen Missetaten des Beschuldigten geprüft. Die

Staatsanwaltschaft wolle nun offenbar eine Art "impressionistische" Verurteilung aufgrund

irgendwelcher "Gesamtumstände". Aber auch bei einem - angeblichen - fortgesetzten

Betrug müsse dieser in jeder einzelnen Teilhandlung verwirklicht worden sein: 10 "kleine

Betrüge" seien nicht "gesamthaft ein Betrug". Sei keiner der 10 kleinen Betrüge ein

Betrug, dann gebe es auch kein "Gesamtdelikt".

Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte die Verteidigung das Vorliegen der

Voraussetzungen des Betrugstatbestandes und wies darauf hin, dass kein einziger Kunde

Strafantrag gestellt habe (act. B 22, S. 6 ff.). Ein Gesamtdelikt liege nicht vor, dazu gebe

es eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. B 26, S. 11). Hier seien die

Impfungen unterschiedlichen Tieren von verschiedenen Haltern an weit

auseinanderliegenden Zeiten verabreicht worden. Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit

sei ein wesentlicher Beitrag an die Lebenshaltungskosten resp. ein wesentlicher

Bestandteil des Einkommens. Bei den zur Diskussion stehenden Beträgen sei keine

Gewerbsmässigkeit gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Elemente

des Betruges heute näher zu erläutern.

2.3.6 Rechtsgrundlagen

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem

Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt jedes

Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige

Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch

konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Arglist ist nach ständiger

Seite 54

Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich

besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt dann vor, wenn

mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer

Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV

76 E. 5.2). Besondere Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen, die durch

intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch

eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE

135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 3d). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung

der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist

namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind,

dem Täter zu misstrauen. Allerdings lässt nicht jede «Fahrlässigkeit» des Opfers das

betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten, sondern nur Leichtfertigkeit (BGE 135

IV 76 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Wo eine gefälschte Urkunde zur Täuschung i.S.v.

Art. 146 StGB eingesetzt wird, liegt Konkurrenz vor. Anders hingegen, wenn die unechte

oder unwahre Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient: Dann geht

das Urkundendelikt im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die

falsche Urkunde nicht auszumachen ist (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Aufl. 2019, N. 303 zu Art. 146 StGB).

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen

Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). In

subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf

den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw.

wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstrecken. Entscheidend für die Anwendung

von Art. 172ter StGB ist demnach die Vorstellung des Täters und nicht der eigentliche

Taterfolg. Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken

darübermacht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der

Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr

als CHF 300.00 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen

müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden richtet

Seite 55

(PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 35 ff. zu

Art. 172terStGB,).

Ausser Zweifel steht, dass bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit der

Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend ist,

gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer

natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem

einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen

und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise

objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in

diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg

herbeigeführt wird (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 46 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E.

2.4.5). Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Täter am Tatort gleichzeitig

mehrere Gegenstände des gleichen oder verschiedener Berechtigter wegnimmt (der Dieb

stiehlt in einem Warenhaus gleichzeitig mehrere Waren oder plündert einen Hotelsafe, in

dem Sachen verschiedener Gäste liegen; derselbe, a.a.O., N. 47 zu Art. 172ter StGB).

Werden bei einer Tat mehrere verschiedenartige Vermögensdelikte verwirklicht, dürfte

ebenfalls nicht zweifelhaft sein, dass die Deliktssummen zu addieren sind, zum Beispiel

wenn sich bei einem Einbruchdiebstahl der Vorsatz des Täters sowohl auf einen

geringfügigen Vermögenswert als auch auf einen geringen (Sach-)Schaden richtet

(derselbe, a.a.O., N. 48 zu Art. 172ter StGB). Abgesehen von diesen Fällen können nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts Serien- und Mehrfachtaten keine

Handlungseinheit mehr bilden (derselbe, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 172ter StGB;

TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4 Aufl.

2021, N. 3 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E. 2.4). Daraus folgt, dass beim

gelegentlichen Wiederholungstäter auf die jeweiligen Werte der Einzelobjekte abzustellen

ist und nicht etwa auf deren Summe (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB).

Nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das

Bundesgericht (vgl. BGE 131 IV 83) wird man nunmehr eine Einheitstat auch bei

andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal verneinen müssen

(derselbe, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI,

a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB). Gleich, d.h. kein Ausschluss der Privilegierung, verhält

es sich, wenn der Täter auf einer Diebestour innert einem oder weniger Tage mehrere

Diebstähle begeht, bei denen jeder für sich genommen den Grenzwert nicht überschreitet

(WEISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, § 25 Rz. 8 f.; a.A. TRECHSEL/CRAMERI,

Seite 56

a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB, Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27.

Dezember 2000 E. 2).

2.3.7 Massgebender Sachverhalt

Den der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft explizit als

vollständig und korrekt bezeichnet (act. B 1, S. 2). Der Betrugsvorwurf ist mithin anhand

der durch das Kantonsgericht detailliert aufgeführten Handlungen (act. B 2 E. 6.3, S. 62

f.), auf welche verwiesen werden kann, zu prüfen.

2.3.8 Würdigung durch das Obergericht

Vorauszuschicken ist, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des

Betruges kein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt wird (act. B 4/10/2, S. 14 f.;

PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 172ter StGB).

Weiter muss geprüft werden, ob Art. Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Das

Gesetz verlangt alternativ, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf

einen geringen Schaden richtet, wobei die gleichen Kriterien/Grenzwerte zur Anwendung

kommen. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen

Vermögenswert/Schaden auf CHF 300.00 festgesetzt (derselbe, a.a.O., N. 29 zu Art.

172terStGB). Massgebend ist dabei der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw.

geschädigten Vermögenswerte. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, über einen relativ langen Zeitraum von 2010 bis 2015 Medikamentenhandel

betrieben zu haben. Der Strafbefehl führt unter Kapitel A Ziff. 5 die Behandlungen mit in

der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln inkl. den in Rechnung gestellten Beträgen

auf (act. B 4/10/2, S. 4 ff.).

Die aufgeführten Handlungen bilden nach dem Gesagten (E. 2.3.6) keine Einheit, weil

diverse unterschiedliche Personen (und tierische Patienten) betroffen sind und sich die

Delikte über einen Zeitraum von mehreren Jahren, d.h. von August 2008 bis November

2014, erstrecken. Einzig bei der Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen

eine Einheit angenommen werden. Der Grenzwert von CHF 300.00 wird jedoch in keinem

Fall erreicht, so dass die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Tragen

kommt. Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, da sie selbst

eine mehrfache Tatbegehung angeklagt hat. Wenn sie nun die Berücksichtigung der

gesamten Umstände resp. des gesamten Geschäftsgebarens des Beschuldigten verlangt

(act. B 1, S. 2 und B 20, S. 2) setzt sie sich zum Standpunkt, den sie in der Anklage

eingenommen hat, in Widerspruch. Kommt hinzu, dass eine sogenannte

Gesamtbetrachtung nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit

Seite 57

durch das Bundesgericht nicht (mehr) möglich resp. zulässig ist. Dass der Beschuldigte

sämtliche aufgeführten Behandlungen gestützt auf einen einmalig gefassten Vorsatz

begangen hätte, behauptete die Staatsanwaltschaft selbst nicht und dafür gibt es in den

Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise.

Art. 172ter Abs. 1 StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen

Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen werden

(ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl.

2022, N. 1 zu Art. 172ter StGB). Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die

Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die im Sachverhalt angeklagten Handlungen haben

sich zwischen dem 28. August 2008 und dem 13. November 2014 zugetragen; bei

verschiedenen späteren Behandlungen fehlen die Rechnungsbeträge (act. B 4/10/2, S. 4

ff.) und die Verfolgungsverjährung ist demnach seit längerem eingetreten.

Bezüglich des Vorwurfes des mehrfachen Betruges hat die Vorinstanz das Verfahren

somit zu Recht definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO;

SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,

N. 8 zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu

Art. 319 StPO).

3. Fazit

Zusammenfassend hat das Kantonsgericht das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe des

mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) -

soweit Delikte betroffen sind, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden - zu Recht

zufolge Verjährung definitiv eingestellt. Die Freisprüche

- vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne

Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge-

setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)

 vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen

im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln

und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG)

sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Seite 58

Gleich wie durch das Kantonsgericht wird B. auch durch das Obergericht der mehrfachen

vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87

Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im

Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch

 mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes

 mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage-

rung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter

Wurst in der Tierarztpraxis).

schuldig gesprochen.

Demzufolge sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich

abzuweisen.

4. Strafzumessung

4.1 Standpunkte der Parteien

Im Strafbefehl vom 1. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer

bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 (resp. einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen) verurteilt (act. B

4/10/2).

Dieselbe Bestrafung erachtet sie auch im Berufungsverfahren als angemessen (act. B 1,

S. 2). Gemäss dem an Schranken gestellten Antrag soll die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse indes 30 Tage betragen (act. B 20, S. 2).

Vor dem Kantonsgericht beantragte der Beschuldigte, es sei eine Busse von nicht über

CHF 500.00 auszusprechen (act. B 4/44 S. 7) resp. es sei gestützt auf Art. 54 StGB ganz

auf eine Strafe zu verzichten (act. B 4/44 S. 25).

Im Berufungsverfahren stellt er den Antrag, es sei von der Ausfällung einer Busse

abzusehen (act. B 6, S. 1 und B 22, S. 1).

4.2 Rechtsgrundlagen

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

Seite 59

des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass das

Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der konkreten Straftat. Im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind

insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges,

die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der

Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Täterkomponenten sind das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 84 ff. zu Art. 47 StGB).

4.3 Konkrete Strafzumessung

4.3.1 Art. 87 Abs. 1 aHMG sieht als Strafrahmen Haft oder Busse bis CHF 50‘000.00 vor. Dabei

bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

In persönlicher Hinsicht hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass der in Deutschland

wohnhafte Beschuldigte im Monat nebst verschiedenen Renten in Höhe von € 1'093.27

auch € 225.17 soziale Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch erhält (act. B 18).

Dem stehen fixe, monatliche Ausgaben von € 753.00 für Wohnen (€ 334.00) und

Krankenkasse (€ 414.00) gegenüber (act. B 18/1).

In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen, d.h. es muss abgeklärt

werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Unter

diesem Titel sind insbesondere das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des

Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu prüfen (HANS MATHYS,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77, 89 ff. und 96 ff.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).

Der Beschuldigte erklärte zu den Impfungen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen

Impfstoff, er habe medizinisch nichts falsch gemacht. Er habe das Beste gewollt (act. B

Seite 60

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1038%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-61%3Ade&number_of_ranks=0#page61

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1038%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6

4/45, S. 7 und B 26, S. 4). Er habe sich nicht bereichern und niemanden betrügen wollen

(act. B 4/44, S. 27). Er habe festgestellt, dass Kombinationsimpfungen viel besser wirken

würden. Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht

bei allen Kunden verwendet. Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen Impfstoff

eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen. Es sei ihm klar, dass

der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen gewesen sei, aber er habe ausreichend oft

erlebt, dass Kunden aus der Schweiz ins Ausland gefahren seien, um ihr Tier dort mit

diesem Impfstoff behandeln zu lassen (act. B 4/45, S. 6 f.).

Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 65), der Beschuldigte, welcher in

der Schweiz und in Deutschland als Tierarzt tätig gewesen sei, habe jeweils denjenigen

Impfstoff verwendet, der ihm im konkreten Fall am geeignetsten erschienen sei. Die

Gesundheit der behandelten Tiere sei durch dieses Vorgehen wohl nicht konkret

gefährdet worden (was bei Art. 87 aHMG auch nicht vorausgesetzt werde). Er habe aber

immer wieder wissentlich und willentlich die Vorschriften des Heilmittelgesetzes verletzt

und sich leichtfertig über dieses hinweggesetzt. Er sei sich zudem keiner Schuld bewusst,

was auf ein gewisses Mass an krimineller Energie deute. Ob er subjektiv im reinen

Interesse des Tieres gehandelt, oder doch auch aus finanziellem Interesse, um auch jene

Kunden zu bedienen, die sonst nach Deutschland gefahren wären, um die Impfungen

machen zu lassen, könne dahingestellt bleiben. Die objektive Tatschwere könne

jedenfalls als leicht qualifiziert werden. Es sei insgesamt von einem leichten

Tatverschulden auszugehen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 66). Entsprechend sei die hypothetische

Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund des leichten

Tatverschuldens sei eine Busse in Betracht zu ziehen und diese sei bei CHF 300.00

anzusetzen.

Diesen überzeugenden Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich

anschliessen.

4.3.2 Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe kann in einem nächsten Schritt aufgrund

wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; derselbe,

a.a.O., Rz. 311). Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der

Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die dafür

massgeblichen Täterkomponenten werden teilweise im Gesetz aufgeführt (beispielsweise

in Art. 48, Art. 47 Abs. 1 oder Art. 49 StGB). Andere finden sich nicht im Gesetz, sondern

sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie lassen sich im Wesentlichen direkt

oder indirekt auf Art. 47 Abs. 1 StGB abstützen oder ganz allgemein aus dem Wesen des

Strafrechts herleiten, wobei eine abschliessende Aufzählung nicht möglich ist (derselbe,

Seite 61

a.a.O., Rz. 312). Straferhöhend wirkt sich beispielsweise echte Konkurrenz aus, weil der

Beschuldigte mehrere verschiedene Delikte oder mehrfach dasselbe Delikt begangen hat

(Art. 49 Abs. 1 StGB; derselbe, a.a.O., Rz. 311).

Der Beschuldigte hat verschiedene Delikte begangen (ungekühlte Lagerung von

Apomorphin N2, Aufbewahren abgelaufener Arzneimittel, Lagerung einer vergammelten

Wurst im Praxiskühlschrank, Impfen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen

Impfstoff) und auch mehrfach dieselben Delikte begangen (drei Impfungen mit einem in

der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff, Aufbewahren zahlreicher Arzneimittel deren

Ablaufdatum überschritten war).

Das Kantonsgericht hat die Busse wegen echter Konkurrenz deshalb um CHF 200.00 auf

CHF 500.00 erhöht (act. B 2 E. 7.2.2, S. 66). Diese Anpassung leuchtet ein und wird vom

Obergericht übernommen.

4.3.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Vorleben nach Art. 47 Abs. 1 StGB. Dieses umfasst die

gesamte Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen

Familie, Erziehung, Ausbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen. Dabei fallen

vor allem Vorstrafen belastend ins Gewicht (WOHLERS, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit

grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E.

2.6.4; derselbe, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der

Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist

ausdrücklich vorgeschrieben in Art. 47 Abs. 1 StGB.

Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über

eine Ausbildung sowie über eine langjährige Tätigkeit als Tierarzt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 66

f.). Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt. Die Wirkung

einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst

gering sein.

Dieser Beurteilung kann das Obergericht sich ebenfalls anschliessen (Art. 82 Abs. 4

StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82

StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE

141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Seite 62

Entsprechend wird der Beschuldigte in Würdigung der gesamten Umstände zu einer

Busse von CHF 500.00 verurteilt.

Weiter stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht

hat einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 67). Die

Staatsanwaltschaft ist zunächst ebenfalls von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00

pro Tag ausgegangen (act. B 1, S. 2); an Schranken hat sie einen solchen von CHF 30.00

beantragt (act. B 20, S. 2).

Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts

allein nach dem Verschulden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 106 StGB). Bei der

Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und

tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; 134 IV 97 E. 6.3.7).

Die Strafverfolgungsbehörden gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag

von einem Tag pro 100 Franken aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig,

wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden

(HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).

Diese zuletzt erwähnte Vorgehensweise hat die Vorinstanz offenbar gewählt, da sie sich

einzig zum Verschulden, nicht jedoch zum Umwandlungsbetrag oder zu den finanziellen

Verhältnissen des Beschuldigten geäussert hat. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

erscheint dem Obergericht ebenfalls als täter- und tatangemessen. In Berücksichtigung

der finanziellen Verhältnisse ergäbe sich zwar in der Tat ein Umwandlungsbetrag von

CHF 30.00 (€ 1'318.00 ./. € 414.00 = € 904.00 : 30 = € 30.13 oder CHF 29.61;

Umrechnungskurs €uro / Schweizerfranken; siehe https://www.oanda.com/currency-

converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333; aufgerufen am 29. November

2022). Eine daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen erscheint aufgrund

des leichten Verschuldens aber nicht als täter- und tatangemessen.

4.3.4 Absehen von Strafe nach Art. 54 StGB

Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen eines Absehens von der Strafe nach Art. 54

StGB geprüft und erwogen (act. B 2 E. 7.2.4, S. 67), dass der Verlust des guten Rufes

oder der Verlust von Aufträgen und Arbeitseinsätzen von der Rechtsprechung nicht als

unmittelbare Tatfolgen angesehen würden. Der rufschädigende Charakter eines

Strafverfahrens sei zwar auf die Delinquenz zurückzuführen, aber eine unmittelbare

Seite 63

https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333

https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333

Betroffenheit könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschuldigte sei zudem bereits

am XX.XX 2014 65 Jahre alt geworden und befinde sich seit Beginn der

Strafuntersuchung im Pensionsalter (Strafanzeige durch Swissmedic am 12. Dezember

2014). Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Bestrafung nach Art. 54 StGB seien

somit nicht erfüllt.

Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachten Straftatfolgen wie die

rufschädigende Untersuchung und das anschliessende Ausbleiben der Patienten (act. B

22, S. 13) erfüllen das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 54 StGB nicht,

wie das Kantonsgericht zu Recht festgestellt hat (FRANZ RIKKLIN, Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 12, 14 und 35 zu Art. 54 StGB) und von einer Bestrafung ist

daher nicht abzusehen.

4.3.5 Fazit

Es bleibt somit bei der durch das Kantonsgericht ausgesprochenen Busse in Höhe von

CHF 500.00.

5. Einziehung

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die gemäss Ziffer 9 des Urteils des Kantonsgerichts

sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien einzuziehen und zu vernichten

bzw. dem Beschuldigten auf seine Kosten herauszugeben (act. B 20, S. 2). Auch die

Buchhaltungsunterlagen seien nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Ziffern 9 und 10 des Dispositivs

nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt.

Mithin lässt das Obergericht es bei den nachvollziehbaren Anordnungen der Vorinstanz

bewenden.

Seite 64

Kosten und Entschädigungen

6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Rechtsgrundlagen

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver-

teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Ein-

stellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw.

das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen

(SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2018, N. 8 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 f. zu

Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind

unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie

Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren von den Vorwürfen der

mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von

Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des

Heilmittelgesetzes sowie der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen

Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln freigesprochen. Hinsichtlich des

Vorwurfs des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes

(HMG) für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 wurde das Verfahren zufolge

Verjährung definitiv eingestellt. Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte einzig

wegen mehrerer Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz und die Vorinstanz hat ihm

einen Vierzigstel der Verfahrenskosten auferlegt und den Rest dem Staat belastet (act. B

2 E. 9.2, S. 70).

Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 festgelegt (inkl. CHF 150.00 für

das Entsiegelungsverfahren) und in Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids die

Auslagen bis zum vorinstanzlichen Entscheid aufgezählt. Es sind dies: Die Kosten der

Seite 65

Voruntersuchung von CHF 20'580.00, die Publikation der Vorladung von CHF 54.95, die

Zeugengelder von CHF 37.00 sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung von

CHF 6'192.75. Nicht berücksichtigt hat sie die Kosten der Überweisung in Höhe von

CHF 300.00. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3)

geschuldet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten

aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob er schlussendlich schuldig gesprochen wird oder

nicht (act. B 20, S. 4). Sie rechtfertigt dies damit, dass der Beschuldigte dieses Verfahren

und damit auch die gesamten Untersuchungshandlungen durch sein Verhalten ausgelöst

habe. Dieses sei nicht nur in straf- sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar

gewesen.

Gemäss der Verteidigung liegt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem

allenfalls zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschuldigten im Sommer

2011 und der Hausdurchsuchung im November 2015 vor (act. B 22, S. 13). Diesem die

Kosten der Eröffnung des Verfahrens und die Kosten der Hausdurchsuchung in

Rechnung zu stellen, ginge noch in Ordnung. Hingegen sei es nicht zulässig, ihm die

gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen, obwohl er weitestgehend freigesprochen

worden sei bzw. werde. Dies würde eine verpönte Bestrafung "durch die Hintertür"

darstellen.

Für den Vorfall, der zur Anzeige durch die Swissmedic und zur Eröffnung des

Strafverfahrens geführt hat (Einfuhr und Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen

Tollwut-Impfstoffes; act. B 4/S1), wird der Beschuldigte schuldig gesprochen (E. 3) und -

anteilmässig - auch mit Kosten belastet (E. 6.1). Nach Auffassung des Obergerichts geht

es deshalb nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des

Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten

aufzuerlegen (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.

Aufl. 2020, Rz. 2276 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4).

Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht

konkretisiert worden ist, gegen welche Verhaltensnorm, die den Schutz der Geschädigten

bezweckt, der Beschuldigte verstossen haben soll (GRIESSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 426

StPO).

Weil sowohl Berufung wie Anschlussberufung abgewiesen werden, kann es bei der

nachvollziehbaren Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sein Bewenden

haben.

Seite 66

Zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Im Berufungsverfahren mussten zahlreiche Verstösse geprüft und eine

Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Zudem waren die Akten umfangreich. Die

zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird deshalb auf CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs.

1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 600.00

für die Vertretung der Anklage an Schranken (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die

nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422

Abs. 2 lit. a StPO). Die Letzteren werden - entsprechend dem Verfahrensausgang - teils

vorläufig und teils definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Das Obergericht weist sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung ab und es bleibt

bei denselben Schuld- und Freisprüchen wie vor der ersten Instanz. Es rechtfertigt sich

deshalb, die Verfahrenskosten in demselben Verhältnis wie vor dem Kantonsgericht zu

verlegen.

6.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung

Dem Beschuldigten wurde die amtliche Verteidigung sowohl für das erstinstanzliche

Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gewährt (act. B 2 E. 9.3, S. 70 und B 13).

Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif

desjenigen Kantons entschädigt, in welchem das Strafverfahren durchgeführt wurde. Der

amtliche Verteidiger wird nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt (Art. 23 Abs. 1

Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Sein Honorar beträgt CHF 200.00 pro Stunde (Art. 24 Abs.

1 AT). Es darf insgesamt nicht höher als das pauschal zu bemessende Honorar sein

(pauschal CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00; Art. 13 lit. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b i.V.m.

Art. 24. Abs. 2 AT).

Die vor dem Kantonsgericht eingereichte Honorarnote hat das Kantonsgericht zu Recht

als tarifkonform geschützt und dem amtlichen Verteidiger für seine Tätigkeiten ab dem 11.

Mai 2020 eine Entschädigung von CHF 6'192.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen (act. B 2 E. 9.3, S. 71).

Dasselbe gilt für die dem Obergericht vorgelegte Kostennote, welche für das

Berufungsverfahren Bemühungen in Höhe von CHF 5'094.20 (inkl. Barauslagen und

MwSt.) ausweist (act. B 24).

Seite 67

Diese soeben erwähnten Beträge stellen auch das "volle Honorar" im Sinne von Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO dar, weil im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Honorarsätze bei der

ordentlichen Entschädigung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich

hoch sind (vgl. die Art. 19 Abs. 1 und 24 Abs. 1 AT).

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Beschuldigten erlauben, ist er in

Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton CHF 282.20 (d.h.

1/40 von CHF 6'192.75 = CHF 154.80 und 1/40 von CHF 5'094.20 = CHF 127.35) für die

amtliche Verteidigung zurückzubezahlen.

6.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist

nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art.

429 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO).

Der von RA BB. vor dem Kantonsgericht geltend gemachte Aufwand für die private

Verteidigung (48,5 Stunden vom 16. November 2015 bis 10. April 2019; act. B 4/81/1)

erscheint als angemessen. Zu korrigieren ist indes der vor dem Kantonsgericht

angewandte Stundenansatz von CHF 250.00 (Art. 19 Abs. 1 AT). Entsprechend ist B. für

die Kosten seiner privaten Verteidigung vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von

CHF 10'597.35 (48,5 Std. x 200.00 = 9'700.00 + 392.00 + 777.10 = 10'869.10 x 39/40;

inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Staatskasse zuzusprechen.

Neben den Kosten für die Verteidigung macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren

auch Reisekosten in Höhe von CHF 1'143.80 geltend (act. B 25). Sein Verteidiger bringt

vor, der Beschuldigte sei mit dem Auto angereist, weil er aufgrund einer chronischen

Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sei und in Deutschland im

öffentlichen Verkehr immer noch das Tragen einer Maske verlangt werde (act. B 27).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren

gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der

wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren

entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Anspruch umfasst auch Reisekosten

Seite 68

(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO).

Die gesundheitlichen Einschränkungen und die Auslagen wurden belegt (act. B 25 und B

28) und sind offensichtlich angefallen. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'115.20 (CHF 1'143.80 x

39/40) zuzusprechen.

Seite 69

Demnach erkennt das Obergericht: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender

Prozessvoraussetzung (Verjährung) definitiv eingestellt. 2. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG)

für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge Verjährung definitiv einge-stellt.

3. B. wird freigesprochen

 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge-setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)

 vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG).

4. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch

 mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes

 mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage-rung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis).

5. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz-

weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 47 und Art. 49 StGB). 6. Die folgenden Verfahrenskosten:

CHF 20'580.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 37.00 Zeugenentschädigung CHF 54.95 Auslagen CHF 300.00 Kosten der Überweisung CHF 1'500.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 600.00 Kosten der Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren CHF 4'500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 27'571.95 insgesamt, werden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 689.30 (1/40) und dem Staat im Umfang von CHF 26'882.65 (39/40) auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vor erster Instanz: CHF 6'192.75; vor zweiter Instanz CHF 5'094.20; insgesamt CHF 11'286.95) werden zu 1/40 (CHF 282.20) vorläufig

Seite 70

und zu 39/40 (CHF 11'004.80) endgültig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 282.20 bleibt die Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 11'712.55 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Reisekosten) zugesprochen.

8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden

Instanzen mit CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats-kasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.

9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel Nr. 1-9, 13, 15, 17-18, 21, 23-24,

27-30, 31-36, 39-48, 51-54, 56-58, 60-62, 65, 67, 69, 72, 76, 80-85, 90-91, 95, 99, 101, 104-106, 109, 111, 113-115, 124, 126, 132-135, 137, 139, 143, 150, 151, 153-155, 159, 163-165, 168, 172, 176-179, 180-181, 185, 188, 189, 198, 199, 200, 201 202-204, 206-211, 213-214, 215-217, 220 221, 223, 225, und W5 gemäss act. S23 werden eingezogen und vernichtet (Asservat Nr. 2013/181, act. S23/24). Die übrigen sichergestellten Produkte sind dem Beschuldigten herauszugeben (Asservat Nr. 2013/181).

10. Die Buchhaltungsunterlagen sind dem Beschuldigten vollständig herauszugeben (Asser-

vat Nr. 2013/182).

11. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff.

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen

Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich

einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die

als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42

BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 8 kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

12. Versandt am 16. Januar 2023 an:

- RA BB., mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft (U 15 81), mit Gerichtsurkunde - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, mit Gerichtsurkunde

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13. Zustellung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an:

- Kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post - die Vorinstanz (SE2 18 13), mit interner Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli

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